282 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Direktion: Dr. jur. Herm. Tröltsch, Hofrat Karl Renner, Dr. jur. Kurt Barlet. Aufsichtsrat: (Mind. 6) Vors. Geh. Rat C. J. von Lavale, Heidelberg; Wirkl. Geh. Rat Dr. Alb. Bürklin Exz., Wachenheim; Gutsbes. Franz von Buhl, Deidesheim; Komm.-Rat Gen.-Dir. Jos. Schayer, Geh. Komm.-Rat Dr. Rich. Brosien, Mannheim; Franz Graf von Oberndorff, Neckarhausen; Dr. Robert Ritter von Landmann, Staatsrat i. a. o. D., Staats- minister a. D., Exz., München; Geh. Hofrat Franz von Wagner, Komm.-Rat Franz Ludowici, Ludwigshafen a. Rh.; Reg.-Präsident a. D. Adolf Ritter von Neuffer, Exz., München; Guts- bes. Dr. Friedr. von Bassermann-Jordan, Deidesheim. Prokuristen: A. Dollmann (stellv. Dir.), F. Rigauer (stellv. Dir.), H. Faller. Zahlstellen: Eig. Kassen; München: Bayer. Staatsbanken, Bank für Handel u. Ind. u. deren bayer. Niederlass., Bayer. Vereinsbank nebst Fil. in Nürnberg; Nürnberg: Bayer. Vereinsbank, Deutsche Bank, Dresdner Bank; Berlin: S. Bleichröder, Disconto-Ges., Deutsche Bank, Dresdner Bank; Augsburg: Mitteldeutsche Creditbank Fil.; Frankf. a. M.: Disconto- Ges., Deutsche Vereinsbank, Deutsche Bank, Dresdner Bank; Mannheim: Rhein. Creditbank u. deren Fil.; Nürnberg u. Fürth: Dresdner Bank Fil.; Stuttgart: Württ. Vereinsbank; Ludwigshafen a. Rh., Frankf. a. M., Mannheim u. München: Pfälz. Bank u. deren sonst. Fil., ferner sämtl. Vertriebsstellen der Bank. Rheinische Hypothekenbank in Mannheim. Gegründet: 28./11. 1871; eingetr. 15./12. 1871. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken in Deutschland, zunächst in Baden und den angrenzenden Bundesstaaten, sowie die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypoth. u. Grundschulden; ferner die in § 5 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Geschäfte. Die Bank untersteht der staatlichen Aufsicht. Die Bank war 1917 bei 58 Zwangsverwalt. u. 37 Zwangsversteig. beteiligt. Zinsen- u. Annuitäten-Rückstände Ende 1918 M. 866 805. Abschreib. auf Wertp. M. 907 729. Darlehen: Gebäulichkeiten in Städten werden bis zu des Taxwertes beliehen. Bau- plätze sind in der Regel von der Beleihung ausgeschlossen. Die in Baden und anderwärts Württemberg, Hessen etc.) bestehende amtliche Schätzung bildet die Höchstgrenze des Beleihungswertes. Durch Abkommen zwischen der Grossh. badischen Regierung und der Bank vom 14./11. 1892 errichtete diese am 1./1. 1893 für das ländliche Darlehensgeschäft in Baden eine besondere Abteilung unter der Bezeichnung „Landeskreditkassen-Abteilung der Rheinischen Hypothekenbank'. Die Bank gewährt amortisable und nichtamortisable Darlehen bis zu den kleinsten Beträgen herab zum Selbstkostenpreis (franko Provisionen und Verwaltungsgebühren). Als ländliche Darlehen im Sinne dieses Abkommens gelten solche Darlehen, deren Versatz mindestens zu aus fruchttragenden Grundstücken besteht. Unter fruchttragenden Grundstücken sind vorzugsweise Acker und Wiesen verstanden. Die Beleihung der fruchttragenden Grundstücke und der Gebäude erfolgt bis zur Hälfte der seitens der Bank für richtig erachteten Wertabschätzung, bei Rebstücken bis zu des ermittelten Schätzungswertes; bei Waldparzellen ist der Wert des Waldbodens für die Regel massgebend. Wenn der Versatz lediglich aus fruchttragenden Grundstücken besteht und der Darlehensnehmer sich zu einem Annuitätendarlehen mit mindestens 1 % Tilgungs- quote bereit erklärt, wird die Bank eine Beleihung bis zu 60 % des ermittelten Schätzungs- wertes eintreten lassen. Seit 1918 auch Gewährung stadtgarantierter II. Hypotheken für den Kleinwohnungsbau in Mannheim. Die Rhein. Hypothekenbank ist bei der 1899 errichteten Deutschen Hypoth.-Renten-Banß in Mannheim (A.-K. M. 400 000 mit 50 % Einzahlung. Div. 1904–1917: Je 6 %) beteiligt. Der Besitz an Aktien der Deutschen Hypoth.-Renten-Bank ist bis auf M. 1 abgeschrieben. Kapital: M. 27 500 400 in 15 000 Aktien (Ser. I Nr. 1–15 000) à M. 600 u. 15 417 Aktien (Ser. II Nr. 15 001/2 – 44 999/45 000) à M. 1200 vollbezahlt. Urspr. M. 6 000 000, erhöht 1884 um, M. 3 000 000, begeben zu 110 %; 1895 um M. 1 500 000, begeben zu 165 %; 1896 um M. 1 080 000, begeben zu 155 %; 1897 um M. 5 000 400, begeben zu 135 %. Hierauf wurden 30 % sofort, 20 % 1898, 25 % 1899, 25 % 1901 eingez. Erhöht 1903 um M. 1 419 600, begeben zu 165 %; 1905 um M. 2 100 000 begeben zu 176 %. 1908 Erhöh. um M. 5 400 000 beschlossen; hiervon begeben 1909 M. 1 950 000 zu 170 %; 1911 M. 3 450 000 zu 153 %. Lt. G.-V. v. 25./3. 1912 weitere Erhöh. um M. 3 000 000; hiervon begeben 1913 M. 1 500 000 in 1250 Aktien à M. 1200; davon M. 1 002 000 in 835 Aktien à M. 1200, div.-ber. vom 1./10. 1913, angeboten den Aktionären v. 21./8.–12./9. 1913 zu 150 %. Weitere M. 500 400 in 417 Aktien à M. 1200 zu 150 % lt. gerichtl. Eintrag. v. 30./3. 1918 begeben. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Auf Verlangen des Aktionärs kann seine Aktie in eine Nam.- u. ebenso wieder in eine Inh.-Aktie umgewandelt werden. – Gründerrechte seit 1894 durch Zahlung abgelöst. Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen: Die Bank darf Hypoth.-Pfandbriefe auf Grund von hypoth. Darlehen u. Kleinbahn-Obligationen auf Grund von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen bbis jetzt noch nicht geschehen) ausgeben, ferner Schuldverschreibungen auf Grund nicht-hypothekarischer Darl. an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. Das frühere A.-K. von M. 16 580 400 gestattete einen (20-fachen) Pfandbrief- und Kleinbahn-Oblig.- Umlauf von M. 331 608 000. Für eine Erhöhung darüber hinaus dienen neue Fonds im Sinne