„ Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 21 der Akt-Ges. als Vergüt. für die laufenden Z6, Ersatz für die seitherigen Einnahmen etc. auf die Dauer von 50 Jahren den jährl. Betrag von M. 345 000. Übernahme seitens der Stadt: Der Stadt Darmstadt steht das Recht zu, nach vorher- gegangener zweijähriger Kündig. vom 1./4. 1942 ab, sowie im Falle der beabsichtigten Auflös. des Unternehmens oder der beabsichtigten Auflös. der Akt.-Ges. das gesamte Unter- nehmen als Ganzes (event. unter Ausschluss der Liquid.), also alle Bahnen, Elektrizitätswerke mit allen zugehörigen Anlagen für die Stromversorgung u. allen Konz., Rechten u. Pflichten etc. zu übernehmen. Der Übernahmepreis nach 30 Jahren besteht in der Vergüt. des halben Sachwertes (der Sachwert ist der durch Schätzung von Sachverständigen festgesetzte wirkliche Wert des Unternehmens als wirtschaftl. Ganzes) u. des halben Nutzungswertes (der Nutzungs- wert ist der 22¼fache Betrag des verteilbaren Reingewinns nach dem Durchschnitt der letzten drei, der Kündigungsansage vorausgegangenen Jahre). Macht die Stadt von ihrem Kauf- recht zum 1./4. 1942 keinen Gebrauch, so gehen die gesamten Rechtsverhältnisse still- schweigend um 5 Jahre mit der Massgabe weiter, dass die Stadt am Ende jeder 5 jährigen Periode das Recht hat, ihr Übernahmsrecht nach spät. 2 Jahre vorher erfolgter Ansage aus- zuüben. Macht die Stadt erst nach 40 Jahren von dem Rückkaufsrecht Gebrauch, so besteht der Übernahmspreis in der Vergüt. von ¾ des Sachwertes u. des Nutzungs- wertes. Nach 50 Jahren ist als Übernahmspreis nur der ganze reine Sachwert zu vergüten. Konzessionen: Aus denselben wird folgendes besonders hervorgehoben: Die staatl. Konz. für die elektr. Strassenbahnen im Stadtbezirk Darmstadt erlöschen mit dem Ablauf des 31./3. 1947. Auf das urspr. festgesetzte Übernahmsrecht hat der Hessische Staat zugunsten der Stadt verzichtet. Die staatl. Konz. für die Nebenbahnen Darmstadt-Eberstadt, Darm- stadt Griesheim u. Darmstadt-Arheiligen laufen mit dem 5./5. 1936 ab, jedoch ist eine bedeutende Verlängerung der Konz. beantragt, die voraussichtlich auch genehmigt werden dürfte. Alsdann kann der Hessische Staat – bei Liquid. des Unternehmens oder Auflös. der Ges. schon vorher – die Bahnen übernehmen gegen Ersatz des zeitigen Bauwertes der Bahnanlagen u. des zeitigen Wertes des Betriebsmaterials, welcher Wert durch Taxatoren eventuell im Rechtswege bestimmt wird. Auch kann der Hessische Staat nach 20 Jahren lediglich den Betrieb bis zum Konzessionsablauf übernehmen gegen Zahlung einer Rente, welche der im Durchschnitt der letzten 3 Jahre erzielten Reineinnahme gleichkommt, mind. aber 4½ % des Anlagekapitals der Bahnen betragen soll. Zweck: Erbauung, Erwerbung, Pachtung u. Betrieb von Bahnen, insbesondere von elektr. u. Dampfbahnen u. aller Geschäfte, die mit diesem Betriebe im Zus. hang stehen. Siehe weiteres auch bei Anleihe. Die elektr. Strassenbahnen haben eine Betriebslänge von 19.32km, die Dampfstrassenbahnen eine solche von 10.29 km. Es sind vorhanden: Strassenbahn: 49 Motorwagen, 16 Anhänge- wagen, 2 Marktwagen, 4 Güterwagen, 2 Salzwagen; Dampfstrassenbahn: 8 Lokomotiven, 30 Personenwagen, 5 Güterwagen u. 1 Bahnmeisterwagen. Im Elektrizitätswerk II Dornheimerweg wurden erzeugt: Drehstrom 4 314 158 KWh, Gleichstrom 1 680 995 KWh, zus. 5 995 153 K Wh. An das Leitungsnetz wurden abgegeben: Dreh- und Gleichstrom 5 456 886 K Wh, von fremden Werken bezogener Strom 5 648 945 KWh, zus. 11 105 831 KWh, nutzbar abgegeben wurden 9 108 040 K Wh. Bis zum 31./3. 1918 wurde mit 109 Gemeinden der vom Grossh. Ministerium genehmigte sog. Normalstromlieferungs- vertrag abgeschlossen. Das gesamte Netz hatte am 31./3. 1919 eine Leitungslänge wie folgt: 1. Stadtnetz: Gesamtlänge 384 214 m, 2. Überlandnetz: Gesamtlänge 365 482 m. Ende März 1919 waren angeschlossen: 11 172 Stromabnehmer, 12 513 Zähler, 104 Transformatoren mit einer Gesamtleistung von 4607 KVA, 153 699 Glühlampen mit 4370 KW, 2709 Motore u. Apparate mit 10 078 KW, somit Gesamtanschlusswert 14 448 KW. Kapital: M. 4 000 000 in 4000 Aktien à M. 1000, übernommen von den Gründern zu pari. Von dem A.-K. besitzen z. Z. die Stadt Darmstadt 50 %, die Provinz Starkenburg u. der Kreis Dieburg je 1 %, die Süddeutsche Eisenbahn-Ges. in Darmstadt 38 %, die Rheinisch Schuckert-Ges. für elektr. Industrie in Mannheim 10 %. Anleihe: M. 5 000 000 in 4 % Schuldverschreib. auf Inhaber, Stücke à M. 2000, 1000, 500 u. 200. Zs. 31./3. u. 30./9. Mit Garantie der Stadt Darmstadt für Verzinsung u. Rückzahl. Tilg. frühestens ab 31./3. 1922 durch Auslos. oder Rückkauf mit ½ % P. a. u. ersp. Zs., zu- erst 1921 auf 31 /3. (erstmals 1922); ab 31./3. 1922 verstärkte Tilg. oder Totalkünd. zulässig. Aufgenommen um die Mittel für Elektrisierung der Darmstädter Strassenbahnen, Fortsetzung ihrer Linien von Eberstadt nach Jugenheim u. Pfungstadt, Ausbau des elektr. Strassen- bahnnetzes im Stadtbezirk Darmstadt, diesen Zwecken entsprechende Vermehr. der Belriebs- mittel, Erweiter. der bisher städtischen Elektrizitätswerke in Darmstadt zu einer Überland- zentrale u. Ausbau der Stromleitungsanlagen wegen Anschlusses der Gemeinden der Provinz Starkenburg an dieselbe zu beschaffen. Verj. der Coup. u. Stücke nach gesetzl. Bestimm. Zahlstellen: Darmstadt: Ges.-Kasse, Süddeutsche Eisenbahn-Ges., Stadtkasse, Bank f. Handel u. Ind. u. deren Niederlass. in Berlin, Frankf. a. M. etc.; Berlin: Disconto-Ges.; Mannheim: Süddeutsche Disconto-Ges. u. die sonst. Niederlass. dieser Banken. Kurs Ende 1914–1919: 94*, –, 88, –, 90*, 80 %. Aufgelegt am 17./6. 1912 zu 99.10 %. Eingeführt in Frankf. a. M. Anfang Febr. 1914. Für den Ausbau der elektr, Strassenbahnen nach den Vororten u. die Fortführung der Fernleitungen in der Provinz Starkenburg ist die Aufnahme einer zweiten Anleihe von M. 6 000 000 geplant u. solche vom Grossh. Staatsministerium bereits genehmigt. 14*