Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. * Zweck: Versorgung des Hamburgischen Staatsgebietes mit elektr. Energie unter der sich danach ergebenden Berücksichtigung staatlicher Interessen, sowie die Betreibung der damit in Verbindung stehenden Geschäfte, u. zwar zunächst in Ausführ. des von der Finanz-Deputation der Freien u. Hansestadt Hamburg am 10./5. 1893 mit der Firma Schuckert & Co. in Nürnberg geschlossenen Vertrages sowie des zu diesem Vertrage geschlossenen Nachtragsvertrages v. 15./7. 1914. Für die Abgabe von elektr. Energie ausser- Ralb der Grenzen Hamburgs bedarf es der Genehmigung der Finanzdeputation. Die der Ges. früher gehörigen Altonaer Elektr.-Werke sind am 1./10. 1901 für M. 2 480 172 Inventar- wert an die Stadt Altona abgetreten. Dem Betriebe dienen folg. Werke, von denen die unter Nr. 1–8 aufgezählten Kraft- werke, die unter Nr. 9–21 genannten Unterwerke sind: 1) Poststrasse an der Strasse bei der Stadtwassermühle. 2) Carolinenstrasse. 3) Barmbeck, Ecke Osterbeck- und Flotowstr., in Betrieb seit 1900, seitdem mehrfach vergrössert. 4) Bille, in Betrieb seit 1901, 1907/08 u. 1917 bedeutend vergrössert. 5) Tiefstack, in Betrieb seit 1917 zunächst mit 2 Dampfturbinen für eine Leistung von je 10 000 Kw. Eine dritte Masch. mit einer Leistung von 20 000 Kw. nebst den erforderl. Kesselanl. ist in Auftrag gegeben. Eine Erweiter. des Kraftwerkes bis auf eine Gesamtleist. von 80 000 Kw. ist möglich. 6) OSwaldkai diese vier Werke, die bis zum 1./1. 1919 vom Hamburgischen Staat 7) Kuhwärder 5 4 §) Finkenwärder betrieben wurden, gingen an diem Tage 8 den Besitz der Ges. über 9) Waltershof gegen Anrechnung von M. 2 500 000 Vorz.-A. des Staates. 10) St. Pauli, Sophienstr. 22/24. 11) St. Georg, Böckmannstr. 43. 12) Uhlenhorst, Arndtstr. 26. 13) Harvestehude, Rothenbaumchaussee 120. 14) Pferdemarkt 48. 150 Grossneumarkt, Brunnenstr. 6. 16) Eilbeck, Wandsbecker Chaussee 86. 17) Eppendorf, Schrammsweg 11. 18) Freihafen, Am Magdeburger Kai. 19) Eimsbüttel, An der Osterbeckallee. 20) Gr. Reichenstr. 35/43. 21) Veddel, seit 1916 im Betrieb. Von den Grundstücken, auf denen diese Werke errichtet sind, gehören die unter Nr. 3 u. 4, 10–17, 19 u. 20 aufgeführten der Ges., während die anderen von ihr gepachtet sind. Das danach der Ges. eigentümlich gehörende Grundeigentum umfasst 42 200,9 qm, sämtl. in wertvollem, bebauten Gebiet gelegen. Die Betriebsmittel der Kraftwerke weisen eine Gesamtleistung der Dampfmaschinen u. Dampfturbinen von 76 070 PS auf; die Gesamtleistung der Dynamomaschinen beläuft sich auf 51 246 Kw. und die der Akkumulatoren auf 8763 Kw., beider zus. also auf 60 009 Kw. Ausserdem befinden sich in den Kraftwerken noch Umformer mit einer sekundären Leistung von 5044 Kw. Die Betriebsmittel der Akkumulatoren-Unterwerke haben eine Gesamtleistung der Akkumulatoren von 10 530 Kw. u. der Umformer von 18 350 Kw. sekundär, beider zus. also von 28 880 Kw. Die Strassenbahn-Gesellschaften in Hamburg sind verpflichtet, für ihre Linien den elektr. Sstrom von den Hamburgischen Elektricitäts-Werken zu entnehmen. vertrag mit dem Hamburgischen Staat vom 10./5. 1893: Der Hamburgische Staat hat seit 1./7. 1903 das Recht, von der Ges. Übertragung des Eigentums der gesamten An- lage u. Abtretung der Rechte aus allen auf diese Anlage sich beziehenden Verträgen gegen entsprechende Abfindung zu verlangen. Für diese Abfindung sollen die folg. Bestimmungen gelten: a) Die Grundlage für die Abfindung bildet eine Abschätzung des bau- u. masch.-techn. wWertes der gesamten Anlagen, bei welcher dieselben als ein zus. hängendes betriebs- fähiges Werk, jedoch ohne Berücksichtigung des Ertragswertes, zu taxieren sind, u. welcher der Zeitpunkt der Übernahme durch den Hamburgischen Staat als derjenige der Wertschätzung zu Grunde zu legen ist. Die Taxation erfolgt durch zwei Sachverständige. b) Wenn die Ges. zur Zeit der Übernahme durch den Staat nur zehn Jahre im Betriebe des Unternehmens belassen war, werden dem Taxwert 50 % desselben hinzugerechnet. c) Wenn die Übernahme erst nach Ablauf einer mehr als zehnjährigen Betriebszeit erfolgt, so werden für jedes Jahr eines längeren Betriebes von der nach a) und b) berech- neten Summe 2½ % des Taxwertes abgerechnet. Es stand dem Hamburgischen Staat das Recht zu, von der Ges. die Weiterführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. quli 1923 hinaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Der Hamburgische Staat machte 1914 von dieser Befugnis Gebrauch Das Kündigungsrecht ist dem Staat aber sowohl für die Zeit vor 1923 wie für die Zeit nachher erhalten geblieben. Macht der Staat im Jahre 1923 von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so erhält die Ges. den alsdann abzuschätzenden