282 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. in Frankf. a. M. 1894–1910: 103.50, 104.50, 104.60, 104.50, 100, 100, 98.50, 101.50, 101, 102, 101.10, 102, 99, 28.30, 98.50, 98, 99.50 %. 3½ % Luxemburgische Staats-Pfandbriefe, lt. Gesetz v. 27./3. 1900 als Betriebs-F. der Staats-Grundceredit- Anstalt; dieselben geniessen ausser der Garantie des Staates ein allg. Pfandrecht auf die von der Anstalt gewährten Darlehen. Die Anstalt hat zum Zweck: 1) die hypoth. Beleihung von Immobilien im Grossh. Luxemburg, 2) die Gewährung nicht hypoth. Darlehen an luxemburg. Gemeinden, öffentl. Anstalten u. Syndikatsgenossenschaften. I. Ausgabe I v. 22. 10. 1901 frs. 5 000 000 = M. 4 000 000 in Stücken à frs. 1000, 500 2 300 4090 u 160. Z8s. . .1.10. II. Ausgabe II v. 6./3. 1903 frs. 10 000 000 = M. 8 000 000 in Stücken à frs. 1000 u. %s3 u 490. Zs. 1¼4. u. 10. III. Ausgabe III v. 10./8. 1906 frs. 15 000 000 = M. 12 000 000 in Stücken à frs. 1000, 500 U200 M. 800, 4090 u 160. Zs.: 1/¼4. u. 1./10 Von den drei Ausgaben waren in Umlauf Ende 1909: frs. 27 447 400. Die luxemburg. Staatspfandbr. werden von der Anstalt begeben; dieselben sind von der Coup.-Steuer befreit. Tilg.: Erst nach dem 1./1. 1908 ist die Anstalt zur Künd. berechtigt. Zahlst. in LIuxemburg an der Centralkasse sowie an sämtl. Nebenstellen der luxemburg. Sparkasse; Brüssel: Banque de Bruxelles. Sultanat Marokko. 5 % steuerfreie Staats-Anleihe von 1910. M. 81 910 440 = frs. 101 124 000 = Pesetas 101 124 000 in Stücken à M. 405 = frs. 500 = Pesetas 500. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Von 1911 ab durch Verlos. 1./2. u. 1./8. per 1./4. bezw. 1./10. nach einem Tilg.-Plane binnen 74 Jahren, verstärkte Tilg. u. Totalkündig. bis 1./10. 1926 ausgeschlossen. Sicherheit: Die Anleihe ist sichergestellt durch 1. Die Netto-Eingänge aus den jetzt bestehenden u. künftig aufzulegenden Einfuhr- u. Ausfuhrzöllen in allen Häfen des marokkanischen Staates, soweit diese Eingänge nicht für den Dienst der 5 % Anleihe vom Jahre 1904 erforderlich sind, wobei jedoch ferner 5 % des Überschusses abgezogen u. für die Marokkanische Regierung reserviert werden. 2. Die der Marokkanischen Regierung zufliessenden Einkünfte aus Tabak u. Kiff; die Marokkanische Regierung hat die Verpflichtung übernommen, in kürzester Frist ein Monopol für Tabak u. Kiff zu errichten. 3. Die Einkünfte aus Mostafadet (Tor- u. Marktgebühren sowie andere städtische Einnahmen) in den Hafenstädten u. aus Sakkat (diverse Monopole, ausgenommen Tabak u. Kiff). 4. Die Einkünfte aus Staatseigentum an Grundstücken u. Häusern in allen Hafenstädten u. in einem Umkreise von 10 Kilometern um diese Städte. 5. Der der Regierung zustehende Teil der Einkünfte aus sädtischen Steuern auf Immobilien in den Hafenstädten. Sollten die für die Sicherstellung des Dienstes der Anleihe angewiesenen Einkünfte sich als nicht genügend erweisen, so verpflichtet sich die Marokkanische Regierung, die nötigen Be- träge aus der Gesamtheit ihrer sonstigen Einnahmen zu ergänzen; insbesondere kann zu diesem Zwecke mit Verkäufen der vorerwähnten staatlichen Grundstücke vorgegangen werden. Die für den Dienst der Anleihe bestimmten Einkünfte werden unter Abzug der Erhebungs- kosten nach Massgabe ihres Eingangs an die Staatsbank von Marokko abgeführt u. bei ihr einem besonderen für den Dienst dieser Anleihe zu führenden Konto gutgeschrieben; sie können nur für den Dienst der Anleihe verwendet werden. Sobald die für den Dienst der Anleihe bei der Staatsbank von Marokko eingezahlten Beträge eine solche Höhe erreicht haben, dass sie für das Erfordernis für Zs. u. Tilg. für beide Semester, also für das ganze Jahr, gerechnet vom 1. April bis 31. März, genügen, so hören die Zahlungen an die Staats- bank für das Konto der Anleihe auf u. werden dann mit dem Beginn des ersten Semesters nach Ablauf der vorbezeichneten Jahresperiode wieder aufgenommen. Der mit der Kontrolle der Zolleingänge betraute Delegierte der Inhaber der Anleihe von 1904 wird dieselben Funktionen auch für die neue Anleihe ausüben, u. zwar sowohl für die Zolleingänge als auch für die Einkünfte aus den Mostafadet u. Sakkat u. aus dem Staatseigentum an Grund- stücken u. Häusern in den Hafenstädten. Auf die Eingänge aus den Einfuhr- u. Ausfuhr- zöllen in den Häfen steht den Inhabern der Anleihe vom Jahre 1904 für die Verzinsung u. Tilg. der Anleihe von 1904 ein unbedingtes Vorzugsrecht zu. Sollten die Bedürfnisse für den Dienst dieser Anleihe sich durch eine Konvertierung oder aus irgend einer anderen Ursache vermindern, so wächst die Differenz dem für die Sicherung des Dienstes der An- leihe von 1910 angewiesenen Betrage zu. Nach Beendigung der Tilg. der Anleihe von 1904 werden die Netto-Einkünfte aus den Einfuhr- u. Ausfuhrzöllen in den Häfen in ihrer Ge- samtheit, unter Abzug der für die Marokkanische Regierung reservierten 5 % mit Vorzugsrecht vor allen andern Anleihen zur Sicherung des Dienstes der Anleihe von 1910 verwendet werden. Die Grundlagen, der Tarif u. die Art der Erheb. der für die Sicherheit der gegenwärt Anleihe angewiesenen Einkünfte sowie die Massregeln für die Kontrolle bleiben unverändert in Kraft. Zahlst.: Tanger: Staatsbank von Marokko; Berlin: Mendelssohn & Co., Disconto-Ges., Handels- Ges., S. Bleichröder; Frankf. a. M.: Disconto-Ges.; Paris: Banque de Paris et des Pays-Bas, Comptoir National d'Escompte de Paris, Crédit Lyonnais, Société Générale pour favoriser etc., Société Marseillaise etc., Société Générale de Crédit Industriel et Commercial, Banque Impériale Ottomane, Banque Francaise pour le Commerce et I'Industrie, Creédit Algerien, Banque J. Allard & Co., Banque de PIndo-Chine, Banque de I'Union Parisienne; Madrid: Bank von Spanien. Zahlung von Zs. u. verl. Oblig. für immer frei von jeder marokkanischen