Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. nuehmen. Im Falle der Ausübung dieses Rechtes erwerben die beiden Staatsverwaltungen das Eigentum an dem gesamten bewegl. u. unbewegl. Vermögen der Bank mit der Verpflichtung, die sämtl. Verbindlichkeiten der Bank zu erfüllen, insoweit das Vermögen, bezw. die Ver- bindlichkeiten der Bank nicht unmittelbar dem von der Bank betrieb. Hypothekar-Kredit- geschäfte zugehören. Den Aktionären der Oesterr.-ungar. Bank ist dagegen von den über- nehmenden Staatsverwaltungen für jede Aktie der Betrag von K 1520 zu zahlen. Ausserdem haben die übernehmenden Staatsverwaltungen den Aktionären den Betrag der noch nicht zur Verteilung gelangten Div. und den für jede Aktie entfallenden gleichen Anteil an dem bilanz- mässigen R.-F., soweit derselbe nicht zur Deckung von aus der Zeit vor der Übernahme des Bankgeschäftes durch die beiden Staatsverwaltungen herrührenden Verlusten in Anspruch azu nehmen ist, auszufolgen. Die Abrechnung über den R.-F. ist in dem der Übernahme folgenden Jahre durchzuführen. Für das der Bank bei Übernahme der Bankgeschäfte durch die beiden Staatsverwaltungen verbleibende Hypothekar-Kreditgeschäft wird aus den für die Aktien hinausgezahlten Beträgen ein Fonds gebildet, welcher mindestens dem zehnten Teile der dann im Umlaufe befindl. Pfandbr. gleichkommt u. nach Massgabe der Einlös. der Pfandbr. in demselben Verhältnisse yermindert werden kann. — Anlässlich der Verlänger. des Privil. im J. 1899 wurde auch ein Übereinkommen mit der Oesterr.-ungar. Bank in betreff der Schuld des Staates von urspr. fl. 80 000 000 abgeschlossen. Nach diesem Übereinkommen zahlte die Staatsverwaltung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder an die Bank am 31./12. 1899 auf das lt. § 4 des Übereinkommens vom 10./1. 1863 dem Staate überlassene Dar- lehen von urspr. fl. 80 000 000 den Teilbetrag von fl. 30 000 000 zurück; die Bank dagegen verpflichtete sich, die verbleibende Restschuld durch Abschreib. aus den Mitteln des R.-F. bis auf den Restbetrag von fl. 30 000 000 herabzumindern und dieses restliche Darlehen in unveränderlicher Höhe für die Dauer des verlängerten Bank-Privil. zinsenfrei zu prolon- gieren. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Banknoten muss mind. zu durch Bar- vorrat oder in Barren, der Rest bankmässig bedeckt sein. Wenn der Notenumlauf den Bar- vorrat um mehr als K 400 000 000 übersteigt, hat die Bank vom Überschuss eine Noten- steuer von jährl. 5 % an die beiden Staatsverwaltungen zu entrichten. Am 1./9. 1901 ist der staatl. Verwechslungsdienst u. seit 1./10. 1901 auch der gesamte Golddienst der beiden Staaten der Bank übertragen worden. Die Bank ist berechtigt, Hypothekar-Darlehen in Pfandbr. bis zu K 300 000 000 zu gewähren, die Gesamtsumme der Pfandbr. darf die Hyp.- Forder. nicht übersteigen. Kapital: K 210 000 000 in 150 000 Aktien auf Namen à K 1400. Das A.-K. bestand 1820 nach Einstellung der Subskription aus fl. 30 372 600 C.-M. in 50 621 Aktien mit einer Einzahl. von fl. 1000 Wiener Währung u. fl. 100 C.-M. in Silber gerechnet als fl. 600 C.-M.; 1853 wurde dasselbe durch die II. Em. um fl. 39 503 200 C.-M. in 49 379 Aktien mit fl. 800 Ein- zahlung in Banknoten und 1855 durch die III. Em. um fl. 35 000 000 C.-M. in 50 000 Aktien mit fl. 700 Einzahlung in Silber auf zus. fl. 104 875 800 C.-M. = fl. 110 119 590 5. W. erhöht. Jeder Aktionär hatte gleichen Anteil am Gesamtvermögen. Zur Ergänzung des Einzahlungs- betrages einer Aktie auf fl. 735 6. W. wurden 1863 dem A.-K. fl. 130 410 aus der Gewinn- reserve überwiesen und erreichte damit die statutenmässige Höhe von fl. 110 250 000 in 150 000 Aktien à fl. 735 5. W. Gemäss Gesetz v. 13./11. 1868 auf fl. 90 000 000 herabgesetzt durch bare Rückzahlung von fl. 135 5. W. auf jede Aktie; durch das Gesetz v. 21./9. 1899 auf K 210 000 000 erhöht und zwar in der Weise, dass ein Betrag von K 30 000 000 vom R.-F. ab- u. dem A.-K. zugeschrieben wurde, wonach heute jede Aktie mit K 1400 eingez. ist. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Spät. im Febr. Stimmrecht: Je 20 Aktien = 1 St., jedoch hat jedes Mitgl. nur 1 St. Gewinn-Verteilung: Von dem Reingewinn zunächst 4 % Div., von dem verbleib. Gewinn 10 % an R.-F. und 2 % an Pens.-F., von dem Reste ist, solange die Gesamt-Div. 6 % nicht übersteigt, die eine Hälfte der für die Aktionäre entfallenden Div. zuzurechnen, die andere Hälfte fällt den beiden Staatsverwaltungen zu. Von dem weiter erübrigenden Teile des Ge- winns, solange die Gesamt-Div. 7 % nicht übersteigt, % an die Aktionäre und an die Staatsverwaltungen. Von dem Rest des Gewinns an die Aktionäre u. an die Staats- verwaltungen. Genügen die Jahreserträgnisse nicht, um 4 % Div. zu verteilen, so kann der R.-F. herangezogen werden, falls derselbe nicht unter 10 % des A.-K. herabsinkt. Bilanz am 31. Dez. 1910: Aktiva: Metallschatz: Goldmünzen der Kronenwährung, dann Gold in Barren, in ausländ. u. Handelsmünzen, das Kilo fein zu K 3,278 gerechnet 1 320 549 934, Goldwechsel a. ausw. Plätze 60 000 000, Silberkurant- u. Teilmünzen 288 618 086; Escomptierte Wechsel, Warrants u. Effekten: Wien 94 379 034, österr. Fil. 230 105 726, Budapest 206 604 582, ung. Fil. 350 707 324, bosn.-Herzeg. Fil. 7 291 113; Darlehen gegen Handpfand: Wien 93 431 400, österr. Eil. 20 294 800, Budapest 19 165 900, ung. Fil. 16 016 000; eingelöste verfall. Effekten u. Coup. 156 188, Staatsverwalt. der im Reichsrate vertretenen Königreiche u. Länder 60 000 000, Hypoth.-Darlehen 298 346 768, börsenmässig angek. Pfandbr. der Bank 6 240 577, Anlagen des R.-F. 2 038 021, Anlagen des Pens.-F. 12 334 692, Gebäude u. Fundus instructus 34 017 515, andere Aktiva 104 867 191. – Passiva: A.-K. 210 000 000, R.-F. 23 530 510, Banknotenumlauf 2 375 938 120, sofort rückzahlbare fremde Gelder und zwar: Girokto 193 832 267, sonst. Guth. u. Forder. 30 611 234 verl., noch nicht eingelöste fällige Pfandbr. 649 600, unbehob. Pfandbr.- Zs. 39 976, alte Div. 82 054, Pfandbr. in Umlauf 293 054.600, noch nicht fällige Pfandbr.-Zs. 2 947 606, Pens.-F. 12 589 678, sonst. Passiva 68 591 896, Überträge in das Jahr 1911 3 951 099, Gewinnvortrag 9 346 211. Sa. K 3 225 164 851. XXVI