Ö 678 Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. aus dem Eigentume der Ges. ausgeschiedenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab ge- niessen sie jede Begünstigung, welche ausser der vorgenannten für gleichartige Grund- flächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird. Vor. behaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der Ges. Zollfreiheit für die zum Bau, zur Ausrüstung und Erhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderlichen Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte u. sonstigen Gegenstände gewährt. Übertragung: Die Übertragung der Konzession an andere Personen oder Gesellschaften bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. Auflösung: Falls es sich herausstellt, dass die Ges. wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist, sind die der Ges. verliehenen Vorzugsrechte verwirkt, vorbehaltlich des auf Grund der Konzession von der Ges. zurzeit der Einstellung des Baues bezw. Betrieb bereits erworbenen Grund- u. Bergwerkseigentums. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt das Unternehmen in seinem ganzen Umfange mit allem Betriebsmaterial und sonstigen Zubehöre, den Reserve- u. Ern.-F. gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A in Höhe des Nennwerts dieser Vorzugsanteile zu erwerben. Wird von dieser Berechtigung kein Gebrauch gemacht, so ist der Reichskanzler befugt, die Ges. für aufgelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen. Nach der Auflösung der Ges., zu welcher ein Beschluss der Hauptversammlung mit -Mehrheit und die Genehmigung des Reichskanzlers erforderl. sind, sind auf die Vorzugs anteile bei Ausschüttung der Liquidationsmasse vorweg die ihren Nennwerten entsprechen. den Beträge zu verteilen. Alsdann erhält das Reich einen dem Gesamtnennwerte der Stammanteile Reihe B zuzüglich einem Aufgelde von 20 vom Hundert entsprechenden Betrag. Ein alsdann etwa noch verbleibender Überschuss fällt zur Hälfte dem Reiche zu. die andere Hälfte wird gleichmässig nach Verhältnis der Nennwerte auf die Vorzugsanteile Reihe A und die Stammanteile Reihe B verteilt. Die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht ausgelosten und abgestempelten gleich. Erwerbsrecht des Deutschen Reichs: Das Deutsche Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahres an das Recht, die Vorz.-Anteile Reihe A, die Stammanteile Reihe B u. die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B durch einseitige, dem Vorstande de Ges. mit dreimonatlicher Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahres zu erwerben. Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahres erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für jeden Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B M. 150, für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B M. 30. Sofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahres erfolgt beträgt der Erwerbspreis für die Vorzugsanteile Reihe A die zwanzigfache Kapitalisierung der auf die Vorzugsanteile Reihe A im Durchschnitte der letzten fünf, bei Abgabe de Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht weniger als den Nennwert und nicht mehr als das Anderthalbfache dieses Nennwertes, also M. 150 für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der noch nicht zurückgezahlten Stamm- anteile Reihe B beträgt alsdann M. 120 für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrages, welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile entspricht, welcher jedoch M. 30 nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die zwanzigfache Kapitalisierung der im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung ab- geschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht mehr als M. 30 für jeden Schein. Dem Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugs anteile Reihe A oder die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe ) oder die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B zu erwerben. Nach Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen Gattungen noch in derselben Weise zu. Konzessionsablauf: Nach 90 Jahren wird das Reich entweder die Konzession verlängem oder von seinem Recht, das gesamte Unternehmen zu erwerben, Gebrauch machen. Im ersteren Falle hat die Verlängerung der Konzession auf der Grundlage zu geschehen, dass das Reich als Eigentümer der gesamten Stammanteile Reihe B an dem Unternehmen beteiligt ist und dass die Vorrechte der Vorzugsanteile Reihe A, soweit sie nicht schon vorher erloschen sind, in Wegfall kommen. In dem zweiten Falle wird das Reich den Inhabern der Vorzugsanteile Reihe A deren Nennwert zuzüglich des dem Verhältnisse diesel Vorzugsanteile zu dem gesamten Grundkapital entsprechenden Anteils an dem ordentl. R.-F. aus, zahlen; der Betriebs-R.-F., Ern.-F. u. Spez.-R.-F. gehen mit dem Unternehmen auf das Reich über Durch Vertrag vom 6. März 1907 hat die Ges. die gesamte Ausführung des Baues de Eisenbahn von Duala nach dem Manengubagebirge gemäss § 3 Absatz 2 der Bau- und Betriebs-Konzession und gemäss dem Beschlusse des A.-R. vom 19./6. 1906 der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau- u. Betriebs-Ges. für M. 16 640 000 übertragen. Auf der ersten Teil strecke bis 73 km wurde im April 1909, dann bis 107 km im Dez. 1909 der Betrieb eröffnet auf der Reststrecke, d. h. bis 160 km ist der Betrieb am 1./4. 1911 aufgenommen worden Den Betrieb führt die Deutsche Kolonial-Eisenbahn-Bau- u. Betriebs-Ges, mit der am 1./10,