348 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. 1911 ab bis 1970; kann vom 1./9. 1919 ab verstärkt werden. Zahlst.: Hamburg: Norddeutsche Bank, M. M. Warburg & Co.; Basel, Zürich, St. Gallen, Genf: Schweizer. Bankverein. Auf- gelegt der Schweiz 11./10. 1909 frs. 5 000 000 zu 99 % u. 14./3.–21./3. 1910 frs. 5 000 000 zu 100 %. Bilanz am 31. Dez. 1910: Aktiva: Forderungen an die solidarisch haftbaren 10 Hypoth.- Vereine: a) Hypoth.-Darlehen 369 473 040, b) Vorschüsse zur Gewähr. von Amort.-Darlehen 1015643; vorläufige Belegungen dispon. Gelder: in Hypoth. 67 000, in Pfandbr. u. Oblig. 1435 859, bei Banken 4 497 615; aufgelaufene, nicht fällige Zs. 2 561 187, Bankgebäude 400 000, Kassa 313 970. – Passiva: Pfandbr. im Umlauf: 3½ % 51 891 400, 3⅝ % 30 659 000, 4 % 198 245 073, 5 % 10 181 600, Forder. der Hypoth.-Vereine für bewirkte Amort. etc. 76 044 362, fällige, aber nicht präsent. Pfandbr. u. Coup. 427 843, div. Rechnungen 8 902 482, R.-F. 2510 871, z. Verf. der G.-V. 901 683. Sa. Kr. 379 764 314. Gewinn- u. Verlust-Rechnung: Einnahmen: von den Hypoth.-Vereinen gezahlte Zs. 11 418 374, sonst. Zs. 239 580, zus. 11 657 954; davon ab: Zs. a. d. Pfandbriefschuld 11 356 354, sonst. Zs. 61 866. bleibt Zs.-Überschuss 239 733, hierzu div. Einnahmen 24 333, zus. 264 066. – Ausgaben: Gehälter u. Pens. 75 412, Provis., Stempel u. div. Unk. im Auslande 87 350, Unk. der G.-V. u. Revis.-Unk. etc. 6921, Bücher, Schreibmaterial., Porto, Depeschen, Insert., Beleucht., Heiz. etc. 9398, bleibt Gewinn Kr. 84 985 hierzn Überschüsse aus früheren Jahren 816 698 bleibt Überschuss 901 683. Allgemeine Hypothekenkasse der Städte Schwedens in Stockholm. Die Allg. Hyp.-Kasse wurde durch kgl. schwed. Verordn. v. 17./11. 1865 gegründet, um den Grundbesitzern in Städten u. Marktflecken bei Aufnahme von Hyp. dieselben Erleichterungen zu verschaffen, wie sie die Landeigentumsbesitzer durch die Schwed. Reichs-Hypoth.-Bank bereits besassen. Zu diesem Zwecke sollen die Städte und Marktflecken, welche dieser Vor- teile teilhaftig zu werden wünschen, distriktsweise Hypoth.-Vereine bilden, deren Teilhaber solidarisch haftbar sind für die vom Vereine übernommenen Verpflichtungen, untereinander jeder im Verhältnis zu den erhaltenen Darlehen. Diese Vereine dürfen nur erste Hypoth. annehmen, und zwar nur bis zur Hälfte der Summe des Feuerversicherungswertes der Gebäude und des Taxwertes der Bauplätze, überdies nur auf Häuser, die in der Allgemeinen Städtischen Feuerkassen - Societät oder in anderen inländischen Feuerversicherungsanstalten, die dieselben Garantien wie erstere bieten, versichert sind. Die Gelder zu den Darlehen erhalten die Vereine von der Allgem. Hypoth.-Kasse der Städte Schwedens, wogegen die Vereine nicht allein die von ihnen erworbenen Hypoth. für Rech- nung der Allgem. Hypoth.-Kasse in behördlicher Verwahrung und unter Verschluss der Allgem. Hypoth.-Kasse deponieren müssen, sondern auch nach Vorschrift der Statuten für alle von der Allgem. Hypoth.-Kasse aufgenommenen Anlehen gemeinschaftlich haften. Zur vollständigen Sicherstellung der Allgem. Hypoth.-Kasse ist vorgeschrieben, dass von allen den Vereinen bewilligten Darlehen 5 % des Betrags in Abzug gebracht werden sollen, um einen unantastbaren Grund-F. der Allgem. Hypoth.-Kasse zu bilden, und dass die Ent- schädigungssumme an die Besitzer von Grundstücken, welche durch Feuer beschädigt sind, nicht eher ausgezahlt werden dürfen, als bis die Hypoth.-Gläubiger befriedigt sind. Der Grundfonds betrug Ende 1910: Kr. 2 321 100, hierzu noch ein R.-F. von Kr. 1 172 253. Durch Beschluss vom 17./3. 1911 hat die Stadthypothekenkasse des Königreichs Schweden die sämtl. Aktiven u. Passiven der Allgemeinen Hypothekenkasse der Städte Schwedens über- nommen; sie ist somit künftighin Schuldnerin der Pfandbriefinhaber u. haftet für sämtl. Verbindlichkeiten der Allgemeinen Hypothekenkasse der Städte Schwedens. Die Stadthypothekenkasse des Königreichs Sschweden (Konungariket Sveriges Stadshypotekskassa) ist durch ein Gesetz vom 5./6. 1909 errichtet u. hat den Zweck, zu den im Gesetze nieder- gelegten Bedingungen Gelder zu verleihen. Die Ausleihung darf nur an Hypotheken- vereine der Eigentümer von Immobil. in Städten u. Städten gleichkommenden Orten im Königreich Schweden erfolgen. Das Grundkapital der Hypothekenkasse im Betrage von Kr. 30 000 000 ist vom Staate gegeben, indem die Staatsschuldenverwaltung einen Nominal- betrag von Kr. 30 000 000 in 3½ % schwedischer Staatsrente hinterlegt hat. Dieses Kapital bleibt Eigentum des Staates, der aber darüber erst dann anderweitig verfügen kann, wenn alle Verbindlichkeiten der Hypothekenkasse erfüllt sind. Falls durch entstandene Verluste das Grundkapital auf Kr. 28 000 000 reduziert wird, darf die Hypothekenkasse vor Einwilligung des Königs kein neues Darlehen abschliessen. Um sich die Mittel zur Ausleihung zu ver- schaffen ist die Hypothekenkasse berechtigt, Pfandbriefe auszugeben; doch darf der Betrag derselben in keinem Falle das Zehnfache des Grundkapitals u. der Reserven übersteigen. Die Kasse wird von einem aus 5 Mitgliedern bestehenden Direktions-Komitee verwaltet, von denen 4 durch den König u. einer von der Staatsschuldenverwaltung gewählt werden. Für die Prüfung der Verwaltung u. der Buchführung der Hypothekenkasse werden jährlich Revisoren ernannt u. zwar 2 vom König u. einer von der Staatsschuldenverwaltung. Die Berichte der Direktion u. der Revisoren werden veröffentlicht. Der König überwacht die Geschäftsführung u. entscheidet über die zu erteilende Entlastung, sobald sich die Delegierten der Staatsschuldenverwaltung geäussert haben. Der Jahres-Nettogewinn der Hypotheken- kasse ist einem R.-F. zuzuführen, der in erster Reihe dazu dienen soll, Ausgaben auf