Republik San Domingo. 267 der Zs. u. der verlosten Stücke ohne Abzug gegenwärtiger oder zukünftiger dänischer Steuern irgend welcher Art in Deutschland in M. Von der Anleihe wurde die eine Hälfte in London aufgelegt, die andere Hälfte auf den Kontinent am 23./3. 1910 zu 98.75 % Kurs Ende 1910: In Berlin: 98.60 %. – In Hamburg: 98.75 %. 4 % Anleihe von 1911. Kr. 19 976 000 =– M. 22 473 000 = frs. 27 720 000 = hfl. 13 310 000) = £ 1 100 000 in Stücken à Kr. 363.20, 1816, 9080 = M. 408.60, 2043, 10 215 = frs. 504, 2520, 12 600 = hfl. 242, 1210, 6050 = £ 20, 100, 500. Zs.: 15./3., 15./9. Tilg.: Durch Rückkauf oder Verlos. im Dez. (zuerst Dez. 1911) per 15./3. des folg. Jahres mit jährl. 0.42 % u. Zs.-Zuwachs nunerhalb 60 Jahren: verstärkte Tilg. u. Gesamtrückzahl. von 1921 mit 6monat. Frist zu- lässig. Zahlst. u. Zahlungsmodus: wie 4 % Anleihe von 1910. Aufgelegt 16./3. 1911 zu 98 %. Anmerkung: Die Oblig. der Anleihen von 1898, 1901, 1902, 1908, 1910 u. 1911 werden auf Inh. ausgestellt, jedoch soll es den Besitzern freistehen, wenn sie sich deshalb an den Magistrat in Kopenhagen wenden, die Oblig. in den daselbst befindlichen Notierungsprotokollen auf ihren Namen und wieder zurück auf den Inhaber notiert zu erhalten. Ausserdem soll es den Be- sitzern freistehen, ebenfalls ohne Kosten, ihre Oblig. gegen ein Zertifikat unter der Garantie der Kommune bei der Hauptkasse der Stadt zu deponieren. Die Zinsen von derartig deponierten Oblig. werden durch die verschiedenen Zahlst. den Betreffenden zugestellt werden und zwar in Übereinstimmung mit einem von dem Kopenhagener Magistrat ausgefertigten Regulativ. Verj. der Zinsscheine und verlosten Stücke in 20 J. n. F. Republik San Domingo. Stand der Schuld am 31. Dez. 1910. 5 % Gold-Anleihe im Gesamtbetrage von $ 20 000 000, davon begeben $ 14 012 000 zurückgekauft $ 553000 im Umlauf $ 13 459 000 Abrechnung 1909: Einnahmen $ę 4 523 160, XKusgaben $ 4532 322 Budget 1905/06: 5 $ 2 806 379 „ $ 2 530 335 5 1906/07: 3 692 601 $ 2 786 910 „ 1907/08: 9 3 823 772 $3 636 200 0 1908/09: $ 4 021 927 $3 984 300 3 1909/10: 4 024 230 $ 4 024 230 3 1910/11: 3 941 500 $ 3 941 500 Die zerrütteten politischen u. wirtschaftlichen Zustände in der dominikanischen Republik haben seit 1892 zu wiederholten Malen die Zahlungen für die Zinsen u. den sonstigen Dienst der Anleihen verhindert (siehe Jahrgang 1908/09 S. 228). Am 8./2. 1907 schloss die Regierung von San Domingo mit der Regierung der Verein. Staaten von Nordamerika einen Vertrag ab, welchem zufolge die Verein. Staaten die völlige Unabhängigkeit des dominikanischen Gebietes garantierten u. die Regelung sämtl. Schulden Domingos übernahmen. Die Verein. Staaten verpflichteten sich, sämtliche San Domingo gegenüber erhobenen Forderungen nach- zuprüfen, übernahmen die Verwaltung sämtlicher dominikanischen Zollämter und ernennen die Beamten derselben. Von den gesamten Zolleinnahmen werden 45 % der Reg. von San Domingo überwiesen u. die übrigen 55 % zu Zahlungen auf die Staatsschulden verwendet. Dieser Vertrag wurde von den Vereinigten Staaten von Amerika am 25./2. 1907 u. von der Dominikanischen Republik am 3.5. 1907 notifiziert. Nach langen Verhandlungen mit den Gläubigern kam es zu einer definitiven Regelung der äusseren dominikanischen Schuld. Die in Antwerpen am 29./2. 1908 und in Paris am 12./3. 1908 abgehaltenen Ver- sammlungen der Inhaber der dominikanischen Schuld nahmen den seitens der dominika- nischen Regierung ihren Gläubigern am 27./1. 1908 in Übereinstimmung mit dem am 8./2. 1907 zwischen der Republik San Domingo u. den Vereinigten Staaten von Nordamerika geschlossenen Vertrag, unterbreiteten Plan für die Regelung der dominikanischen Schuld an. Nach diesem Arrangement erhalten die Inhaber der 2¾ % Dominikanischen Gold- Anleihe von 1897 für jedes Stück à £ 20 mit Zinsscheinen Nr. 10–14 und 17 und folgenden Frs. 60.30 in bar und $ 47.05 in 5 % Domican Republic Customs Administration Sinking Fund Gold Loan. Der Umtausch der alten Stücke fand in Europa während eines Zeitraumes von 6 Monaten, vom 1./6. 1908 an gerechnet, statt. Seit dieser Zeit geschieht der Umtausch nur noch in New York. Zum Umtausch werden die mit dem Stempel der Zustimmung zum Arrangement vom 3./6. 1901 versehenen ordnungsgemässen Stücke zugelassen. Solche Stücke sind a) die Stücke, welche mit den Zinsscheinen Nr. 10–14 einschl. und 17 u. folgenden versehen sind; b) diejenigen Stücke, von denen im Jahre 1900 ein oder mehrere Coup. zwecks Umtausch in Scrip abgetrennt worden sind, vorausgesetzt, dass dieser Scrip den Stücken an Stelle der fehlenden Coup. beigefügt ist. Die nicht mit dem Stempel der Zustimmung zum Abkommen versehenen Stücke müssen, ehe sie zum Umtausch angenommen werden können, von dem zu diesem Zwecke speziell ernannten Vertreter der dominikanischen Regie- rung geprüft u. visiert werden; sie müssen mittels Spezialverzeichnissen eingereicht werden. Stücke, von denen ein oder mehrere Coup. nicht vorgelegt werden, werden zu denselben Bedingungen wie die ordnungsgemässen Stücke umgetauscht, jedoch muss der Einreicher