ür 1907: 1908: 1909: 1910: 1911: * Einnahme £ E. 77 7 Vice-Königreich Egypten. = 80― 15 117 948, 15 415 384, 15 487 179, 15 743 589, 15 897 435, Ausgabe £ E. 14 605 128, Überschuss £ 15 107 692, 15 230 769, 15 538 460, 15 384 615, 77 7* 269 512 820 307 692 256 410 205 129 512 820 Überschuss £ E. Ausgaben £ E. 11 103 944 „ 11 395 701 11 432 522 11 720 100 12 700 332 12 124 822 13 161 863 14 280 413 14 408 144 Einnahmen £ E. 11 662 687 2 99 916 12 148 656 12 463 700 13 906 152 14 813 346 15 337 294 16 367 818 15521.775 558 743 763 815 „ 716 134 „ 743 600 1205 820 „2688 524 „2 175 431 2 087 405 1 113 631 „1909; 15 797 817 14 606 771 „1 191 046 1910; 15 965 693 14 414 499 „1 551 194 Nach dem ... vom 17. Juli 1880 werden die Einnahmen von vier Provinzen aus den Zöllen, Eisenbahnen, Telegraphen, sowie aus den Hafenabgaben von Alexandrien einer „Caisse de la Dette Publique- überwiesen, welche dieselben für die Verzinsung und Amortisation der garantierten, der privilegierten und der unificierten Schuld verwenden soll. Die betr. Bestimmungen sind ausdrücklich bestätigt worden, als 1890 aus zweien der älteren Anleihen die 3½ % Anleihe von 1890 entstand. Die genannte Behörde steht unter Aufsicht der „Commission de la Dette Publique“, welche aus Delegierten der Garantiemächte für die erste (sogen. garantierte) Anleihe zusammengesetzt ist. 3 % garantierte Egyptische Anleihe von 1885. Emiss. £ 9 424 000 (übertragen an N. M. von Rothschild & Sons in London) lt. der am 18, März 1885 in London unterzeichneten Konvention zwischen Grossbritannien, Deutschland, Osterreich-Ungarn, Frankreich, Italien, Russland u. der Türkei u. lt. Dekrete des Khedive vom 27. u. 28./7. 1885 zur Beschaff. von effektiv £ 9 000 000 = Liv. Egypt. 8 775 000. In Umlauf am 30./6. 1910: £ 7 281 600 in Stücken à £ 100, 200, 500 u. 1000. Zs.: 1./3., 1./9. Zs. u. Kap. zahlbar in Gold ohne jeden Abzug u. zwar in Kairo, London, Berlin u. Paris. Die Umrechnung geschieht in Berlin u. Paris zu einem von der Kommission der Staatsschuld zus. mit dem Finanzminister festzusetzenden Kurse, mit der Einschränkung, dass der Umrechnungskurs niemals die Parität des £ überschreiten darf und niemals niedriger sein darf als M. 20.25 oder frs. 25. Tilg.: Durch Ankauf oder Ausl., vom 15./7. 1910 ab Totalkünd. zulässig. Sicherheit: Für Verzinsung und Tilgung ist eine feste Annuität von £ 315 000 = Liv. Egypt. 307 125 festgesetzt, welche als erste Last von den Einkünften erhoben werden soll, die für den Dienst der privilegierten und der unificierten Schuld bestimmt sind, und deren regelmässige Zahlung gemeinschaftlich und einzeln von den obengenannten Staaten garantiert ist. Die Garantie Russlands ist auf der Annuität begrenzt. Jeder nach Zahlung der Zinsen verbleibende Betrag der Annuität wird dem für die Rückzahlung dieser Anleihe bestimmten Tilgungsfonds zugeführt. Ein ergänzender Tilgungsfonds, welcher einen jährlichen Maximalbetrag von £ 90 000 nicht übersteigen soll, ist in dem Dekret vom 27. Juli 1885 vorgesehen als erstes Anrecht auf die Überschüsse, welche dem allgemeinen Tilgungsfonds zu überweisen sind. Aufgelegt £ 9 000 000 am 30. Juli 1885 zu 95½ (1 Lstr. = M. 20.38) in Berlin, Frankfurt a. M., London und Paris. Zahlstellen: Berlin: S. Bleichröder; London: N. M. Rothschild & Sons; Paris: de Rothschild freres; Egypten: Caisse de la Dette Publique. Kurs Ende 1890–1910: In Frankf. a. M.: 100, 100, 100, 103, –. –, „%.. 7 %%ÜÜÜ..... 91 – In Berlin: Stets gestrichen. Usance: Seit 1./1. 1899 wird beim Handel an der Börse £ 1 = M. 20.40 gerechnet, vorher £ 1 = M. 20. 3½ % privil. Egypt. Staats-Anleihe von 1890. Emiss. 2 29 400 000 lt. Dekrete vom 6. u. 7./6. 1890 zur Rückzahlung bezw. Konvert. der 5 % privil. Anleihe (£ 22 296 800), zur Rückzahlung der 4½ % Anleihe von 1888 (£ 2 239 30 für Bewässerungsanlagen, Regelung von Pensionsansprüchen und Kosten dieser Emiss. (Liv. Egypt. 1 300 000), hierzu Emiss. £ 1 734 200 lt. Dekret vom 12./7. 1900 für Eisenbahnzwecke. In Umlauf am 30./6. 1910: £― 28 495 680 in Stücken à £ 20, 100, 500 u. 1000 = frs. 500, 2500, 12 500 u. 25 000. Zs.: 15./4., 15./10. Zs. u. Kapital zahlbar in Gold ohne jeden Abzug zu dem von der Direktion der Staatsschuld in bereinstimmung mit dem Finanzminister jeweilig festzusetzenden Kurse (meistens £ 1 = M. 20. 39. Tilg.: Vom 15./7. 1910 ab durch Rückkauf, falls der Kurs unter pari sonst durch Verl.; v. 15./7. 1910 ab Totalkünd. zulässig. Die Besitzer der 5 % priv. Oblig. waren be- rechtigt, v. 13.–23./6. 1690 Pari-Rückzahl. zu verlangen; diejenigen, die sich innerh. dieser Frist nicht gemeldet, waren den Bestimmungen der oben erwähnten Dekrete unterworfen. Alle nicht zurückbezahlten, also konv. 5 % privil. Oblig. bleiben, ohne irgend eine Veränderung in den Stücken oder Coup. zu erfahren, als 3½ % privil. Oblig. in Umlauf. Sie mussten zur Bescheinig. bei einer der Zeichnungsstellen eingereicht werden, infolge dessen alsdann den Besitzern auf je £ 100 nom. £ 9 und weiter £ 2.2.6 für den im voraus einzulösenden, am 15./10. 1890 verfall. Coup. (zus. M. 226.95) bar herausgezahlt wurde; dagegen findet die Einlös. der v. 15./4. 1891 ab fällig werdenden Coup., deren Beträge auf 5 % Zins = £ 0.10, 2.10, 12.10, 25 = frs. 12.50, 62.50, 312.50, 625 lauten, nur im Verhältnis von 3½ % jährl., also jeder Coup. Abrechnung für 1900: 1901: 1902: 1903: 1904: 1905: 1906: „1907: