Sultanat Türkei. 363 u. 5600 Fünferstücke, eingeteilt in 5400 Serien zu je frs. 10 000 mit Nrn. 1–5400, wobei jede Serie soviel Abschnitte umfasst, wie für einen Nennbetrag von frs. 10 000 erforderlich ist. Zs.: 1./3., 1./9. n. St. Tilg.: Durch Rückkäufe unter pari durch Vermittelung der Administration de la Dette Publique Ottomane u. im Wege jährl. Auslosungen zu pari, falls Rückkäufe unter dem Nennwerte nicht vorgenommen werden können (event. Verl. am 1./7. per 1./9.) mit jährl. 0.087 538 % in längstens 98 Jahren v. 2./1. 1903 ab gerechnet. Sicherheit: Um die regelmässige Zahlung der Zs. u. Tilg.-Beträge, die sich jährl. auf frs. 2 207 270.52 belaufen sowie der Provision, der Verluste bei Umrechnungen etc. zu sichern, überweist u. verpfändet die türkische Regierung ausschliesslich und unwiderruflich bis zur vollständigen Tilg. der Anleihe folg. Beträge von den Einkünften, deren Einziehung der Administration de la Dette Publique Ottomane anvertraut ist, nämlich auf die Zehnten des Vilajets Aidin eine feste Summe von mind. £ T. 12 000, auf die Zehnten des Vilajets Bagdad ebenfalls mind. £ T. 12 000, auf die Zehnten des Vilajets Mossul do. mind. £ T. 6000, auf die Zehnten des Vilajets Diarbekir do. mind. £ T. 6000, auf die Zehnten der Sandschaks Urfa u. Aleppo do. mind. £ T. 70 000, zus. £ T. 106 000, welche bel einem Kurse von frs. 22.75 für £ T. 1 er- geben frs. 2 411 500. Falls die Erträge aus den Zehnten dieser Distrikte den Betrag von jährl. £ T. 106 000 nicht erreichen sollten, wird der Fehlbetrag aus den Erträgen der Zehnten anderer Distrikte gedeckt. Abgesehen von den Verpfändungen von zus. £ T. 106 000 über- weist u. verpfändet die Türk. Reg. dieser Anleihe unwiderruflich bis zur vollständigen Tilg. ihren Anteil an den Bruttoeinnahmen der Eisenbahn Konia-Eregli, der jährl. festgestellt wird. Wenn der Betrag dieses Anteils der Reg. an den Einnahmen eines Betriebsjahres festgestellt ist, so zahlt ihn die Kaiserl. Ottoman. (Gtes. der Bagdadbahn für Rechnung des Dienstes der Anleihe an die Administration de la Dette Publique Ottomane u. diese führt in bar an die Türk. Reg. jeden Überschuss ab, der über die für den jährl. Dienst der An- leihe erforderlichen Beträge verfügbar bleibt. Die Türk. Reg. erklärt, dass sie während der ganzen Dauer des Vertrages keine Anderung einführen wird, welche die für den Dienst der Annuität der Anleihe besonders verpfändeten Einkünfte verringern oder ändern könnte, ohne sich vorher mit der Kais. Ottoman. Ges. der Bagdadbahn, der Administration de la Dette Publique Ottomane und der Deutschen Bank verständigt und andere Einkünfte für die Anleihe verpfändet zu haben, welche von diesen als gleichwertig u. dieselben Sicher- heiten bietend anerkannt worden sind. Als weitere Sicherheit verpfändet die Kais. Ottoman. Ges. der Bagdadbahn ihrerseits unwiderruflich bis zur völligen Tilg. der Anleihe die 200 km lange, von Konia ausgehende Strecke der Eisenbahn Konia-Bagdad-Persischer Golf sowie das dazu gehörige rollende Material. Sie verpfändet ausserdem auf gleiche Weise ihren nach Zahlung der Betriebskosten verbleibenden Anteil an den Einnahmen dieser Bahn, ohne dass indessen den Inhabern der Anleihe ein Recht zustände, sich in die Verwaltung der Ges. einzumischen. Zahlst.: Berlin: Deutsche Bank, S. Bleichröder; Frankf. a. M.: Jacob S. H. Stern, Deutsche Bank, Gebr. Bethmann, Deutsche Vereinsbank; Hamburg: Deutsche Bank, M. M. Warburg & Co., ferner in Konstantinopel, Amsterdam, London, Paris, Wien, Zürich, Basel u. Genf. Zahl. der Zs. u. des Kapitals steuerfrei ohne jeden Abzug in Deutschland in Reichsmark. Aufgelegt 14./10. 1904: frs. 50 000 000 = M. 40 800 000 = = 2 000 000 = Hfl. 24 000 000 = £ T. 2 200 000 zu 86.40 %. Kurs Ende 1904–1910: In Berlin: 88.90, 88.20, 87.50, 84.90, 84.80, 87.30, 86.30 %. In Frankf. a. M.: 88.70, 88, 87.60, 85.20, 85.30, 87.50, 86.20 %. – In Hamburg: 88.75, 87.40, 87, 84.75, 84.50, 87, 86.40 %. Verj. der Zinsscheine in 5 J., der verl. Stücke in 15 J. (F.) 4 % Ottomanische Anleihe der Bagdadbahn, Serie II, auf Grund des Vertrages vom 5./3. 1903 u. des Zusatzvertr. v. 2./6. 1908 kraft Iradés v. 19./5. 1908 geschaffen u. der Kais. Ottomanischen Ges. der Bagdadbahn in Zahlung gegeben für den von der Kais. Ottomanischen Regierung nach dem Sondervertrag v. 2./6. 1908 bewilligten kilometrischen Zuschuss für eine zweite Teilstrecke (von Burgurlu nach Helif u. von Tell-Habeschdnach Aleppo ca. 840 km) er Eisenbahn Konia-Bagdad-Persischer Golf, deren Konzess. durch Abkomenm v. 20. Febr. 1318/5. März 1903 erteilt ist. Der Vertrag v. 2./6. 1908 setzt den Betrag der Staatsanleihe, welcher für die 840 km langen Gesamtlinien auszugeben ist, u. die zweite u. dritte Serie der 4 % Anleihe der Bagdadbahn umfasst auf die Gesamtsumme von frs. 227 000 000, hiervon zunächst begeben die II. Serie im Betrage von frs. 108 000 000 = M. 88 128 000 = £ 4 320 000 = hfl. 51 840 000 = £ T. 4 752 000 in Stücken à frs. 500 = M. 408 = £, 20 = hfl. 240 = £ I. 22 u. zwar 162 000 Einerstücke (Nr. 1–162 000) u. 10 800 Fünferstücke (Nr. 162 001–172 800). Zs.: 2./1., 1./7. n. St. Tilg.: Durch Rückkäufe unter pari durch Vermittelung der Administration de la Dette Publique Ottomane u. im Wege jährl. Auslos. zu pari, falls Rückkäufe unter dem Nennwerte nicht vorgenommen werden können (event. Verlos. am 1./11. per 2/1 des folg. Jahres) mit jährl. 0.087 538 % u. Zs.-Zuwachs in längstens 97½ Jahren vom 2./1. 1908 n. St. gerechnet; die türk. Reg. ist jederzeit berechtigt, nach 2 monat. Aufkündigung die An- leihe durch Einlösung zu pari zurückzuzahlen. Sicherheit: Um die regelmässige Zahlung der Zs. u. Tilg.-Beträge, die sich jährl. auf frs. 4 414 541.04 belaufen, sowie der Spesen für Provision, Umrechnungen, Anzeigen usw., die mit der Anleihe verbunden sind, zu sichern, überweist u. verpfändet die Kais. Ottoman. Reg. ausschliessl. u. unwiderruflich bis zur voll- ständ. Tilg, des Nennbetrags der Oblig. eine feste Summe von £― T. 200 000 (ca. frs. 4 545 454) aus den Überschüssen der der Dette Publique Ottomane für die ganze Dauer ihrer Ver- waltung überwiesenen Einkünfte, u. zwar soweit jene gemäss Artikel 7 des Zusatzdekrets v. 1./14. Sept. 1903 zum Mouharrem-Dekret der Kais. Ottoman. Reg. zukommen, jedoch ab- zügl. des Ertrages des 3 % Zollzuschlages. Diese Verpfändung hat ein Vorrecht vor jeder