346 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Bank, Norddeutsche Bank, L. Behrens & Söhne, M. M. Warburg & Co.; Strassburg i. E.: Allg. Elsäss. Bankgesellschaft; Basel u. Zürich: Schweiz. Bankverein; Lausanne: Allgem. Elsäss. Bankgesellschaft; Brüssel: Société Francaise de Banque et de Dépots, Société Genérale de Belgique, Deutsche Bank; Antwerpen: Banque Centrale Anversoise, Société Francaise de Banque et de Dépots. Zahlung der Zinsscheine u. der verl. Oblig. in Deutschland in Mark. Eingeführt in Hamburg 21./6. 1905 zu 98.25 %. Kurs in Hamburg Ende 1905–1910: 98.25, 96, 90.50, 91.50, 89, 87.05 %. Verj. der Zinssch. u. verl. Stücke in 10 J. (F.) 4 % Stadt-Anleihe von 1908. Kr. 44 600 040 = frs. 61 944 500 = M. 50 051 156 in Stücken à Kr. 360 = frs. 500 = M. 404. Zs.: 15./2., 15./8. Tilg.: Durch Rückkauf oder Verlos. im Okt. per 15./2. innerhalb 40 Jahren; vom 1./1. 1918 ab Verstärkung u. Totalkündig. zulässig. In Umlauf ult. 1910: Kr. 43 633 440. Zahlst.: Stockholm: Stadtkasse, Stockholms Enskilda Bank, Stockholms Handelsbank; Paris, Brüssel u. Genf: Crédit Lyonnais, Banque de Paris et des Pays-Bas; Hamburg: Commerz- u. Disconto-Bank, Norddeutsche Bank, L. Behrens & Söhne, M. M. Warburg & Co.; Kopenhagen: Danske Landmannsbank, Hyp.- og Vekselbank. Stadt-Anleihe von 1909 (bis 15./6. 1917 zu 4 %, dann zu 3½ % verzinslich) Kr. 21 999 960 = frs. 30 555 500 = M. 24 688 844 (Teilbetrag der Anleihe im Gesamtbetrage von Kr. 50 000 000) in Stücken à Kr. 360 = frs. 500 = M. 404. Zs.: 15./6., 15./12. Tilg. durch Rückkauf oder Verlos. im Februar per 15./6. innerhalb 40 J.; vom 1./1. 1919 ab Verstärk. u. Totalkündig. zulässig. In Umlauf ult. 1910: Kr. 21 750 120. Zahlst. wie Anleihe von 1908. Schwedische Reichs-Hypothekenbank, Stockholm. Die Königl. Schwedische Reichs-Hypothekenbank wurde mittels königl. Erlasses vom 26. April 1861 ins Leben gerufen und hat den Zweck, für die in Schweden gebildeten, den bestehenden Verordnungen gemäss bestätigten Hypoth.-Vereine diejenigen Anleihen zu negociieren, welche nötig sind, um diesen Vereinen die erforderlichen Mittel anzuschaffen zu den jährl. zu amortisierenden Darlehen, welche sie nach festgesetzten Regeln zu gunsten ihrer Teilnehmer zu gewähren haben. Als Teilnehmer hat in die Reichs-Hypothekenbank jeder in Schweden sich bildende resp. gebildete Hypoth.-Verein einzutreten. Eine Be- teiligung unter 1 000 000 Kronen kann nicht gewährt werden. Als Grund-F. für die Reichs- Hypothekenbank hat der Staat durch das Reichs-Schuldentilgungscomptoir in von seiten des Inhabers unkündbaren Staats-Oblig. einen Wertbetrag von 8 000 000 Reichsthalern überliefert, welcher im Jahre 1890 auf Kr. 30 000 000 erhöht wurde, der jedoch nur benutzt werden darf, wenn einer der beteiligten Hypoth.-Vereine seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Seit der Errichtung der Reichs-Hypothekenbank darf kein schwedischer Hypoth.- oder Kreditverein, sondern nur die Reichs-Hypothekenbank Pfandbr. gegen Hypoth. im Grundbesitz für landwirtschaftliche Zwecke ausgeben. Die Reichs-Hypothekenbank ist verpflichtet, genau darauf zu achten, dass bei jeder Anleihe, welche dieselbe für die Hypoth.- Vereine zum Zwecke der Ausleihungen besorgt, dafür hinreichende Sicherheit in Landeigentum bestellt wird. Alle der Hypothekenbank beigetretenen Hypoth.-Vereine sind pro rata ihrer Beteiligung an der Bank für die Erfüllung der Verbindlichkeiten verantwortlich, welche die Bank durch Pfandbr. oder auf andere Weise übernommen hat. Als Sicherheit für diese Ver- bindlichkeiten sind zu betrachten und können zu diesem Zwecke verwendet werden: Die Verschreib. u. Sicherheiten an Landeigentum, welche die Hypoth.-Vereine für empfangene Anleihen an die Hypothekenbank abgegeben haben, ferner alle übrigen Aktiva der Bank und schliesslich der oben erwähnte. staatlicherseits gestellte Grund-F. 5 % Pfandbriefe von 1877. Kr. 50 000 000, davon begeben Kr. 17 228 700, in Umlauf Ende 1910: Kr. 10 181 600, in Stücken à Kr. 100, 500, 1000, 5000, 10 000. Zs.: 15./3., 15./9. Tilg.: Durch Rückkauf oder Verl. von Serie I 1./12., von Serie II 1./6. per 15./3. resp. 15./9. von 1888–1927, Verstärk. nicht zulässig. Kurs in Hamburg Ende 1891–1910: 106, 107.50, 110, 112.25, 112, 110.50, 104.25, 103.50, 105, 106.50, 106, 104.50, 103, 102.50, 102, 102.75, 104, 103.50 %. 4 % Pfandbriefe von 1878. Kr. 120 000 000 = M. 139 000 000, davon begeben Kr. 117 806 933, in Umlauf Ende 1910: Kr. 103 582 933, in Stücken à M. 300, 600, 1500, 3000, 4500. Zs.: 30. Juni. 31. Dez. Tilg.: Durch Rückkauf oder Verl. am 31. März per 30. Juni von 1884 ab innerhalb 76 Jahren, Verstärkung nicht vorbehalten. Im Dez. 1898 wurden die Besitzer von 4 % Pfandbr. von 1878 zur Abstempelung ihrer Pfandbr. in solche von 1904 ab kündbare aufgefordert als Höchstbetrag waren M. 24 300 000 und als Anmeldefrist der 30. Dez. 1898 bezeichnet. Die Besitzer erhielten hierbei eine Barvergütung von 3½ %. Im Okt. 1899 und im Dez. 1904 wurde den Inhabern der noch im Umlauf befindlichen 4 % unkündbaren Pfandbr. von 1878 die Abstempelung der letzteren in „ab 30. Dez. 1904 mit sechsmonatiger Frist kündbare Pfandbriefe, die von jetzt ab sowohl im Falle der Auslosung. wie später im Falle der Kün- digung mit 103.50 % rückzahlbar sind' angeboten. Die planmässige Tilg. sowie die Verzinsung dieser Pfandbr. bleiben unverändert, ein Rückkauf aber darf nur unter pari erfolgen. Die Stücke waren in der Zeit vom 23. Ökt. bis 2. Dez. 1899 bzw. 27. Dez. 1904 bis 20. Jan. 1905 einzureichen. Die Pfandbr. erhielten folg. Stempelaufdruck: „Ab 30. Dez. 1904 behält sich die Reichs-Hypotheken-Bank eine sechsmonatige Kündigung dieses Pfandbriefes vor. Die Rück- zahlung dieses Pfandbriefes, gleichviel ob dieselbe infolge planmässiger Ausl. oder infolge von Kündigung stattfindet, wird mit 103.50 % des Nennwertes erfolgen“. Von den nicht ab- gestempelten Pfandbriefen waren in Umlauf Ende 1910: Kr. 23 723 467. Zahlst.: Berlin: Deutsche Bank, Mendelssohn & Co.; Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann, Dresdner Bank Hamburg: