1746 Plantagen- und Kolonial-Gesellschaften etc. verlust, der sich nach der Liquidationsbilanz v. 9./6. 1915 auf M. 153 839 erhöhte u. 1915/16 weiter auf M. 174 420 u. 1916/17 auf M. 186 221, 1917/18 auf M. 187 488 stieg, 1918/19 auf M. 189 488. Die G.-V. v. 31./5. 1915 beschloss die Liquid. der Ges. Kapital: M. 400 000 in 400 Aktien à M. 1000, übernommen von den Gründern zu pari, eingezahlt 75 %. Bisher kamen 15 % des A.-K. zur Zurückzahl. Geschäftsjahr: 10./6.–9./6.; bis 1915 vom 1./3.–28./2. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbf. Liqu.-Bilanz am 8. Juni 1919: Aktiva: Bankguth. 7038, Kassa 70, Wechsel 430, Forder. 62 561, Waren im Auslande 11 000, Niederlage in Sfax 28 330, Waren in Frankreich 11 623 (von der französ. Reg. beschlagnahmt); Konto der Aktionäre 100 000, Gesamtverlust 189 330. – Passiva: A.-K. 355 000, Buchgläubiger 446, Delkr.-Kto 54 939. Sa. M. 410 385. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Verlustvortrag 187 488, Liquidationsunk. 2717. – Kredit: Zs. 804, Delkr.-Kto 70, Gesamtverlust 189 330. Sa. M. 190 205. Dividenden 1913/14–1915/16: 4, 0, 0 %. Liquidator: Ludwig Schünemann. Aufsichtsrat: Vors. Carl Ami Gaeng, Hamburg;: Stellv. Generalleutnant z. D. Exz. Eduard von Liebert, Charlottenburg; Carl von Elling, Bergedorf; Emil Stiller, Hamburg. Zahlstellen: Hamburg: Ges.-Kasse, Commerz- u. Disconto-Bank. 7 ― = Gesellschaft Süd-Kamerun in Hamburg, Ferdinandstrasse 29 (Friedrichshof). Gegründet: 8./12. 1898 als Kolonial-Ges. in Gemässheit des deutschen Reichsgesetzes v. 15./3. 1888, ersetzt durch Gesetz v. 25./7. 1900; eingetr. 23./10. 1900. Zweck: Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum u. Rechten jeder Art in Westafrika, sowie die wirtschaftl. Erschliessung u. Verwert. der gemachten Erwerbungen einschl. aller afrikan. Produkte. Die Ges. ist berechtigt, alle zur Erreichung dieser Zwecke dienlich erscheinenden Handlungen u. Geschäfte nach Massgabe der dafür geltenden allg. Gesetze u. Verordnungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Insbes. ist die Ges. auch berechtigt, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allg. Berechtigung hergeleitet werden könnte: a) die ihr gehörigen u. etwa noch zu erwerbenden Gebiete auf ihre natürl. Hilfsquellen jeder Art zu erforschen; P) Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphen, Dampfschiffverbindungen u. andere Mittel für den inländ. u. internat. Verkehr selbst oder durch andere herzustellen u. zu betreiben; c) die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen u. für nützlich erachtete Bauten u. Anlagen jeder Art auszuführen; d) Landwirtschaft, Bergbau, Reederei, sowie überhaupt gewerbl. u. kaufmänn. Unternehm. jeder Art zu betreiben oder zu unter- stützen; e) ihr gehöriges Eigentum u. ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder auf bestimmte Zeit zu veräussern u. zu übertragen; f) Anleihen für die Zwecke der Ges. gegen oder ohne Sicherheit aufzunehmen; g) sich an irgend einem Unternehmen, welches mit den Zwecken der Ges. in Zus. hang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Oblig. u. dergl., durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne besond. Sicherheit oder durch andere der Ges. zweckdienl. erscheinende Mittel; h) Zweigniederlass. im In- u. Auslande zu begründen. In Ausführung ihrer Zwecke hat die Ges. zunächst sämtl. Rechte übernommen, welche die Kolonial-Abt. des Ausw. Amtes auf Grund des Protokolls v. 18./6. 1898 an Rechtsanwalt Dr. J. Scharlach zu Hamburg u. Bergwerksbes. Sholto Douglas zu Berlin gewährt hatte, u. welche inzwischen durch besond. Konz. mit unbeschränkter Dauer auf die Ges. übertragen worden sind. Durch diese Konz. ist der „Ges. Süd-Kamerun“ auf Grund der Allerh. Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung u. Veräusserung von Kronland u. über den Erwerb u. die Ver- äusserung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15./6. 1896 u. in Anwendung der Ausführungs-Verf. des Reichskanzlers hierzu vom 17./10. 1896 in dem zwischen dem 12 ö. L. von Greenwich u. dem 40 n. Br. einerseits u. der südl. u. östl. politischen Landesgrenze von Kamerun anderseits gelegenen Gebiete das demnächst zu schaffende Kronland als Eigentum verliehen gegen die Verpflicht. der Ges., 10 % ihres jährl. Reingewinnes, welcher ihr verbleibt, achdem 5 % des letzteren für den R.-F. — bis dieser die Höhe von 25 % des Grundkapitals erreicht hat – in Abzug gebracht u. 5 % Div. auf das eingez. Gesellschaftskapital ausgeschüttet worden sind, an den Landesfiskus von Kamerun abzuführen. Nach den Bedingungen der Konz. ist die Ges. verpflichtet, das in ihrem Eigentum befindl., innerh. des oben bezeichneten Gebietes gelegene Land, insoweit es zu Eisenbahn-, Wege- u. Stationenbau, sowie zu sonst. fiskal. Anlagen verwendet werden soll, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun ab- zutreten, und, falls sie neue Ges. gründet oder sich an der Bildung neuer Ges. beteiligt u. für die Überlassung von Land oder die Gewährung von Vergünstigungen Aktien oder Genuss- scheine von den neu zu bildenden Ges. erhält, dem Landesfiskus von Kamerun auf sein An- fordern den zehnten Teil dieser Aktien oder Genussscheine auszuhändigen. Sofern dem Landesfiskus auf dieses sein Anfordern hin Aktien oder Genussscheine der neu gebildeten Ges. ausgeliefert worden sind, werden die Erträgnisse der der ,Gesellschaft Süd-Kamerun“ danach verbleibenden Aktien oder Genussscheine selbstverständlich aus der Berechnung des Gewinnes, an welchem der Landesfiskus beteiligt ist, ausgeschieden. Dagegen ist der Ges. das Recht eingeräumt, solange die erwählten Landeskommissionen in dem oben bezeichneten Gebiete noch nicht in Thätigkeit getreten sind, in diesem Gebiete ihrerseits Land aufzusuchen und unter Beobachtung der gesetzl. Vorschriften mit etwaigen Eigentümern u. Beteiligten wegen Uberlassung von Land Abkommen zu treffen u. solches Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Der kaiserl. Gouverneur wird ermächtigt, auf die