Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 737 und Kaiser Wilhelm II. in die Ges. eingebracht. Übernahmepreis M. 650 000. In Anrechnung auf denselben erhielt Habich 300 Aktien der Ges. zu je M. 1000. Am 1./10. 1909 nahm der neuerbaute Dampfer Prinz Heinrich den Verkehr auf. Zweck: Betrieb einer Kleinbahn auf der Insel Borkum nebst Dampfschiffahrt. Kapital: M. 700 000 in 700 Aktien à M. 1000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1St. Bilanz am 31. Dez. 1918: Aktiva: Immobil. 106 600, Bahn- u. Hafenanlage 93 760, roll. Material 43 500, Werkstätten 1000, Grundstücke 21 804, Dampfermaterial 225 708, Debit. 140 492, Bankguth. 142 515, Effekten 429 712, Kassa 55 653. – Passiva: A.-K. 700 000, Talonsteuer-Kto 3500, Ern.-F. 156 026, Spez.-R.-F. 74 739, R.-F. 70 000, Dampfer-Ern.-F. 8000, Tant. 12 100, Kredit. 171 000, Div. 35 000, do. alte 1850, Sturmschäden-Kto 25 000, Vortrag 3531. Sa. M. 1 260 746. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Betriebs-Unk. 581 533, Tant. 12 100, Abschreib. 37 090, Ern.-F. 10 995, Abschreib. auf Effekten 30 588, Talonsteuer 700, Div. 35 000, Vortrag 3531. – Kredit: Vortrag 2513, Einnahmen im Personenverkehr 219 501, do. im Fracht- verkehr 457 533, Mieten 8732, div. Einnahmen 7894, Zs. 15 360. Sa. M. 711 537. Dividenden 1903–1918: 0 % (7 Mon.), 5, 5, 5, 4½, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 4, 5, 5, 5 %. Direktion: Kaufm. Wilh. Philippstein, Emden; Kaufm. Joh. Russell, Leer; Georg H. M. Schütte, F. K. A. Habich, Borkum. Aufsichtsrat: (7–9) Vors. Komm.-Rat Conrad Herm. Metger, Heinr. Kappelhoff, 3 8 Dispacheur Peter van Rensen, Konsul Friedrich Brons, Franz Habich sen., Emden; a Justizrat Dr. Klasen, Kaufm. Bernh. Connemann, Leer; Gemeindevorst. Kieviet, Borkum. Strassen-Eisenbahn-Gesellschaft in Braunschweig. Gegründet: 7./9. 1881; eingetr. 15./9. 1881. Gründungsgeschichte etc. s. Jahrg. 1902/1903. Urspr. Pferdebahnbetrieb. 1896 wurde mit dem Stadtmagistrat ein Abkommen getroffen, wonach der Ges. die Genehmigung zur Einführung des elektr. Betriebes mit oberird. Stromzuführung erteilt und dieselbe gleichzeitig gegen jede Konkurrenz sichergestellt wurde. Die Ges. ver- pflichtete sich, mit Einführung des elektr. Betriebes gleichzeitig eine Anzahl bestimmter neuer Linien zu bauen und unter gewissen Bedingungen auch später von den städt. Be- hörden für nötig erachtete Linien auszuführen. Der Ges. wurde dagegen die Verlängerung der Konz.-Dauer um 5 Jahre (also bis 1934) zugestanden. Die Allg. Elektr.-Ges. übernahm den Bau der Linie Braunschweig-Wolfenbüttel und die Einführung des elektr. Betriebes auf allen Linien, die in 1897/98 erfolgte. Die Stadt Braunschweig will sich an dem Gesamtunter- nehmen (Lichtwerk u. Strassenbahn) beteiligen und zwar soll sie mehr als die Hälfte des M. 6 000 000 betragenden Akt.-Kap. erhalten, dafür aber auf die Übernahme des Lichtwerks verzichten und die 1934 ablaufende Konzession der Strassenbahn bis 1960 verlängern. Zweck: Bau, Erwerb u. Betrieb von elektr. betriebenen Strasseneisenbahnen in u. bei Braunschweig, sowie Abschluss darauf bezügl. Geschäfte. Erricht. u. Betrieb von elektr. Stromlieferungsanlagen. Zurzeit sind in Betrieb in Braunschweig Stadt u. Umgebung die Linien: Richmond-Schützenhaus, Hauptbahnhof-Nordbahnhof, Westbahnhof-Gliesmarode, Madamenweg-Friedhof, Augustthor-Oelpber, Hauptbahnhof-Stadtpark, Friedrich Wilhelm- Platz-Kastanienallee, ferner die Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel, sowie Linien in Wolfenbüttel selbst; Streckenlänge aller Linien 34,84 km, Gleislänge 53,39 km, Betriebslänge 38,04 Kkm. Spurweite 1,1 m. Oberirdische Stromzuführung. Konzessionen: 1) Die Strassen-Eisenbahn in Braunschweig bis 31. März 1934. Die Stadt ist berechtigt, die Strassenbahnanlage bei Ablauf der Konzession zu einem dem derzeitigen Zustand entsprechenden, jedoch ohne Rücksicht auf die Rentabilität des Unternehmens festzusetzenden Taxwert zu übernehmen, insofern sie die Ausübung dieses Rechtes ein Jahr vor Ablauf der Konzession ankündigt. Geschieht dieses nicht, und erfolgt ein Jahr vor Ablauf der Erlaubnis keine Kündigung des Vertragsverhältnisses von der einen oder anderen Seite, so gilt der Vertrag als um weitere 5 Jahre verlängert und tritt je nach Ablauf dieser Frist dasselbe Verhältnis wieder ein. Findet jedoch im Fall der Kündigung keine Einigung über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses statt, und lehnt der Stadtmagistrat den vorbehaltenen Ankauf der Gesamtanlage ab, so muss die Ges. die Bahnanlagen auf eigene Kosten beseitigen. Ausser den durch Statuten oder Gesetze eingeführten Steuern, Wegebaukosten oder sonstigen Gefällen hat die Ges. be- sondere Abgaben an die Stadt nicht zu zahlen. Der Prozess der Ges. gegen den Magistrat wegen Wiedereinführung des Streckentarifs anstelle des jetzigen billigen Einheitstarifs wurde am 30./10. 1906 vom Reichsgericht in letzter Instanz zu Ungunsten der Ges. entschieden. 2) Elektrische Eisenbahn (Verbindungsbahn) zwischen Braunschweig und Wolfenbüttel, sowie in Wolfenbüttel, konzessioniert auf die Dauer von 50 Jahren vom Tage der Betriebseröffnung an, d. i. bis 27. Okt. 1947. Die Gesamtgeleis- länge beträgt 14,819 km. Bei Ablauf der Konzession greifen für die in der Stadt Wolfen- büttel belegene Bahnanlage von 743 m Geleislänge dieselben Bestimmungen Platz, welche mit der Stadt Braunschweig für die zu 1 gedachten Bahnen vereinbart und ad 1 an- gegeben sind. Für die übrigen Strecken besteht dagegen die Bestimmung, dass nach Ablauf der Konzession die Braunschw. Staatsregierung berechtigt ist, den Erwerb der Bahn, Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1919/1920. I. 47