Anleihen des Deutschen Reiches. 35 Kreditverkehrs, insbesondere des Realkredits im Gebiete des Fürstentums, unter Garantie des Staates stehend, errichtet. Sie gewährt Darlehen: 1 gegen Hypotheken, und zwar auf Grundstücke bis zu ¾, auf Gebäude in Städten bis zu ½, auf dem Lande bis zu ihres Wertes, bei Rententilg. in geeigneten Fällen auf Gebäude überhaupt bis zu 60 % des Schätzungs- wertes; 2) gegen Verpfändungen von Hypotheken; 3) gegen Verpfändung von öffentlichen Wertpapieren und Staatspapieren, aber nur bis des Tageskurses und höchstens auf die Dauer von 6 Monaten; 4) gegen blosse Schuldverschreibungen an Gemeinden; 5) auf Grund von Ablösungsverträgen über Grundabgaben. khre hiergegen ausgegebenen Schuld- verschreibungen geniessen die unbedingte Garantie des Fürstentums. 3½ % Schuldscheine der Fürstlichen Landeskreditkasse zu Rudolstadt. In Umlauf Ende 1910: M. 5 485 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 30./6., 31./12. Tilg.: Durch An- kauf oder Ausl., Gesamtkünd. vorbehalten. Zahlst.: Rudolstadt: Landeskreditkasse; Berlin: Deutsche Bank; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anstalt. Eingeführt in Berlin am 5./2. 1895 zu 101. 8― Kurs Ende 1892–1910: In Leipzig: 97, 98, 100.50, 101.50, 101.50, 100.50, 100, 95.75, 99.25, 99.50, 99.25, 97.75, 95.50, –, 91.50, 91.50, 90 %. – Ende 1895–1910: In Berlin: 101. 75. 101.50, –, –, –, – 98. 10, 99. 10, 99.25, 98. 25, 99, 95.40, 90.75, 91.75, 91.60, 90.25 % 4 % Schuldscheine der Fürstlichen Landeskreditkasse in Rudolstadt von 1907, 1908 u. 1910. In Umlauf Ende 1910: M. 3 228 900 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 30./6., 31./12. Tilg.: Kündig. teils bis 31./12. 1915, teils bis 31./12. 1918 (Schuldverschreib. v. 1910) ausgeschlossen; von dieser Zeit ab steht der Kasse das unbeschränkte Recht der Kündig. zu. Die Rückzahl. erfolgt nach Anordnung des Fürstl. Ministeriums durch Rückkauf oder durch Auslos. u. zwar 6 Monate nach bewirkter Auslos. oder Kündig. Zahlst.: Rudolstadt: Landeskreditkasse, Hauptlandeskasse; Dresden: Gebr. Arnhold; Meiningen: Bank für Thüringen vorm. B. M. Strupp; Sondershausen: Schwarzburg. Landesbank. Die Schuld- scheine von 1910 wurden in Dresden 15./9. 1910 zu 101 % eingeführt. Kurs Ende 1910: In Dresden: — %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.). Bilanz am 31. Dez. 1910: Aktiva: Ausgeliehene Kapitalien auf Rententilg. 9 630 292, do. a. einfache Verzins. 1 212 575, do. a. Lombard 29 260, do. a. Wertpapiere 102 047, do. a. laufende Rechnung 421 695, Stück-Zs. von ausgeliehenen Kapitalien bis 31./12. 1910 110 242, Barbestand 128 148, an die Staatskasse bereits abgeführter Reinertrag 40 000, Rentenreste 2218. – Passiva: 3½ % Schuldverschreib. 5 485 000, 4 % do. 3 228 900, Einlagegelder 2 535 352, noch uneingelöste Zs.scheine 157 408, R.-F. 218 985, Extra-R.-F. 10 832, Reinertrag 40 000. Sa. M. 11 676 477. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. Stand der Staatsschuld am 1./4. 1908: M. 3 346 684. – Budget für die Jahre 1908–1911: Einnahmen und Ausgaben: M. 3 288 804. 4 % Staats-Anleihe von 1900 (zur Bestreitung der Kosten des Baues einer Eisenbahn Greussen-Ebeleben-Keula). M. 2 300 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Die Regierung ist von 1905 ab berechtigt, den Anleihebetrag im Ganzen oder in Teil- beträgen von nicht unter M. 200 000 per 1. April oder 1. Okt. eines jeden Jahres, zuerst also per 1. April 1905, nach voraufgegangener halbj. Kündigung zur Rückzahlung zu bringen. Zahlst.: Die Staatskassen, ferner Schwarzb. Landesbank zu Sondershausen; Arnstadt, Rudol- stadt, IImenau, Suhl, Saalfeld, Weida (S.-W.) u. Stadtilm: Filialen d. Schwarzb. Landesbank zu Sondershausen; Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M.: Bank für Handel u. Ind. Aufgelegt 7./4. 1900 zu 100.50 %. Kurs Ende 1900–1910: In Berlin: 100.50, 103, 103.50, 102, 101.75, 100.50. 100.75, 98.75, 100.25, 100.10, 100 %. Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen. Die Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen, welche durch Landesgesetz vom 9./6. 1883 errichtet ist, steht unter der Garantie des Staates, hat die Rechte einer juristischen Persönlichkeit und geniesst die Vorrechte der Staatskasse. Die Leitung der Geschäfte untersteht einer besonderen Behörde, „dem Vorstande der Landes- creditkasse-, welche unmittelbar unter dem Ministerium steht. Sie hat den Zweck, einer- seits Geld unter Bewilligung mässigen Zinsfusses und allmählicher Tilg. a) an Gemeinden zur Abtragung von Schulden, gemeinnützigen Anlagen und sonstigen Gemeindezwecken, b) gegen Verpfändung im Fürstentum gelegener Grundstücke zur Förderung des Realkredites auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinslicher, dem Betrage der ausgelieh. Kapitalien entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das Rechnungsjahr der Landescreditkasse läuft v. 1./4.–31./3. Bilanzen werden nicht veröffentlicht; die Rechn. werden vom Ministerium geprüft u. dechargiert. Dem Landtagsausschuss steht die Kontrolle über die Verwalt. der Landescreditkasse zu; die Überschüsse der Landescreditkasse dienen zunächst zur Bestreit. des Verwalt.-Aufwandes u. fliessen z. Zt. gemäss Vereinbar. mit dem Landtage nach be- wirkter Ansamml. eines R.-F. in die Staatskasse. Gemeinden können Darlehen ohne Hyp.- Bestellung gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordnung bewilligt werden, wenn ihr Haushalt genügende Sicherheit für die Entrichtung der Zins- und Tilg.-Rente bis zum Abtrag des Kapitals darbietet. Gegen Verpfändung inländ. Grundstücke gibt die Landescreditkasse insoweit Darlehen, als dieselben, wenn eine erste Hypoth. bestellt