Landschaftliche Pfandbriefe etc. kann aber auch zum Zwecke der Befestigung u. Gesundung der landwirtschaftlichen Kredit- verhältnisse ein Kredit in gleicher Höhe zur Abstossung nacheingetragener Hypotheken und Grundschulden, sowie zur Ablösung von Domänenzinsen gegen Abtretung der abgelösten Rechte in Schuldverschreib. gewährt werden. Nur Eigentümer von bepfandbrieften Gütern können Darlehen in Schuldverschreib. erhalten. Sie haben aber auf ihre Gewährung keinen Anspruch u. müssen im Falle der Bewilligung zuvor die Verschuldungsgrenze nach Massgabe des Gesetzes vom 20./8. 1906 in das Grundbuch eintragen lassen. Die Sicherheit der Schuld- verschreibungen gründet sich: 1) auf die an erster Stelle im Grundbuche beim Pfandbriefs- darlehen eingetragene Forderung der Landschaft auf Zahlung der vereinbarten Jahresleistung an Zs. u. Beiträgen zum Tilg.- u. R.-F.; 2) auf die für die Kapitalbeträge in mindestens gleicher Höhe in die Grundbücher der Schuldner zur bereiten Stelle eingetr. Sicherungs- hypotheken oder auf die zur Abstossung gebrachten Hypoth., Grundschulden oder Domänen- Zs.: 3) auf einen besonderen R.-F., welcher durch jährliche Beiträge gebildet, und, soweit er M. 1 000 000 noch nicht erreicht hat, bis zu dieser Höhe aus dem eigentümlichen Fonds der Landschaft ergänzt wird; 4) auf die Gewährleistung der Ostpreuss. Landschaft u. ihrer Sicherheitsfonds für Kapital u. Zs. Tilg.: Von den Inhabern können der Landschaft die Schuldverschreib. nicht aufgekünd. werden. Auch durch die Landschaft findet eine Kündig. oder Auslos. der Schuldverschreib. regelmässig nicht statt. Die Darlehnsschuldner sind verpflichtet, die den Schuldverschreib. zu Grunde liegenden Darlehen in längstens 30 Jahren durch regelmässige, ununterbrochene Tilg. zurückzuzahlen. Insoweit sich durch Tilg. der Gesamtbetrag des Darlehns vermindert, ist die Landschaft verpflichtet, den betreffenden Betrag von Schuldverschreib. durch Ankauf aus dem Umlauf zu ziehen. Die Ostpreuss. Landschaftl. Schuldverschreib. sind im Sinne des Artikels 74 des Preuss. Ausführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch als den Ostpreuss. Pfandbr. gleichartige Schuldverschreib. anzusehen u. gehören daher zu denjenigen Wertp., in denen Mündelgelder angelegt werden können. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1910: M. 358 573 150 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 600, 1000, 2000, 3000, 5000 und à Tlr. 25, 50, 100, 200, 300, 500, 1000. Es existieren noch alte 3½ % auf Pergament ausgefertigte Pfandbr. mit Benennung des Gutes. Dieselben werden kostenfrei gegen neue 3½ % Pfandbr. eingetauscht, letzte Zulassung an der Königsberger u. Berliner Börse lt. minist. Verfüg. v. 9./4. 1910 ohne Beschränkung auf bestimmte Nummern u. Betrag. Kurs Ende 1890–1910: 96.60, 94.80, 96.25, 96.60, 101.30, 100.40, 100.20, 100.30, 99.50, 94.80, 94.50, 97.60, 99.30, 99.40, 98.80, 98.75, 96.60, 91.40, 93, 91.40, 91.50 %. Notiert Berlin, Königsberg i. Pr. 3 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1910: M. 18 688 600 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, letzte Zulassung wie vorher. Kurs Ende 1895–1910: 95.80, 93.60, 92, 90.20, 86, 84.60, 87.50, 88.90, 89.80, 88.10, 86.80, 85.20, 81.40, 83, 82.10, 81.50 %. Notiert in Berlin, PE o Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1910: M. 82 888 300 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000 5000. Eingeführt in Berlin und Königsberg i. Pr. am 2./8. 1900: M. 10 000 000 zu 99.75 %; weitere M. 10 000 000 eingeführt im Okt. 1900, weitere M. 20 000 000 im Jan. 1901 u. fernere M. 5 000 000 im Mai 1902, weitere Zulassung wie vorher. Kurs Ende 1900–1910: In Berlin: 101, 102.80, 104.75, 105. 40, 104.90, 105.20, 105, 102.25, 100.60, 100.80, 100.40 %. Auch notiert in Königsberg i. Pr. 4 % Landschaftliche Schuldverschreibungen. In Umlauf Ende 1910: M. 585 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Eingeführt in Berlin 10./9. 1908 zu 98.50 %. Kurs in Berlin Ende 1908–1910: 99. 70, 100.80, 100.10 %; auch notiert in Königsberg i. Pr. Pommersche Landschaft in Stettin. General-Landschaftsdirektion in Stettin, Landschafts-Departementsdirektionen in Anklam, Stargard i. Pomm., Treptow a. R. und Stolp i. Pomm. Errichtet: Im Jahre 1781, neues Reglement durch Allerh. E. genehmigt am 20./11. 1889 mit den Nachträgen vom 27./12. 1899 u. 4./4. 1900. Zweck: Die Pommersche Landschaft hat den Zweck, den Besitzern sämtl. bepfand- briefungsfähigen Güter in Pommern durch Bewilligung von Pfandbr. einen dauernden und besonders gewährleisteten Realkredit zu gewähren. In Neu-Vorpommern und Rügen gehören dem Verbande der Pommerschen Landschaft nur die wirklich landschaftlich beliehenen Güter an. Die Güter der Kreise Dramburg und Schivelbein, welche früher zur Mark gehörten, sind im Kreditverbande der Neumärkischen Ritterschaft verblieben. Die Beleihung erfolgt bis zu % des Taxwertes. Die alten, mit Gutsnamen versehenen Pfandbr. können kostenlos in neue umgetauscht werden. Stücke à M. 75, 150, 300, 1500, 3000; früher à Tlr. 25, 50, 75, 100, 125, 150, 200, 250, 300, 400, 500, 600, 625, 700, 800, 900, 1000. Zufolge Beschl. des engeren Ausschusses vom 28. Nov. 1895, bestätigt am 6. Febr. werden fortan auch Stucke zu M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000 ausgegeben. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Die Künd., sofern solche von den betr. Gutsbesitzern bis zum 24. 4. bzw. 24./10. beantragt werden, erfolgen auf Umtausch bezw. Barzahlung halbjährl. event. in den Monaten Mai oder Juni und Nov. oder Dez. Die zum Umtausch gekündigten Stücke sind bis 2./1. resp. 1./7. zum Depositorium der Landschafts-Departementsdirektionen resp. in Anklam, Stargard, Treptow a. R. und Stolp behufs des zu bewirkenden Umtausches unfrankiert, dagegen die