246 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Dividenden 1903–1918: 2 % p. r. t., 3, 3½, 3½, 3½, 3½, 3½, 3¾, 4, 4, 4, 4, 4, 4, 4, 4 %. Staatskommissar: Ministerialrat H. Schäfer; Stellv.: Oberfinanzrat Theodor Ulrich u. Finanzrat Dr. Franz Schrod. Treuhänder: Gen.-Staatsanwalt Geh.-Rat Dr. K. Preetorius, Stellv. Ministerial-Rat Dr. Otto Schwarz. Vorstand: Dir. Geh. Finanz-Rat E. Bastian, Dir. Dr. jur. R. Arnold, Stellv. Dir. Finanzrat Otto Loy. Aufsichtsrat: (7) Vors. Geh. Komm.-Rat Dr. Franz Bamberger (Präs. der Handelskammer), Mainz; Stellv.: Landforstmeister Ministerialrat Dr. Karl Weber, Mitgl.: Ministerialrat Dr. Ferd. Rohde, Geh. Reg.-Rat Aug. Noack, Darmstadt; Ökonomierat Fritz Schade, Altenburg (Oberhessen); Bürgermeister Dr. Alfr. Wevers, Worms; Oberamtsrichter Geh. Justizrat Rabenau, Büdingen. Sächsische Bodencreditanstalt in Dresden, Ringstrasse Nr. 50. Gegründet: 25./9. 1895, eingetr. 23./10. 1895. Zweck: Hebung des Bodenkredits u. des Kommunalkredits innerhalb des Deutschen Reiches, vornehmlich im Freistaat Sachsen. Ausschliesslich Betrieb der in § 5 des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Geschäfte unter den in diesem Gesetz u. in der Satzung vorgeseh. Bedingungen. Über die Wertermittlung der zu beleihenden Grundstücke, über die Grundzüge der Beding. für die Hypoth.-Darlehen Ssowie für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. ergehen besondere Anweis., deren Genehm. der Aufsichtsbehörde vorbehalten ist. Annahme von Geld (§ 5 Ziffer 5 des Hyp.-Bank-Ges.) gegen Verzinsung ist nur gestattet. wenn für den Einleger eine Künd.-Frist von mind. 3 Monaten festgesetzt wird. Ende 1918 bestanden 30 Zwangsverwaltungen; es fanden 5 Zwangsversteig. statt. Rückständige Hypoth.-Zs. M. 215 045. Kapital: M. 12 000 000 in 12 000 Aktien à. M. 1000. Urspr. M. 5 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 4./3. 1899 um M. 2 000 000, angeb. den Aktionären zu 123 %, ferner erhöht lt. G.-V. v. 3./3. 1904 um M. 3 000 000, übernommen von einem Konsort. zu 120 %, angeb. den Aktio- been zu 125 %. Nochmalige Erhöh. lt. G.-V. v. 21./9. 1911 um M. 2 000 000 (auf M. 12 000 000) in 2000 Aktien, übernommen von der Dresdner Bank zu 123.50 %, angeboten den alten Aktionären 5: 1 v. 28./10.–11./11. 1911 zu 127.50 %, eingez. 25 % u. das Agio bei Ausübung des Bezugsrechtes, je 25 % am 15./3. u. 15./6. 1912, restl. 25 % am 1./11. 1912 ein- gezahlt. Diese Aktien von 1911 nahmen an der Div. für 1912 p. r. t. der Einzahl. bis 4 % teil, ab 1./1. 1913 voll div.-ber. Das A.-K. kann bis auf M. 30 000 000 erhöht werden. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Der Ges. ist durch Dekret des Sächs. Ministe- riums des Innern v. 25./10. 1895 bezw. 26./11. 1899 die Genehm. zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahn-Oblig. u. zwar nach der Satzung bis zum 15 fachen Betrage des eingez. Grundkap., des gesetzl. R.-F. u. des Sonder-R.-F., weiterhin zur Ausgabe von Komm.-Oblig., deren auszugebender Betrag unter Hinzurechnung der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. den obengenannten Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen darf, auf einen Zeitraum von 99 J. erteilt worden. Die Staatsregier. hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen besonderen Vertreter bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar können mit Genehmigung des Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grund- stücke im Freistaat Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleihung ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil eines zu verpfändenden Landgutes darstellen. Bauländereien und Baustellen, sowie gewerbliche Anlagen, insbesondere Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleihung von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränkungen, wie die Beleihung von Bauländereien und Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung. Bei der Abschätzung gewerb- licher Anlagen ist nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypothekarischen Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehmungen die dafür besonders aufgestellten, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Kommunal-Obligationen darf die Bank nur nach vorgängiger Zustimmung des Regierungskommissars ausgeben. Gewährung von Darlehen in Hypoth.-Pfandbr. ist zulässig. Am 31./12. 1918 waren insgesamt M. 185 323 200 Pfandbriefe, u. zwar M. 41 819 200 zu 3½ %, M. 20 730 100 zu 3 %, M. 122 773 900 zu 4 % in Umlauf, ausserdem waren noch