Deutsche Noten-Banken. 4 M. 221 589 600 900, M. 251 267 053 300, M. 279 218 326 500, M. 298 997 351 600, M. 305 244 504 800, M. 331 032 004 700, M. 354 150 399 800, M. 377 502 536 900, M. 413 992 352 100, M. 422 339 707 200, M. 521 775 470 200, M. 972 519 407 300, M. 1 257 331 402 500, M. 2 029 669 715 800, M. 3 342 920 252 300. Der Bankzinsfuss für Wechsel war 1918 v. 1./1.–31./12.: 5 %, für Lombarddarlehen, abgesehen von Darlehen auf Gold u. Silber, stets 1 % mehr. Zinssatz für Wechsel (Bank- diskont) im Durchschnitt von 1876–1918: 4.16, 4.42, 4.34, 3.70, 4.24, 4.42, 4.54, 4.05, 4, 4.12, 3.28, 3.41, 3.32, 3.68, 4.52, 3.78, 3.20, 4.07, 3.12, 3.14, 3.66, 3.81, 4.27, 5.04, 5.33, 4.10, 3.32, 3.84, 4.22, 3.817, 5.149, 6.033, 4.764, 3.925, 4.346, 4.397, 4.946, 5.884, 4.887, 5, 5, 5, 5 %, für Lombarddarlehen bei Verpfändungen von Schuldverschreib. des Reiches oder der Bundesstaaten in den Jahren 1884 bis 30./6. 1897 ½ %, im übrigen (mit Ausnahme von Darlehen auf Gold u. Silber) stets 1 % mehr. Die Reichsbank darf vom 1. Jan. 1901 ab nicht unter dem von ihr gemäss § 15 des Bankgesetzes jeweilig öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet. Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontiert, so hat sie diesen Satz im Reichsanzeiger bekannt zu machen. Diejenigen Privatnotenbanken, auf welche die beschränkenden Bestimmungen des 9 43 des Bankgesetzes keine Anwendung finden, sind verpflichtet, vom 1./1. 1901 ab 1) nicht unter dem gemäss § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichlsbank zu diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet und 2) im übrigen nicht um mehr als % unter dem gemäss § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, oder falls die Reichsbank selbst zu einem geringeren Satze diskontiert, nicht um mehr als % unter diesem Satze. Gewinnanteil des Reiches 1876–1914: M. 1 954 093, M. 2 148 092, M. 2 156 250, M. 609 647, M. 1 792 506, M. 2 598 590, M. 3 064 307, M. 2 104 199, M. 2 096 341, M. 2 082 871, M. 948 428, M. 2 043 233, M. 1 081 367, M. 3 000 097, M. 7 104 463, M. 8 601 544, M. 4 342 403, M. 8 538 297, M. 3 903 320, M. 2 859 716, M. 8 406 924, M. 9 897 623, M. 12 058 459, M. 19 133 534, M. 20 824 093, M. 12 417 770, M. 8 844 779, M. 12 078 620, M. 15 907 166, M. 14 329 775, M. 25 472 181, M. 34 510 238, M. 23 052 324, M. 12 586 132, M. 16 071 470, M. 14 863 512, M. 21 774 645, M. 31 020 555, M. 42 497 485; 1915: M. 199 719 509 einschl. Kriegsabgaben; 1916: M. 190 291 181 einschl. Kriegsabgaben: 1917: M. 206 903 875 einschl. Kriegsabgaben; 1918: M. 390 533 982 einschl. Kriegsabgaben. Kapital: M. 180 000 000 in 40 000 Anteilscheinen (Nr. 1–40 000) à M. 3000 und 60 000 Anteil- scheinen (Nr. 40 001–100 000) à M. 1000, sämtlich auf bestimmte Namen lautend. Urspr. Kapital M. 120 000 000. Hiervon wurden 20 000 Anteile den Anteilseignern der Preuss. Bank behufs Umtausch ihrer Anteile zur Verf. gestellt; nur 81 Stück wurden nicht um- getauscht und mit 115 % eingelöst. Die nicht bezogenen 81 Stück neuen Anteile wurden an der Börse verkauft. Die weiteren 20 000 Anteile wurden am 4. u. 5./6. 1875 mit Div.-Ber. ab 1876 zu 130 % aufgelegt. Durch Reichsgesetz v. 7./6. 1899 wurde das Grundkapital auf M. 180 000 000 festgesetzt. Von den 60 000 neuen Anteilen zu M. 1000 wurden 30 000 Stück = M. 30 000 000 am 18./10. 1900 zu 135 % zuzüglich 2 % Reichsstempel zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt, eingezahlt bis 22./12. 1900; restliche 30 000 Anteil- scheine = M. 30 000 000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1905 wurden am 3./11. 1904 zu 144 % zuzüglich 2 % Reichsstempel zur öffentl. Zeichnung aufgelegt, eingezahlt bis 29./12. 1904. Die Erhöhung des Grundkapitals kann nur durch Reichsgesetz festgesetzt werden. Das Reich hat keinen Einschuss geleistet. Die Anteilseigner haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Bank. Die Anteilscheine zirkulieren im Verkehre mit Blanko- Indossament, das Eigentum kann indes nur dann durch Indossament erworben werden, wenn der Indossant zur Übertragung des Anteilscheines berechtigt war. Im Verhältnisse zur Reichsbank wird bloss der als Anteilseigner betrachtet, welcher in den Stammbüchern derselben als solcher eingetragen ist. Etwaige Verpfändungen sind einzutragen. Die Umschreibung eines Anteils à M. 3000 kostet M. 3, jede gleichzeitige folgende von demselben eingetragenen Eigner auf denselben neuen Erwerber M. 1. Für Bankanteile à M. 1000 beträgt die Umschreibgebühr M. 1 das Stück. Die Abtretung alter Reichsbank-Anteilscheine zu M. 3000 (nicht auch der neuen zu M. 1000) unterliegt innerhalb Preussens der Stempelabgabe gemäss Nr. 2 des Tarifs zum preuss. Stempel- steuergesetz v. 31./7. 1895 in der Fassung vom 30. Juni 1909. Im Falle der Abtretung mittels Blanko-Giros hat die Entrichtung der Stempelabgabe lt. § 16 des Stempel- gesetzes spät. binnen 2 Wochen nach dem Tage der Ausstellung des Giros zu erfolgen. Die wiederholte Weiterbegebung auf Grund eines noch offenen Blanko-Giros ist stempelfrei. (B. B.-Z. v. 28./3. 1898.) Gewinn-Verteilung: Preussen erhält bis 1924 jährl. M. 1 865 730 u. 1925 M. 932 865. Aus dem Reingewinn vom 1./1. 1911 ab: 1) zunächst den Anteilseignern eine ordentl. Div. von 3½ % des Grundkapitals, sodann werden von dem weiter verbleib. Reste den Anteilseignern ein Viertel, der Reichskasse drei Viertel überwiesen, jedoch werden von diesem Reste 10 % dem R.-F. zugeschrieben, die je zur Hälfte auf Anteilseigner u. Reich entfallen. Erreicht der Reingewinn nicht volle 3½ % des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem R.-F. zu ergänzen. Bezüglich der Kriegsgewinne u. Kriegsabgaben der Reichsbank für 1915, 1916, 1917 u. 1918 wurden besondere Gesetze erlassen; siehe oben.