418 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. diesen R.-F. in der Höhe des Betrages der einjährigen Zs. und Annuitäten zu erhalten, event. vor jedem Fälligkeitstermine zu ergänzen. Hierdurch ist diesen Oblig. der Charakter von Staats-Oblig. verliehen. Ein vom Finanzminister entsendeter Reg.-Kommissar ist betraut zu kontrollieren, dass das Geldinstitut Oblig. nur bis zur Höhe der denselben als Grundlage dienenden Darlehens-Forder. emittiere und dass die Zs. und Annuitäten zur Einlösung der fälligen Coup. und verl. Titres verwendet werden. Die Weinbau-Oblig. sind pupillarsicher, sind bei der Österr.-Ungar. Bank belehnbar und können zum Erlage von Heirats-Kautionen im österr. u. ungar. Heere verwendet werden. Nach den Bestimmungen des Ges.-Art. V vom Jahre 1896 ist die Bewilligung von Weinbau-Darlehen mit dem 31./12. 1910 eingestellt. 4 % Weinbau-0blig, seit 1898 ausgegeben. Bis 31./12. 1910 sind begeben K 22 700 000, hiervon unverlost in Umlauf 31./12. 1910: K 11 863 200. Stücke à K 200, 200%0 10 9000 6.. 1./12. Die Oblig. u. Zs.-Coup. sind lt. zitierten Gesetzes von der Kapitalszinsen- u. Renten- steuer, sowie dem allgemeinen Einkommensteuer-Zuschlag und der Coup.-Stempelgebühr, ferner von jeder sonst. Stempelpflicht, von allen Gebühren und Steuern befreit und wird den- selben auch für die Zukunft die volle Stempel-, Gebühren- und Steuerfreiheit zugesichert. Tilg. innerh. 20 Jahren durch Verl. am 1./12. per 1./6. des folgenden Jahres; verstärkte Verl. und Totalkünd. vorbehalten. Kurs an der Wiener Börse (seit 14./. 1898 notiert) Ende 1898 bis 1910: 96.50, 95.50. 94, 94, 96.75, 98, 98, 96, 96, 93.50, 93.50, 94.25, 96 %. Auch in Amsterdam notiert. Verj. der Stücke in 20 J., der Coup. in 6 J. Rentenscheine. Die Ges. emittiert Rentenscheine auf Grund statutengemäss erworbener Forder. und Werte, wenn dieselben unbelastet und zu einer spec. Bedeckung nicht heran- gezogen worden sind. Die Nominalsumme der jeweilig im Umlaufe befindl. Rentenscheine darf niemals den Gesamtbetrag der Darlehen und den Erwerbungspreis der Wertpapiere überschreiten, welche zu deren Bedeckung dienen. Die Annuität der umlaufenden Renten- scheine muss durch mind. gleich hohe Annuitäten-Eingänge aus der Emission zugrunde liegenden Darlehen und Wertp. volle Deckung finden. Die Rentenscheine werden lt. Erlass sämtl. ungar. Minister in allen Zweigen der Verwaltung und des Justizwesens als Geschäfts- kautionen und Vadien angenommen und sind bei der Österr.-Ungar. Bank belehnbar. 4½ % Rentenscheine zu 102 % rückzahlbar, seit 1898 ausgegeben. Begeben bis 31./12. 1910: K 35 200 000, hiervon unverlost in Umlauf 31./12. 1910: K 32 885 800. Stücke à K 200, 2000 u. 10 000. Zs.: vierteljährlich, 1./2., 1./5., 1./8. u. 1./11. Coup.-Einlösung im Sinne des Gesetz- Art. XXII vom Jahre 1875 § 6, ohne Abzug der Kapitals-Zs. u. Rentensteuer. Tilg. innerh. 50 Jahren durch Verl. 1./2. per 1./5. zu 102 %; verstärkte Verl. und Totalkünd. mit mind. 3 monat. Frist vorbehalten. Zahlst.: Budapest: Ges.-Kasse u. Ungar. Escompte- u. Wechsler- Bank; Wien: Union-Bank. Kurs an der Wiener Börse (notiert seit 20./7. 1898) Ende 1898–1910: 99.75, 98.75, 96, 96, 100.25, 100.70, 101.70, 100.25, 100, 97, 97.25, 98, 98.50 %. Verj. der Stücke in 20 J., der Coup. in 6 J. Eisenbahn-Renten-Oblig. Die Ges. besass nach der Bilanz vom 31./12. 1910: K 29 373 774 Prior.-Aktien ungarischer Eisenbahnen. Auf Grundlage dieser Werte können im Sinne des Gesetzes- Artikel XXXXII vom Jahre 1897 4 % Eisenbahn- Renten-Obligationen höchstens bis zum Betrage des Kaufpreises der als Emiss.- Grundlage dienenden Pitres und der auf solche Titres gegebenen Faustpfand- Darlehen, jedoch niemals über den Nominalwert dieser Titres hinaus emittiert werden. Diese Werte sind solange, als sie tatsächlich als Emiss.-F. dienen, vom anderen Vermögen der Ges. abgesondert zu ver- walten oder unter Gegensperre eines kgl. öffentl. Notars aufzubewahren. Sie dienen zur Sicherstellung der Gesamtheit der betr. Oblig., es kann auf dieselben keine Exekution ge- richtet werden und können auf sie dritte Personen Rechte zum Nachteil der Oblig.-Besitzer in keinem Falle erwerben. Die emittierten Renten-Oblig. müssen in dem Verhältnisse, in welchem der Status der als Grundlage für dieselben dienenden Werte durch Verkauf bezw. Rückzahlung oder aus einem anderen Grunde sich verringert hat, aus dem Verkehre gezogen werden. Zur Sicherstellung der Oblig. dient ausserdem der Special-Sicherstellungs-F. im Mindestbetrage von K 3 000 000. In Gemässheit des Ges.-Art. XXXII vom Jahre 1897 sind die Oblig. und deren Coup. in Ungarn von der Kapitalzins- und Rentensteuer wie auch vom allg. Einkommensteuer-Zuschlag befreit; auch sind die Oblig. in Ungarn für kautionsfähig und für dazu geeignet erklärt, dass die Gelder von Gemeinden, Korporationen, Stiftungen und unter öffentl. Aufsicht stehenden Instituten wie auch Fideikommiss- und Depositen- gelder in denselben fruchtbringend angelegt werden dürfen. Der Betrag der im Verkehr befindl. Renten-Oblig. darf das zwanzigfache des zur besonderen Sicherstellung desselben bestimmten Special-F. nicht übersteigen. 4 % Eisenbahn-Renten-Oblig. K 24 000 000 = M. 20 400 000 = frs. 25 200 000 in Stücken à K 5000, 2000, 1000, 200 = M. 4250, 1700, 850, 170 = frs. 5250, 2100, 1050, 210. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Vom 1./5. 1904 ab durch Verlos. am 1./5. per 1./11. binnen 70 Jahren, Bi 15 1915 verstärkte Tilg. und Totalkündig. nicht zulässig. Sicherheit: Siehe oben. Zahlstellen: Budapest: Ungar. Agrar- und Rentenbank; Wien: Union-Bank; Prag: Böhm. Union-Bank; Triest: Filiale der Union-Bank: Frankf. a. M.: Deutsche Effecten- u. Wechsel-Bank, Allg. Elsäss. Bankgesellschaft; Strassburg: Allg. Elsäss. Bankgesellschaft; Basel, Genf u. Zürich: Eidgenössische Bank. Zahlung des Kapitals und der Zinsen ohne jeden Abzug von Gebühren und Spesen je nach Wahl des Inhabers in Kronen oder Mark d. R. oder in Francs Gold. Verj. der Zinsscheine in 6 J., der verl. Oblig. in 20 J. (F.). Aufgelegt in Frankf. a. M. 17./3. 1904 M. 10 625 000 = K 12 500 000 zu 99 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1904–1910: 98.20, 97, 96.20, 93, 95.50, 92, 92 %.