Noten-Banken der deutschen Kolonien. 13 Noten-Banken der deutschen Kolonien. Deutsch-Asiatische Bank, Shanghai mit Filialen in Berlin, Unter den Linden 31 I, Hamburg, Schauenburger- strasse 34, Calcutta, Canton, Hankow, Hongkong, Kobe, Peking, Singapore, Tientsin, Tsinanfu, Tsingtau, YVokohama. Auf Grund der Bundesratsverordnungen ist infolge des Krieges der Bank im Mai 1915 für die Aufstell. der Inventur u. Bilanz für 1914 eine Fristverlängerung von zunächst sechs Monaten bewilligt worden; verlängert im Okt. 1915 auf weitere sechs Monate. Die G.-V. fand dann am 29./4. 1916 statt. Die Niederlass. in Kalkutta, Hongkong und Singapore wurden Anfang August 1914 unter behördliche Aufsicht gestellt und zur Abwicklung der schwebenden Geschäfte gezwungen. Auch mit der Tsingtau-Abteil. war seit der Belagerung des Schutzgebietes ein Verkehr nicht möglich. Erst 1915 wurde wieder ein beschränkter Verkehr gestattet, der sich naturgemäss auf die Eingehung neuer Geschäfte nicht erstreckt. Den japanischen Niederlass. wurde im Sept. 1916 jede geschäftliche Tätigkeit untersagt. Die chinesischen Abteilungen wurden im August 1917, nach Eintritt des Kriegszustandes zwischen China u. Deutschland, geschlossen u. Zwangsweise liquidiert. Die Frist zur Vorlage der Bilanzen für 1915 bis 1918 ist bis Ende Dez. 1919 verlängert worden. Gegründet: 12./2. 1889; eingetr. 15./5. 1889. Gründer: Seehandlung (Preuss. Staats- bank), Disconto-Ges., Deutsche Bank, S. Bleichröder, Berl. Handels-Ges., Bank für Handel u. Ind., Rob. Warschauer & Co., Mendelssohn & Co., Berlin; M. A. von Rothschild & Söhne, Jacob S. H. Stern, Frankf. a. M.; Nordd. Bank, Hamburg; Sal. Oppenheim jr. & Cie., Cöln; Baagv. Hrypuha -u. WaghsalRamb., Milncheelz, Stter- traten. dem- (Hiimder-Konsorfium durch Übernahme von Aktien hinzu: Dresdner Bank, Nationalbank f. Deutschl., Berlin; L. Behrens & Söhne, Hamburg; A. Schaaffh. Bankver., Cöln. Zweck: Betrieb von Bankgeschäften u. Förder. des Handelsverkehrs zwischen Deutschl. u. Asien. Ausgeschlossen sind: Warenhandel für eigene Rechnung sowie Giro- u. Depositen- geschäfte innerh. des Deutschen Reiches. Die Ges. hat die Eigenschaft einer deutschen A.-G. und unterwirft sich für alle ihre inneren Verhältnisse ausdrücklich dem H.-G.-B. und dem in Berlin geltenden bürgerl. Recht. Der Bank wurde 1906 die Konzession zur Ausgabe von Banknoten im Schutzgebiet Kiautschou und in China auf die Dauer von 15 Jahren erteilt. Die Banknoten sind in Abschnitten von 1, 5, 10, 25, 50, 100, 200 u. 500 mex. Doll. sowie von 1, 5, 10, 20, 50, 100 u. 500 Taels auszugeben. Der Umlauf ist in der Konz. nicht begrenzt worden. Die Bank hat seine jeweilige Sicherheit zu gewährleisten, entweder durch Bardeckung oder durch Stellung von Bürgen oder durch Hinterleg. von Wertp. bei der Reichsbank oder durch Bestellung von Hypoth. an Grundstücken der Bank. Als Bürgen für die Sicherstell. der Noten sind zugelassen die Bank für Handel u. Industrie, Berliner Handels-Ges., S. Bleichröder, Deutsche Bank, Disconto-Ges., Dresdner Bank u. Mendelssohn & Co. Für die Emissionsbefugnis hat die Deutsch-Asiatische Bank jährlich 1 % auf den Jahresdurchschnitt des täglichen Notenumlaufs zu zahlen. Mit der Ausgabe der Noten auf Mexikan. Dollars lautend wurde in Tsingtau im Juni 1907 begonnen, in Umlauf Ende 1915: Taels 475 535 in Dollar- u. Tael-Noten. Die chinesische Regierung hat im Aug. 1917 den Umlauf der Noten der Deutsch-Asiatischen Bank untersagt. Hypoth.-Abteilung: Mit Erlass des Reichskanzlers v. 24./1. 1910 erhielt die Bank die Genehmigung zur Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. auf den Inhaber. Die von der Bank zu errichtende Hypoth.-Abteil. hat danach gesonderte Buchführung zu halten, ihren Geschäfts- betrieb bei der Filiale Tsingtau zu zentralisieren u. sich der Aufsicht des Reichskanzlers zu unterstellen. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. muss in der Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die Bank darf Hypoth. nur bis zum vierfachen Betrage des ein- gezahlten A.-K. ausgeben. Die Beleihung durch Hypoth. ist auf bebaute Grundstücke u. Bauplätze beschränkt, die innerhalb des Kiautschougebiets oder innerhalb deutscher Konsular- gerichtsbezirke in China liegen. Sie ist nur zur ersten Stelle zulässig u. darf 50 % des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Laut Erlass d. Reichskanzlers v. 20./6. 1914 ist Beleihung bis zu % des Wertes zulässig bei Grundstücken im Stadtgebiet Tsingtau u. im Gebiet der Deutschen Niederlassung Hankow u. Tientsin. Die Genehmigung der Reichs- behörden zu den Ausführ.-Bestimmungen der Konzession erfolgte im April 1911. Die Hypoth.-Abteil. befand sich bei Kriegsausbruch noch im Stadium der Entwicklung; seitdem ist auch deren Tätigkeit unterbunden. Kapital: Shanghai-Taels 7 500 000 in 7500 Inh.-Aktien (Nr. 1–7500) à Taels 1000. Urspr. Taels 5 000 000. Die G.-V. v. 28./6. 1904 beschloss Erhöhung um Taels 2 500 000 in 2500 Aktien à Taels 1000, begeben zu 115 % an ein Konsortium. Auf die neuen Aktien (div.-ber. ab 1./7. 1904 im Verhältnis der Einzahl.) wurden vorerst 25 % und das Agio zum Umrechnungs- kurse von M. 2.50 für den Tael eingezahlt; restl. 75 % wurden zum 15./1. 1906 plus 4 % Stück-Zs. zum Kurse von M. 2.70 eingefordert. Die neuen Aktien sind ab 1./1. 1906 den alten gleichgestellt.