Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Künd. zum Nennwerte. Kurs Ende 1895–1910: 102.50, 101, 101.10, 99.70, 95, 95.50, 97.90 99.75, 99.60, 98.80, 98.40, 96, 93.10, 93.30, 92.90, 92.70 %. Notiert in Berlin. 3 % Neue Berliner Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1910: M. 18 848 100, davon noch in Umlauf Ende 1910: M. 12 270 600 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Verl.: Bisher noch nicht stattgefunden. Tilg. wie bei 3½ % neuen Pfandbr. Kurs Ende 1895–1910: 96, 94.30, 93.80, 92.70, 86.20, 86.50, 87.80, 90.50, 90.10, 88.50, 87.90, 86.70, 81.80, 83.70, 83.90, 83.50 %. Notiert Berlin. 4 % Neue Berliner Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1910: M. 109 407 300, davon noch in Umlauf Ende 1910: M. 86 029 400 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. wie bei 3½% neuen Pfandbr. Erste Verl. Sept. 1902. Eingef. in Berlin Jan. 1900. Erster Kurs 12./1. 1900: 102 %. Kurs Ende 1900–1910: 101.90, 102.90, 102.80, 103.20, 102.20, 101.90, 101, 99.25, 101, 100.90, 100.50 %. Notiert in Berlin. Zahlst. für alle Pfandbr.: Berlin: Kasse d. Berliner Pfandbr.-Amtes, Jacquier & Securius, Nationalbank für Deutschland, Deutsche Bank. – Verj. der Zinsscheine in 4 J., der verl. Stücke in 30 J. n. F. Anmerkung: Das Berliner Pfandbrief-Amt hat versuchsweise eine neue Einrichtung getroffen, die voraussichtlich von den Inhabern der Berliner Pfandbriefe gern benutzt werden wird, besonders von denjenigen, welche weder ihre Effekten in offenes Depot bei einem Bankier gegeben noch ein besonderes Safe gemietet haben. Das Preussische Ausführungs- gesetz zum B. G.-B. schreibt nämlich vor, dass Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer Preussischen Anstalt des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind, auf Verlangen des Inhabers von der emittierenden Anstalt auf den Namen des Inhabers umgeschrieben werden müssen. Die Gebühr hierfür beträgt 25 Pfg. für je M. 1000. Solche Anträge sind während der 11 jähr. Dauer des Gesetzes nur in geringer Anzahl eingegangen, vermutlich weil die Vorteile nicht sehr gross erschienen. Nun erbietet sich das Pfandbrief-Amt, die auf diese Weise aus Inhaberpapieren zu Namenpapieren umgewandelten Berliner Pfandbriefe, sowohl alte wie neue, nebst den Zinsscheinbogen bei sich aufzubewahren, die zu Ostern und Michaelis stattfindenden Auslos. zu kontrollieren u. den eingetragenen Besitzern die Zinsen zum 1./1. u. 1./7. durch die Post nach Abzug des Portos zuzusenden. Der Besitzer Berliner Pfandbriefe wird hierdurch der Notwendigkeit überhoben, alle Halbjahr die Auslos.-Listen zu studieren u. entgeht der Gefahr, dass er bei einem Übersehen der Auslos. verjährte Zs. verliert. Er entgeht ferner der Gefahr, dass ihm die Effekten gestohlen werden oder verbrennen. Im letzteren Falle können zwar die Pfandbriefe selbst aufgeboten werden. Das gerichtliche Ver- fahren hierfür ist aber umständlich und macht Kosten. Ausserdem geht in jedem Fall für verbrannte oder gestohlene Zinsscheine der Wert verloren, da diese nicht aufgeboten werden können. Den Inhabern Berliner Pfandbriefe werden hierdurch ähnliche Sicherheiten geboten, wie den Staatsgläubigern, die das Staatsschuldbuch benutzen. Central-Landschaft für die Preussischen Staaten in Berlin, Wilhelmplatz 6. Errichtet: Im Jahre 1873. Statuten genehmigt 21./5. 1873, Nachträge 3./1. 1884, 6./3. 1893, 14./7. 1898, 4./9. 1901, 21./6. 1902 u. 23./10. 1905. Die in den Preussischen Staaten be- stehenden landschaftlichen Kredit-Institute, namentlich: die Westpreussische Landschaft, das Ritterschaftliche Kreditinstitut für die Kur- und Neumark Brandenburg, das Neue Brandenb. Kredit-Institut, die Pomm. Landschaft, die Neue Pommersche Landschaft für den Kleingrundbesitz, das Kredit-Institut für die Ober- und Niederlausitz, die Land- schaft der Provinz Sachsen und seit 1896 auch die Schleswig-Holsteinische Landschaft bilden einen Verband zur Förderung des Kredits der Grundbes., insbes. durch gemeins. Em. von landschaftl. Central-Pfandbr., unter Vermittelung des Absatzes derselben. Mit Genehm. der dem Verbande angehör. Kredit-Institute können demselben auch andere Preuss. landschaftl. Kredit-Anstalten sich anschliessen. Der Austritt ist jedem der Institute gestattet, sofern dies von den verfassungsmässigen Organen desselben beschlossen wird, jedoch nur zulässig, nach- dem das ausscheidende Institut alle seine Verpflichtungen gegen die Central-Landschaft er- füllt u. landsch. Central-Pfandbr. in der Höhe, in welcher solche auf seinen Antrag zur Ausfertigung gelangt sind, zur Kassierung gebracht hat. Jedes verbundene Institut kann zur Vorbereitung des beabsichtigten Austrittes die Schliessung der Em. von landsch. Central- Pfandbr. für die Grundbesitzer seines Bereichs verlangen. Eine Beteiligung der Ostpreuss. Landschaft findet seit 1888, eine Beteiligung der Neuen Westpreuss. Landschaft seit 1890 nicht mehr statt. Die Central-Landschaft stellt „landschaftl. Central-Pfandbr.“ auf Inhaber aus, welche nach Wahl des Darlehensnehmers jährl. mit 4, 3½ oder 3 % verzinst werden. Diese Central-Pfandbr. sind dazu bestimmt, als Valuta für hyp. Darlehen ausgegeben zu werden, welche die Provinzial-Landschaften bewilligt haben. Für die landschaftl. Central-Pfandbr. haften: a) die Fonds jeder einzelnen zur Central-Landschaft verbundenen Provinzial-Land- schaft nach Verhältnis desjenigen Betrages, zu welchem bei der betr. Provinzial-Landschaft zur Zeit der Inanspruchnahme Grundstücke mit landschaftl. Central-Pfandbr. beliehen sind, insoweit diese Fonds nicht für ältere wohlerworbene Rechte Dritter verhaftet sind; b) die- jenigen Hyp.-Forder., welche von einer Provinzial-Landschaft für in Central-Pfandbr. aus- gegebene Darlehen erworben sind; c) die Besitzer aller Güter, welche mit Darlehen in „ — —