376 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. bis 1910: –, 103, 106, 108.50, 108, 108.40, 108, 106, 102, 100.50, 102, 101, 100, 101, 100, 99 %. Notiert in Frankf. a. M. Usance: Seit 2./1. 1899 wird beim Handel $ 1 = M. 4.20 gerechnet, vorher $ 1 = M. 4.25. Stadt Evansville. 4 % Evansville City-Bonds. $ 678 000 in Stücken à $ 1000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Rückkauf am 1./7. 1912. Zahlst.: In Deutschland keine; New York: Winslow Lanier & Co. Zahlung der Coup. und Stücke in Currency (Papier). Kurs Ende 1890–1910: 86, 83, 80, 82, 85, 91, 89.70, 90, 95, 100.10, 101.50, 100, 100, 99, 99.50, 99, 98, 93, 95, 98, 98 %. Notiert in Frankf. a. M. Usance: Seit 2./1. 1899 wird beim Handel $ 1 = M. 4.20 gerechnet, vorher $ 1 = M. 4.25. St. Louis. 4 % St. Louis-City-Park-Bonds. $ 1 985 000 in Stücken à $ 1000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Rückzahlbar zum 1./7. 1918. Zahlst.: In Deutschland keine; New York: National Bank of Commerce; London: J. S. Morgan & Co. Zahlung der Coup. u. Stücke in Gold. Kurs Ende 1890–1910: 105, 105, 103, 99, 104, 106.50, 106, 106, 110, 109, 110.50, 108, 109, –, 102, 100, 101, 98, 102, 99, 99 %. Notiert Frankf. a. M. Usance: Seit 2./1. 1899 wird beim Handel $ 1 = M. 4.20 gerechnet, vorher $ 1 = M. 4.25. ―― Isländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. Amsterdamsche Bank in Amsterdam mit Zweigniederlassungen in Utrecht, Almelo, Eindhoven u. Enschede. Gegründet: 8./11. 1871 auf die Dauer von 99 Jahren. Neues Statut v. 12./10. 1906. Zweck: Bank- u. Kommissionsgeschäfte im ausgedehntesten Sinne. Die Bank ist dauernd beteiligt bei der Finantieele Maatschappij voor Nijverheids-Ondernemingen in Amsterdam, bei der Helmondschen Bank in Helmond (N. Brabant), der Heerlener Bank in Heerlen (Limburg), der Marokkanischen Staatsbank, der Société Internationale de Régie co-intéressée des Tabacs au Maroc in Paris u. der Banque Hypothécaire Transatlantique in Amsterdam. Diese Beteilig. stehen mit hfl. 325 818 zu Buch. Kapital: hfl. 10 000 000 in 50 000 Aktien à hfl. 200. Anfangs hfl. 10 000 000 in 40 000 Aktien à hfl. 250, hiervon im Jahre 1875 hfl. 2 500 000 zurückgekauft und ab 27./11. 1877 auf die restierenden hfl. 7 500 000 je hfl. 50 pro Aktie zurückgezahlt, sodass das A.-K. hfl. 6 000 000 betrug. Durch Beschluss der a. o. G.-V. v. 10./9. 1906 wurde alsdann das A.-K. auf hfl. 8 000 000 erhöht. Die a. o. G.-V. vom 27./12. 1910 beschloss, das A.-K. um hfl. 2 000 000 auf hfl. 10 000 000 zu erhöhen. Von den neuen Aktien wurden hfl. 543 900 zur Ablösung der Gründerrechte (hfl. 700 pro Gründerschein) verwendet, wobei die Vollzahlung dieser neuen Aktien aus dem R.-F. erfolgte. Der Rest von hfl. 1 456 100 neuer Aktien wurde den Besitzern der alten Aktien bis 3./2. 1911 zum Preise von hfl. 376 plus deutsche Stempel- gebühren, Effekten- u. Schlusssteinstempel pro Aktie à fl. 200 zum Bezuge angeboten. Auf 6 alte Aktien entfiel eine neue Aktie. Die nicht bezogenen Aktien wurden zur freien Sub- skription zu gleicher Zeit aufgelegt. Gründerrechte: Nach den alten Statuten standen im Falle einer Kapitalserhöhung, soweit dieselbe den Betrag von hfl. 20 000 000 nicht übersteigen, die Hälfte der Aktien den Gründern al pari zur Verf. Nach der neuesten Statutänd. ist die Dir. ermächtigt, den Gründern anstatt des im alten Statut eingeräumten Bezugsrechtes auf Inhaber lautende Gründerrechte zu ver- abfolgen, welche insgesamt bei einer Ausgabe von neuen Aktien, soweit dieselben einen Nennwert von hfl. 20 000 000 nicht überschreiten, zum Bezug der Hälfte des auszugebenden Betrages berechtigen und zwar zum Kurse von 100 % zuzügl. desjenigen Prozentsatzes, den die Reserve z. Zt. der Ausgabe im Verhältnis zu dem Kapital betragen wird, das lt. der letzten der Ausgabe vorhergehenden Bilanz ausgegeben ist. Die Höchstgrenze dieses Be- zugspreises soll aber 140 % sein. Sollte der Kurs, zu dem der andere Teil der neuen Aktien den Aktionären angeboten wird, niedriger sein wie 140 %, so soll dieser niedrigere Kurs auch für die den Gründern zustehenden neuen Aktien massgebend sein. Die G.-V. ist befugt, auf Antrag des A.-R. im Einvernehmen mit der Dir. einen Teil des nach dem Jahre 1901 der Reserve überwiesenen Betrages zum Rückkauf von Gründerscheinen zu bestimmen. Wenn sie darüber keinen Beschluss gefasst hat, sind die Direktoren befugt, des der Reserve überwiesenen Betrages zum Rückkauf von Gründerscheinen zu verwenden. Die G.-V. kann auf Antrag des A.-R. im Einvernehmen mit den Direkt. beschliessen, die Gründerscheine heimzuzahlen. Für jeden Gründerschein werden in diesem Falle aus dem Res.-F. 20 % des- jenigen Nominalbetrages vergütet, zu dessen Bezug dem Gründerschein z. Z. der Heimzahlung noch ein Bezugsrecht zusteht. Die Dir. beabsichtigte, im Laufe des Jahres 1902 zum Rück- kauf von Gründerrechten überzugehen und hierzu höchstens den vierten Teil des nach dem