Preubische Pfandbrief-Bank Berlin W., Voßstraße 1 Landesherrlich bestätigt durch Königlichen Erlaß vom 21. Juni 1862, Gesetzsammlung von 1862, Seite 214. 2: Aufsicht der Preußischen Staatsregierung. :—: Aktien-Kapital... Reserven und Vortrage.. Gewährte Darlehlen .. Verausgabte Emissionspaplere. 24 000 000 Mark ... aa. 16 500 000 Mark .. . . C.a. 463 000 000 Mark ca. 454 000 000 Mark 0 0 0 0 - zur Entgegennahme von Anträgen auf Gewaährung ―― und kommun Darlehen bestehen an allen grüßeren Plätzen des eutschen Reiches. Der Verkauf der Emissionspapiere der Bank erfolgt durch die Mehrzahf der deutschen Banken und Bankfirmen. 4 Geschäftskreis der Bank. Die Preußische Pfandbrief-Bank betreibt folgende Geschäfte nach Maßgabe des Reichs- Hypothekenbank-Gesetzes vom 13. Juli 1899: 1. Gewährung vonkündbaren und unkündbaren hypothekarischen Darlehen innerhalb des Deutschen Reiches. Die Darlehen werden ausschließlich zur ersten Stelle gewährt, und zwar auf Hausgrundstücke in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern und auf landwirtschaftliche Objekte. Von der Be- leihung ausgeschlossen sind Bauterrains, Fabriken, Brauereien, Hotels, Theater, Mühlen, Ziegeleien, Bergwerke, Stein- brüche, Weinberge sowie alle anderen Objekte, für welche ein dauernd gesicherter Ertrag nicht nachweisbar ist. 2. Lombardierung von erststelligen unter Nr. 1 bezeichneten Hypotheken. 3. Gewährung von unkundbaren Darlehen an e Körperschaften des öffentlichen echts, wie Provinzen, Kreise, Stadt- gemeiden, Landgemeinden, Kirchen- gemeinden, öffentliche Genossenschaften und landwirtschaftliche Verbände oder an Dritte gegen volle Garantie einer solchen Körperschaft. Gewährung von vorüber- gehenden Vorschüssen an Kommunen und Kommunal-Sparkassen. 4. Gewährung von unkündbaren Darlehen an Kleinbahnünternehmungen innerhalb des Deutschen Reiches gegen erststellige hypo- thekarische Verpfändung der Bahn doder gegen volle Gewährleistung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. der Em Ueber sämtliche vorbezeichneten Geschäftszweige sowie Über die einzelnen Gattungen lssionspapiere werden besondere Prospekte von der Bank unentgeltlich verausgabt. 5. Verausgabung auf den Inhaber lautender Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal-0bli- gationen und Kleinbahn-Obligationen. Die Pfandbriefe und Komuunal-Obligationen sind lombardfähig bei der Reichsbank und einerReihe anderer deutscher Staatsinstitute und Notenbanken. Sie dürfen nach den stsher Bestimmungen von Lebens- ersicherungsgesellschaften und Berufs- genossenschaften erworben und ferner be- nutzt werden als Heiratskautionen für Offi- ziere, sowie als Lieferungskautionen bei den Verwaltungen der Reichspost, einzelner Staatsministerien, der Mehrzahl er deutschen Bundesstaaten, einer Reihe Provinzen und der größeren eutschen Städte. Die Kommunal-Obligationen sind gesetz- lich mündelsicher. Die Pfandbriefe, Kommunal-Obligationen und Kleinbahn-Obligationen werden an den Börsen zu Berlin bzw. Frankfurt a. M. amt- lich notiert. 6. Ankauf und Verkauf von Wertpapieren für Rechnung bDritter, unter Ausschluß von Zeit- geschäften. 7. Beleihung börsengängiger Wertpapiere nach Maßgabe einer von der Bank gesetzlich auf- gestellten Anweisung. 8.Depositen- und Scheck-Verkehr. 9. Aufbewahrung undVerwaltung von Effekten, Hypotheken und sonstigen Dokumenten unter gesetzlicher Haftbarkeit als offene Depots und Aufbewahrung in geschlossenen Dehots oder in den Tresorfächern der Stahl- kammern der Bank.