Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 725 hinaus erwirtschaftet wird; b) für die Gemeinde Schöneberg: für die Strecke Ziethen- strasse-–Nollendorfplatz der Stammlinie einen im Verhältnis der Länge der Bahnstrecke innerhalb Schönebergs zur Länge der Bahnstrecke in Berlin zu bestimmenden Teil des- jenigen Betrages, welcher sich nach Massgabe der für die Stadt Berlin geltenden Be- immungen ergibt; c) für die Stadt Charlottenburg (unter Einschluss der Ver- ngerungslinie und nach der mit der Stadtgemeinde vereinbarten Abänderung der ursprüng- lichen Bedingungen): bei einer jährl. Bruttoeinnahme der Bahn bis M. 7 000 000: %6 % der Bruttoeinnahme aus dem Verkehr auf der Strecke Warschauer Brücke-Leipziger Platz-Zoo- jegischer Garten bis zum Wilhelmplatz in Charlottenburg, bei einer jährl. Bruttoeinnahme bis M. 8 000 000: 2/6 % u. so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ½ % mehr; für die Westendlinie 1 % der Bruttoeinnahme auf der Westendlinie u. der vorgenannten Strecke. HErwerbsrecht der Gemeinden: Der Verband Gross-Berlin hat im Sinne des 9 6 des Eleinbahn-Ges. v. 28./7. 1892 das Recht, das Eigentum der Bahn mit allem bewegl. u. un- bewegl. Zubehör zu erwerben. Der Erwerb ist jedoch bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Datum der staatl. Genehm. (15./3. 1896 bezw. 5./11. 1897) ausgeschlossen u. kann erst dann u. in Zukunft immer nur von 10 zu 10 J. ausgeübt werden. Die Absicht hierzu hat der Verband spät. 2 volle Jahre vor dem jedesmal. Erwerbstermine der Unternehmerin zu erklären, ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfen. Der Ermittelung des Erwerbspreises wird das jährl. Einkommen zu grunde gelegt, welches das Unternehmen im Durchschnitt der letzten 5 vollen Geschäftsj., rückwärts von dem Über- nahmetage an gerechnet, gebracht hat. Von dem ermittelten Durchschnitt wird beim Erwerb seitens der Gemeinden der 25fache Betrag gezahlt. Macht der Verband von dem ihm zu- Sstehenden Rückkaufsrechte keinen Gebrauch, 80 gehen bei dereinstigem Ablauf der Genehm. für den Betrieb der Bahn, der Bahnkörper u. die Bahnhöfe nebst Zubehör unentgeltl. in Adas Eigentum des Verbandes über, Der Unternehmerin verbleiben jedoch die Krafterzeugungs- u. sonst. Betriebsstätten, sowie die etwaigen Verwalt.-Gebäude nebst Einricht. u. Zubehör, endlich die bewegl. Ausrüstung der Bahn u. sonst. dem Bauunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmete Sachen u. Rechte. Falls der Verband von dem Recht, das der Unter- naehmerin verbleibende Eigentum zu erwerben, Gebrauch macht, s0 gilt als Erwerbspreis der Sachwert (Taxe) mit einem Zuschlage von 10 %. Der Verband kann aber auch die Wiederherstell. des früheren Zustandes der von der Unternehmung benutzten Strassen etc. auf Kosten der Ges., nötigenfalls unter Beseitig. der in die Strassen eingebauten Teile der Bahnanlage, verlangen. Die Erwerbstermine für die neuen Linien sind dieselben wie für die älteren Linien. fpfür den Erwerb des auf Wilmersdorfer Gebiet liegenden Teils der Strecke Wittenbergplatz— Mürnberger Platz durch den Verband Gross-Berlin gelten im wesentl. dieselben Bedingungen woie für den Erwerb der Stammlinie, ebenso kann auch der Erwerb des Teils Spittelmarkt . N ― M= bis Nordring der Linie Potsdamer Platz–Nordring u. des auf Charlottenburger Gebiet liegenden Teils der Strecke Wittenbergplatz–Nürnberger Platz im wesentl. zu den gleichen Bedingungen erfolgen, wie der der Linle Potsdamer Platz-–-Spittelmarkt. Bei Erwerb der Teilstrecke Reichskanzlerplatz–Gemarkungsgrenze der Westendlinie wird nach dem Verhältnis der Streckenlängen nur des für den Erwerb der Stammlinie auf Charlottenburger Gebiet zu zahlenden Kaufpreises, mindestens aber der Buchwert vergütet. Für die Linie Wittenberg- platz–Kurfürstendamm ist als Erwerbspreis der jeweilige Buchwert zu vergüten. Kapital: M. 80 000 000 in 60 000 St.-Aktien (Nr. 1–60 000) u. 20 000 Vorz.-Aktien (Nr. 1 bis 20 000) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 12 500 000 in St.-Aktien. die G.-V. v. 9./2.1901 beschloss Erhöh. um M. 7 500 000 in 7500 St.-Aktien, welche von einem Konsort. (Deutsche Bank etc.) zu pari lus 2 % für Stempel u. Herstell.-Kosten übernommen wurden, angebot. den alten Aktionären zu 106 %. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 5./4. 1902 um M. 10 000 000 in St.-Aktien. Diese St.-Aktien wurden von einem Konsort. (Deutsche Bank) übernommen und zwar die St.-Aktien (Nr. 20 001–25 000) zu 106½ % die St.-Aktien (Nr. 25 001–30 000) zu 102½ %, angeboten den Alten Aktionären zu 110 % bezw. 106 %. Nochmal. Erhöh. lIt. a. o. G.-V. v. 13./12. 1906 um M. 10 000 000, begeben unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre an Elektrische Licht- u. Kraftanlagen A.-G. in Berlin zu 110 %; vorerst mit 25 % u. dem Agio eingezahlt. Diese neue Aktien wurden erst ab 1./1. 1909 div.-ber. Agio mit M. 1 000 000 in R.-F. Diese seit 12./12. 1908 vollgez. St.-Aktien Nr. 30 001–40 000 wurden dann 1908 von der Deutschen Bank u. Konsort. unter Verzicht auf die Div. für 1909 mit der Verpflichtung übernommen, diese M. 10 000 000 Aktien mit Div.-Ber. ab 1./1. 1910 den alten Aktionären zu 107.50 % anzubieten (geschehen 18./12. 1908–5./1. 1909). Weiter erhöht lt. G.-V. v. 12./12. 1908 um M. 10000000 (auf M. 50 000 000) in 10 000 St.-Aktien Nr. 40001–50 000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1909, begeben mit einer Einzahl. von. 25 % zu pari an die Elektrische Licht- u. Kraft- anlagen A.-G., welche auch sämtl. Kosten der Kap.-Erhöh. übernommen hat. Der Erlös dieser neuen Aktien diente zur Deckung von Baukosten für Erweiterung des Bahnunter- nehmens. Eingez. von diesen Aktien Nr. 40 001–50 000 bis Ende 1912 nur 25 % == M. 2 500 000. Die G.-V. v. 5./4. 1913 beschloss das A. K. um weitere M. 10 000 000 (auf M. 60 000 000) in St.-Aktien Nr. 50 001–60 000, unter Ausschluss des gesetzl. Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Diese neuen Aktien, vorerst mit 25 % eingez., sind von der Elektr. Licht- u. Kraftanlagen Akt.-Ges. in Berlin gezeichnet worden mit der Verpflicht., dagegen die in ihrem Besitz befindl., auf Grund der G.-V. v. 12./12. 1908 ausgegebenen St.-Aktien Nr. 40 001–50 000