Inländische Staatspapiere, Fonds etc. des Nennwertes aus dem Verkehr ziehen, um sie in 3 % umzuschreiben. Vom Beginn des Konver- tierungsgeschäftes an haftet die Landschaft mit ihren sämtl. eigentümlichen Fonds für die Ansprüche aus den einzuziehenden 3½ % Pfandbr. Solange die 3 % u. 3½ % Pfandbr. unter dem Nennwerte stehen, kann ein barer Zuschuss gewährt werden, bei den Pfandbr. I. Serie aus dem eigentümlichen Fonds, bei den Pfandbr. II. Serie aus dem Sicherheits-F. Die Land- schaft bleibt weiter ermächtigt, die 3½ % Pfandbr. im Umtausch gegen 3 % anzukaufen, event. unter Zuzahlung einer Prämie, deren Höhe die Gen.-Dir. nach Lage der Geldmarktverhält- nisse zu bestimmen hat. Ferner darf sie das Guthaben der beteiligten Pfandbriefschuldner am Tilg.-F. heranziehen, Vorschüsse aus dem Eigentümlichen u. dem Sicherh.-F. entnehmen, und sie kann auch für gekünd. u. bar einzulös. 3½ % Pfandbr. neue 3 % zur Beschaffung der Einlösungsvaluta veräussern. Für den Zuschuss, den die Landschaft auf Disagio gewähren kann, haben die beteiligten Güter Hypoth. zu bestellen; die Rückzahlung der ihnen vorgeschossenen Beträge nebst Zs. geschieht in der Weise, dass zunächst der von ihnen, neben dem Darlehenszins, jährl. zu entrichtende Beitrag von mind. ¾ % zur Ausgleichung verwendet wird, ferner ein Zuschlag von % der Pfandbriefschuld. Das durch die Kon- vertierung gewonnene ½ % Zs. ist von jedem der beteiligten Güter bis zur vollständigen Ausgleichung seines Kontos zur Deckung der Kosten und Vorschüsse zu erheben, soweit sein Guth. am Tilg.-F. nicht ausreicht. Einer besonderen Bekanntmachung der Künd. an die Präsentanten der Coup. von gekündigten Pfandbr. bedarf es nicht. Von dem Rechte auf Kon- vertierung der 3½ % in 3 % Pfandbr. ist seitens der Landschaft bisher kein Gebrauch gemacht. Zweck: Die Westpreussische Landschaft umfasst sämtliche ehemals adeligen Güter der früheren Erbprovinz Westpreussen, wie solche zur Zeit der Gründung der Landschaft im Jahre 1787 bestanden hat, namentlich die ehemaligen landrätlichen Kreise Dirschau, Star- gardt, Bromberg, Inowrazlaw, Konitz, Kammin, Dt. Krone, Culm, Michelau, Marienburg, sowie die früher zu Ostpreussen gehörig gewesenen ehemaligen Hauptämter Marienwerder und Riesenburg. Sie hat den Zweck, den Kredit ihrer Mitglieder durch Beleihung der Güter durch Pfandbr. zu fördern. Die Beleihung erfolgt bis zur ersten Hälfte des Taxwertes oder bis zum 25fachen Betrage des Grundsteuer-Reinertrages mit Pfandbr. I. Ser., ausserdem durch Pfandbr. II. Ser. nach der ersten Hälfte bis zu des landschaftl. Taxwertes, u. in Höhe des Betrages zwischen dem 25 fachen u. 30 fachen Grundsteuer-Reinertrag. Für Pfandbr. I. Ser. haften die betr. Hypoth., die landschaftl. Fonds mit Ausnahme der Sicherheitsfonds und die sämtl., dem Verbande der Westpreuss. Landschaft angehörenden Güter; für Pfandbr. II. Serie die betr. Hypoth. und der Sicherheits-F. In den Pfandbr. dürfen Mündelgelder angelegt werden. Künd. bezw. Ausl. zum Nennwerte kann mit 6 monat. Frist zum Zwecke der Ablösung einer Pfandbr.-Schuld auf Antrag des Schuldners erfolgen. Auch von diesem Rechte ist bisher noch kein Gebrauch gemacht. Der Tilg.-F. wird in Pfandbr. der entsprechenden Kategorien angelegt, und ist bisher, selbst bei einem Kursstande von wesentlich über pari durch An- kauf beschafft worden. Die Tilg. erfolgt satzungsgemäss, indem der Schuldner neben den 3½ % bezw. 3 % Pfandbr.-Zs. bei den Pfandbr. Serie I 10 Jahre hindurch ½ % jährl. zum Tilg.-F., bei der Serie II bis zur Ansammlung von 2 % der Schuld in Pfandbriefen ½ % jährl. zum Sicherheits-F., dann fortlaufend ½ % jährl. zum Tilg.-F. zu zahlen hat. Zahlst.: Marienwerder, Bromberg, Schneidemühl: bei den Landschaftskassen; Danzig: Land- schaftl. Bank d. Prov. Westpr.; Berlin: Disconto-Ges., Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Verj. der Zs.-Scheine 4 J. (K.), der verl. Stücke 30 J. (F.) Für die gekündigten nicht rechtzeitig eingelösten Pfandbr. gilt folgendes: Nach Ablauf eines Vierteljahres von dem bezeichneten Fälligkeitstermine gerechnet, also mit dem 1./10. bezw. 1./4. hat die Land- schaft die Verpflichtung, dem Pfandbr.-Inhaber von der für ihn deponierten und zinsbar zu benutzenden Barvaluta Deposital-Zs. von 2 % jährl. zu berechnen, oder die Valuta für Rech- nung des Gläubigers in Westpreuss. Pfandbr. umzusetzen. 3½ % Westpreussische Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie I. In Umlauf einschliessl. Serie IB Ende 1910: M. 89 742 305. (Die Zusammenziehung der Serie I u. der Serie I B ist erfolgt, weil nach dem Allerhöchst unterm 21./5. 1907 bestätigten Zusatz 2 zu § 5 des Regulativs vom 18./5. 1864 zur Ablösung 3½ %iger Pfandbriefe Serie I Em. A ausser diesen auch solche der Em. B und umgekehrt zur Ablösung der letzteren auch 3½ %ige Pfandbr. Serie 1 Em. A verwendet werden können u. solches mehrfach erfolgt ist). In Stücken à M. 60–3000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende 1890–1910: 96.30, 95, 96.80, 97, 101.80, 100.90, 100.30, 30, 100, 96, 94.60, 97.40, 99.20, 102.40, 100.70, 100.40, 99.10, 95.50, 93.80, 93.10, 91 %. 7% Westpreussische Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie I B. In Umlauf Ende 1910: In Betrage enthalten. In Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende 1890–1910: 96.30, 95, 96.80, 97, 101.80, 100.90, 100.25, 100.30, 99.80, 95.40, 94.60, 97, 99.20, 100.10, 99.30, 100, 99.50, 94. 25, 94, 92.40, 90.75 %. 3½ % We stpreussische Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie II. In Umlauf Ende 1910: M. 22 543 400 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende 1890–1910: 96.30, 95, 96.80, 97.25, 101.80, 100.60, 100.25, 100.40, 99.80, 96.40, 94.60, 97, 99.10, 99.30, 99, 99.10, 98.80, 91.75, 93.60, 91.30, 90.25 %. 3 % Westpreussische Kitterschaftl. „ Serie I. In Umlauf Ende 1910: M. 10 711 600 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende 1895–1910: 96.50, 94.50, 93.20, 90.90, 86. 20, 86, 87.50, 89.50, 89. 20, 85, 88.25, 86.20, 82, 84.50, 83.25, 81.25 %.