Landschaftliche Pfandbriefe etc. 5„* stande durch bare Zahlung zu tilgenden einzelnen Appoints werden angekauft oder durch das Los bestimmt und den Inhabern zum 2. Jan., resp. 1. Juli gekündigt. Die Kündigung muss 3 Monate vor dem Einlösungstermin erfolgen. Gleichzeitig wurde die Em. von Neuen Berliner Pfandbr. genehmigt, für welche u. a. folg. Bestimmungen gelten: I. Das Institut ist berechtigt, 3, 3½, 4, 4½ und 5 % Pfandbr. auszufertigen. II. Für jede Zinsklasse wird ein besonderer und Amortisationsfonds angelegt. III. Das Pfandbrief-Amt gewährt in den von demselben auszufertigenden Neuen Berliner Pfandbr. die Darlehen, die stets in Hunderten von Mark abgerundet sein müssen, unter folg. Bedingungen: 1) Der Schuldner hat beim Empfang des Darlehens ¼ desselben als Beitrag zum Reservefonds bar zu zahlen. 2) Er hat das Darlehen mit jährlich ½ % mehr zu verzinsen, als der Zinsfuss der Pfandbr. beträgt, in denen er das Darlehen erhalten hat. 3) Er ist berechtigt, zur Tilg. seiner Kapitalschuld nach Ablauf von 2 Jahren seit Aushänd. der Pfandbr. jederzeit bare Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten. 4) Für Kapital, Zs., Künd.-, Einklagungs- und Beitreibungskosten muss Hyp. in der Art bestellt werden, dass die innerh. der in den §§ 17–23 angegebenen Wertgrenzen und zur ersten Stelle erfolgt. 5) Die persönl. Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrage muss von jedem Besitzer des Grundstücks sofort beim Erwerb desselben in einer gerichtl. oder notariellen Urkunde über- nommen werden. Das Pfandbr.-Institut ist befugt, nach seiner Wahl wegen seiner Forderungen an das Mobiliar- oder Immobiliarvermögen des Schuldners sich zu halten. Auf gerichtl. Zahlungsstundungen kann sich der Schuldner nicht berufen. 6) Der Schuldner resp. der Besitzer ist befugt, das Darlehen nach Ablauf von 2 Jahren seit Aushänd. der Pfandbr. ganz oder teilweise zurückzuzahlen, er ist aber verpflichtet, 6 Mon. vorher zu kündigen und zwar so, dass die Zeit der Rückzahlung auf den 1./7. oder 2./1. fällt. Umfasst die Künd. nur einen Teil der Schuld, so muss die Summe durch Hundert teilbar sein. Bei der Künd. ist gleich- zeitig zu erklären, ob die Rückzahlung bar oder in Pfandbr. erfolgen soll. Vor Ablauf von 2 Jahren ist Rückzahlung nur mit Genehm. des Pfandbr.-Amtes zulässig. Diese darf nicht versagt werden, wenn die Rückzahlung in Pfandbr. derselben Ausgabe und desselben Zins- fusses angeboten wird, in welchen das Darlehen gegeben ist. IV. Die Inh. der Neuen Berliner Pfandbr. haben sich vorbehaltlich ihrer Rechte aus § 15 des Statuts für alle aus diesen Schuld- verschreib. des Pfandbr.-Amtes entspringenden Forder. in erster Linie an den R.-F. ihrer Zinsgattung und die an demselben teilnehmenden Hypoth. zu halten. Letzteres geschieht in der Art, dass der Pfandbr.-Inh., soweit die Befriedigung seiner fälligen Forder. nicht sofort aus der Kasse des Pfandbr.-Amtes erfolgt, befugt ist, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus diesen Hypoth. sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt. Alle Rechte, welche dem Institut gegen das Grundstück oder den Besitzer zugestanden haben, gehen hierdurch auf ihn über. V. Der R.-F. jeder Zins- gattung hat für die an ihm teilnehmenden Pfandbr.-Darlehen die etwa ausbleibenden Zins- zahlungen der Grundbes. vorzuschiessen. Die Pfandbr. des Berl. Pfandbr.-Amtes sind mündel- sicher im Reiche gemäss § 1807 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Anlegung von Mündelgeld in verbrieften Forderungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft vom 7. Juli 1901 (R.-G.-Bl. S. 263); in Preussen ausserdem gemäss Art. 74 Nr. 3 u. 73 § 1 Abs. 2 2 des Preuss. Ausführ.- Ges. zum B. G.-B. v. 20./9. 1899. Die Reichsbank beleiht die und neuen Berliner Pfand- briefe in Klasse I. A. Berliner Pfandbriefe (Alte): Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1910: M. 9 985 800, davon noch in Umlauf Ende 1910: M. 606 600 in Stücken à M. 150, 300, 1500, 3000. Zs.: 2./1., 1./7. Verl.: Im März per 1./7. und im Sept. per 2./1. Tilg.: Die Berliner Pfandbr. können seitens des Inh. gar nicht, vom Berliner Pfandbr.-Institut nur behufs der statutenmässig zu bewirkenden Amort. gekündigt werden, daher vom Pfandbrief-Institute nicht konvertierbar. Kurs Ende 1890–1910: 116.90, 113, 112.90, 116.10, 117.50, 121, 121.50, 119.50, 119.50, 118.30, 117.50, 118.10, 118.75, 117.99, 129 % 127 90 , .... Notiert in Berlin. 4½ % Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1910: M. 46 062 300, davon noch in Umlauf Ende 1910: M. 3 396 600 in Stücken à M. 300, 1500, 3000. Zs., Verl. u. Tilg. wie bei 5 % Pfandbr. Kurs Ende 1890–1910: 111.60, 110.75, 109, 107.70, 112.50, 117.10, 115, 115.50, 117.90, 108.90, 108.50, 109.90, 110, 111, 112.10, 119.25, 109.50, 109, 108.10, 108.25, 105 %. Notiert in Berlin. 4 % Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1910: M. 22 219 800, davon noch in Umlauf Ende 1910: M. 4 433 700 in Stücken à M. 150, 300, 1500, 3000. Zs., Verl. u. Tilg. wie bei 5 % Pfandbr. Kurs Ende 1890–1910: 104, 103.10, 104.40, 105.50, 108, 111.6 113, 112.20, 109.50, 105.75, 106.25, 107.50, 107, 105.80, 110.50, 108.90, 106.40, 104.25, 103.90, 103.50, 103.5009 /% Notiert in Berlin. 3½ % Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1910: M. 19 577 100, davon noch in Umlauf Ende 1910: M. 5 602 800 in Stücken à M. 150, 300, 1500, 3000. Zs., Verl. u. Tilg. wie bei 5 % Pfandbr. Kurs Ende 1890–1910: 96.70, 96.90, 99, 99.20, 102.90, 105.70, 104.90, 104.10, 103.60, 99.20, 96.40, 98.50, 102, 102.90, 102.60, 102.50, 98. 50, 96.50, 95.75, 95.50, 100 0 %. Notiert in Berlin. B. Neue Berliner Pfandbriefe: 3½ % Neue Berliner Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1910: M. 169 215 800, davon noch in Umlauf Ende 1910: M. 137 498 300 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1. Verl. bisher noch stattgefunden; seitens der Inh. mkanapbar; vom Pfandbr. zeit, jedoch nur infolge vorausgegang. statutenmässiger Ausl. u. nach vorangegang. 3 monat.