Ausländische Industrie-Gesellschaften. 457 Bilanz am 31. Dez. 1910: Aktiva: Fels6- Derna: Grundbes. 126 710, Bergwerke 373 832, Industriebahnen u. Transportanl. 126 286, Fabriksgebäude u. Arb. Wohnh. 415 725, Masch. u. Einricht. 547 249; Tataros: Grundbesitz 15 435, Bergwerke 75 661, Industriebahnen und Transportanl. 113 408, Fabriksgebäude u. Arb. Wohnh. 426 459, Masch. u. Einricht. 592 196; Budapest: Fabriksgründe 148 630, Fabriksgebäude, Masch., Einricht. u. Werkzeuge 792 635; Mastixfabriken in der Provinz: Mezötelegd, Versecz u. Arad 136 120, Wertp. u. Kaut. 2 213 311, Aktien d. Biharer Kohlenbergbau-A.-G. 1 200 000, Beteil. an Ind. Unternehm. 1 533 186, Aussen- stände: zedierte Kommunaf-Oblig. 8 988 369, do. im Portefeuille 3 941 680, Debit. u. Schuld- scheine 1 551 175, Vorräte 1 152 894, vorausbez. Versich.-Präm. 37 266, transitor. Posten 276 333, Kassa 113 052, Verlust (214 354 ab Vortrag a. 1909 12 313) 202 041. – Passiva: A.-K. 3 800 000, 5 % Schuldverschreib. 3 742 000, allg. R.-F. 312 532, Ern.-, Erhalt.- u. Wertvermind.- R.-F. 1 586 136, Kredit. gegen zedierte Kommunal-Oblig. 8 947 958, Akzepte u. Kredit. 4 575 001, Kaut.-Kred. 2 134 639, alte Div. u. unbehob. Zs.-Coup. 1385. Sa. K 25 099 651. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Betriebs- u. Geschäftsspesen 2 316 848. – Kredit: Vortrag a. 1909 12 313, Ertrag der Bergwerke u. der damit verbundenen Betriebe 2 102 494, Verlust (214 354 ab Vortrag 12 313) 202 041. Sa. K 2 316 848. Die Aktien wurden in Berlin im Juni 1896 zu 225 % eingeführt. Kurs Ende 1896–1910: 228.50, 233.50, 216, –, „–, – %. Notiert in Berlin. Zuletzt in Berlin 1. J. 1905 zu 82. 75 0% notiert. Usance: Beim Handel öfl. 100 = M. 170. Dividenden 1890–1910: 7, 10, 12, 16, 16, 16, 15, 15, 15, 15, 12, 0, 0, 0, 0, 0, 5, 0, 0, 5, 0 %. Coup.-V.: Nach 6 J. Direktion: Präs. Dr. Alexander von Matlekovits, Vicepräs. Bernh. Popper, Emil von Abonyi, Dr. Julius v. Bischitz, Michael Brükler, Béni v. Enyedy, Heinrich Fellner, Ignaz Fischl, Michael Rözsa, Felix Schwarz, Dr. Gabriel v. Värady, Alexander Weiner. Aufsichtsrat: Präs. Dr. Alex. von Koväczy, Anton v. Deutsch, Ladislaus v. Neugebauer Dr. Hugo Preyer, Ad. Révész, Dr. Paul v. Ullmann, Bela Veith. Zahlstellen: Berlin: Nationalbank f. Deutschl., Aktien-Gesellschaft für Montanindustrie Budapest: Eigene Kasse, Ungar. Bank f. Ind. u. Handel. Ungarische Electricitäts-Actien-Gesellschaft in Budapest. Gegründet: Von der Firma Ganz & Co., Eisengiesserei u. Maschinenfabrik-Akt.-Ges. in Budapest und der Intern. Elektricitäts-Ges. in Wien am 5./6. 1893. Dauer 90 Jahre. Zweck: Jede Art der gewerbsmäss. Ausnutzung der Elektrotechnik in Hinsicht auf die Anlage u. den Betrieb elektr. Zentralstationen für Beleuchtung u. Kraftübertragung, sowie auch die Anlage u. den Betrieb von elektr. Bahnen u. die Erwerbung von hierauf bezügl. Konz. Das Kabelnetz in Budapest betrug Ende Dez. 1910: 227 984.15 m. Die Zentr alstationen in Erlau u. Fiume sind im Jahre 1908 in den Besitz der Stadtverwalt. übergegangen, auf deren Gebieten diese Anlagen bestehen. Der beim Verkauf dieser Werte erzielte Gewinn wurde zur Stärkung der Reserve verwendet. Die Ges. errichtete im Jahre 1900, um die Anlage durch Inanspruchnahme des elektr. Stromes für motor. Zwecke auch während der Tagesstunden auszunützen, in Budapest ein Zentralwerkstätten-Gebäude. Um die Verrech- nungen zu vereinfachen, wurde zur Ausnützung dieses Unternehmens eine separate A.-G., die Central-Werkstätte u. Lager Act.-Ges., mit K 1 200 000 Kapital gegründet, worauf bisher 70 % eingezahlt sind. Rückkaufsrecht der Stadt Budapest. Nach § 43 der Konz. hat die Stadtgemeinde das Recht, die elektr. Anlagen u. Leitungen der Ges. v. 15./12. 1910 ab wann immer abzulösen, falls sie diese ihre Absicht 2 Jahre vorher der Ges. zur Kenntnis bringt. Das Ablösungs- recht kann in diesem Falle auf einzelne Leitungen oder Anlagen nicht geltend gemacht werden, sondern nur auf das ganze elektr. Leitungsnetz, auf sämtl. Anlagen u. deren ge- samte Einricht. In solchem Falle der Ablösung erwirbt die Kommune das obligo- u. last- freie Eigentumsrecht über die den Gegenstand der Ablösung bildenden Objekte, sowie das Benutzungsrecht der durch die Ges. ausgeübten Patente u. die sonst. auf das Geschäft be- zughabenden Rechte der Ges. Die Kommune wird den Ablösungspreis innerhalb eines halben Jahres vom Tage der vertragsmässigen u. lastfreien Übernahme ab gerechnet der Ges. in bar bezahlen. Der Ablösungspreis wird, falls hierüber zwischen der Kommune u. der Ges. kein Übereinkommen zustandekommt, nach § 44 der Konz. folgendermassen be- stimmt: der Schätzwert der Anlagen u. Leitungen sowie deren Zubehöre wird gemäss der im § 41 der Konz. festgelegten Prinzipien im Wege richterlicher Wertabschätzung bestimmt u. zwar separat in bezug auf die Anlagen u. deren Zubehör, welche im Sinne des § 39 der Konz. auch nach Ablauf des Konz.-Vertrages nur im Schätzungswerte abgelöst werden können u. separat in bezug auf die Leitungen u. deren Zubehör, welche im Sinne des § 38 der Konz. nach Ablauf der Konz. kostenlos in den Besitz der Hauptstadt übergehen. Von dem Schätzungswerte der letzteren d. h. von dem der Leitungen u. deren Zubehör u. zwar von dem Schätzungswerte derjenigen Leitungen, welche schon im ersten Jahre des Konz.- Vertrages verlegt wurden, wird so vielmal ¼s. Teil desselben in Abzug gebracht, als wie viel Jahre von der im $§ 2 des Vertrages bestimmten 45 jähr. Vertragsdauer bis zum Zeit- punkte der Ablös. bereits verflossen sind. In bezug auf die während der Konz.-Dauer später