Sultanat Marokko. –— Vereinigte Staaten von Mexiko. Steuer in Berlin u. Frankf. a. M. in M. D.-R., in Paris in frs., in Madrid in span. Pesetas, in Tanger zum Gegenwert der frs., umgerechnet zum Vistakurse auf Paris, in den Beträgen, die dem in den Oblig. festgesetzten Wertverhältnisse entsprechen. Aufgelegt in Berlin u. Frankf. a. M. 7./6. 1910 M. 81 910 440 = frs. 101 124 000 = Pes. 101 124 000 zu 96.75 %, ferner in Paris u. Madrid. Kurs Ende 1910;: In Berlin: 101.10 % — In Frankf. M. 101.10 %. Verj. der Zs.-Scheine 5 Jahre (F.)., der verl. Stücke in 30 J. nach ihrem Rückzahl.-Termine. Vereinigte Staaten von Mexiko. Stand der Staatsschuld ar YAnleihen in ausländischer Währung. noch nicht eingelöste Coupons. Anleihen in mexikan. Währung. noch nicht eingelöste Coupons. schwebende Schuld, noch nicht bezahlte Posten aus älteren Budgets Budget 1899/1900: Einnahmen $ 1900/1901: 1901/1902: 1902/1903: 1903/1904; 1904/1905: 1905/1906: 1906/1907: 1907/1908; 1908/1909: 1909/1910: 1910/1911: 1911/1912: 54 913 000, 58 234 000, 61 694 000, 64 823 400, 67 959 000, 79 965 000, 88 104 000, 90 073 500, „ 98 835 000, „103 385 000, „97 261 000, „100 793 000, „103 657 000, n 30. Juni 1910: Ausgaben $ * 7* 7 297 411 084 3 113 912 . $. 300 524 996 $ 1 36 781 760 1 068 374 137 850 134 273 398 Insgesamt 56 028 629 58 940 896 62 275 101 64 738 816 67 597 097 „ 79 562 157 „ 85 474 316 „ 89 897 398 „92 966 595 104 040 317 „ 96 935 402 „100 306 268 „103 602 401 0 7 8 38 648 528 Abrechnung 1899/1900: Einnahmen $ 64 261 076, Ausgaben $ 57 944 688, Überschuss $ 1900/1901: 5 „ 62 998 805, „59 423 006, 3 1901/02: „66 147 048, „G63 081 514, 8 5 1902/03: 5 „ 76 023 416, „68 222 522, 1903/04: „ 86 473 801, „76 381 643, 1904/05: 5 „ 92 083 887, „79 152 796, 3 1905/06: „101 972 624, „79 466 912, 1906/07: 5 „114 286 122, „85 076 641, 1907/08: 11 771 868 „93 177 441, 1908/09: „ 98 775 510, „92 967 393, „ 5 808 117 5 1909/10: „106 328 485, „95 028 650, 5 11 299 835 Währungsreform. Der Erlass v. 25./3. 1905, mit welchem die mexikan. Reg. die Neu- gestaltung der Währung auf Grund der ihr am 9./12. 1904 erteilten Gesetzesvollmacht ver- fügt, bestimmt, dass das neue Gesetz bereits am 1./5. 1905 in Kraft tritt, dass aber schon v. 16./4. 1905 die Zulassung von Edelmetallen behufs Ausmünzung für Privatrechnung ein- zustellen ist. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes sind: Art. 1. Die Münzeinheit Mexikos wird durch 75 Centigramm Feingold unter dem Namen Peso dargestellt. Der bis- herige Silberpeso mit 24, 4388 g Feingehalt wird gesetzlich gleichgestellt den 75 Centigramm Feingold. Art. 2. Der Peso von 100 Centavos wird für Goldmünzen in Stücken von 10 und 5 geprägt, für Silbermünzen in Stücken von 1 Peso, 50, 20 und 10 Centavos, ferner 5 Centavos aus Nickel, 2 und 1 Centavos aus Bronze. Art. 3. Die Goldmünzen bestehen aus 0 9000 Feingold und 10 900 Kupfer. Von den Silbermünzen werden die Peso-Stücke 902 /16o Feinsilber und 97 /1mo6o Kupfer enthalten; die kleineren Silbermünzen bekommen nur %000 Feinsilber. Art. 9. Das Prägerecht wird ausschliessl. der Reg. gewährt; alle privaten Prägerechte hören auf zu bestehen. Art. 17 ermächtigt den Schatzsekretär, aus- schliessl. für Ausfuhrzwecke alte Pesos (Prägestempel aus der Zeit vor 1898) herstellen zu lassen. Art. 20 u. folg. geben den Goldmünzen und den 1 Peso-Silbermünzen unbegrenzte Zahlkraft; die kleineren Silbermünzen sind bis zu 20, die Nickel- und Bronzemünze bis zu 1 Peso zulässig; ausländische Münzen haben keinen gesetzl. Kurs, soweit nicht aus- drücklich das Gesetz anders bestimmt. Diese Vorschriften werden als unwiderruflich be- zeichnet, so dass jeder Vertrag für null und nichtig erklärt wird. Zu Lasten des Staates sind die alten Goldmünzen, sowie die unbrauchbaren Silberpesos einzuziehen. Art. 27 u. folg.: Ein zu schaffender Bestand soll hauptsächl. die Einführung des Münzumlaufes erleichtern. Er ist völlig getrennt von den anderen Staatsbeständen zu verwalten. Ihm hat der Schatz- sekretär 10 oder nach seiner Wahl 15 000 000 Pesos als Grundkapital zu überweisen, ferner die Etatsbeträge für Umprägungen sowie den Münzgewinn, den Nutzen aus Währungs- geschäften im Auslande, endlich den aus Münzprägungen für Ausfuhrzwecke. Der im Aus- 6316 389 3 575 799 3 065 535 „7 800 894 „10 092 158 „12 931 091 „22 505 712 „29 209 481 „18 594 427