Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. Schiedsspruches für die Jahre 1880 bis inkl. 1895 fällig gewordene Abschlagszahlung auf den Kaufschillingsrest für die Linie Wien-Triest zuzügl. der 6 % Verzugszinsen bis zum Zahlungstage (31. März 1897) betrug fl. 1 669 949.78 und wurde aus dem Erlöse der 4 % Mark-Anleihe bezahlt. Die unverzinsliche Kaufschillingsrestschuld für Wien-Triest und weiteres für die lomb.-venetianischen Linien betrug Ende 1899 noch fl. 30 675 351; aus den Betriebsüberschüssen des Jahres 1899 wurden auf den Kaufschillingsrest der Linie Wien-Triest fl. 1 259 477 abgezahlt. Nach dem Übereinkommen von 1901 wurden auf die für die Jahre 1900–1904 einschliesslich entfallenden Kaufschillingsraten eine à Konto Kapital zu verrechnende Abschlagszahlung von K 15 224 000 (bestritten aus dem Erlös der 4 % Investitionsanleihe von 1900) geleistet, vorbehaltlich der nach Ablauf dieser Periode stattfindenden Abrechnung auf Grund der nach den tatsächlichen Betriebs- ergebnissen entfallenden Abschlagszahlungen u. unter Berücksichtigung des vereinbarten 4 % igen Zinsfusses. Nach den tatsächlichen Betriebsergebnissen waren aber für diese Periode K 25 294 609 zu leisten. Die Zinsabrechnung für den vorausgezahlten Betrag von K 15 224 000 ergab K 881 420; ferner waren im Juli 1904 weitere K 2 000 000 seitens der Ges. gezahlt worden, so dass noch ein Restbetrag von K 7189 189 zu berichtigen war. Die für das Jahr 1905 ermittelte Abschlagszahlung betrug K 7 976 357, diejenige für das Jahr 1906 K 8 754 990. Infolge dieser Zahlungen hat sich der Kaufschillingsrest für die Linie Wien-Triest u. für die ehemaligen lombardisch- venetianischen Eisenbahnlinien auf K 16 737 646 reduziert. Die in den Jahren 1908 u. 1909 fällig gewesenen Abschlags- zahlungen hat die Ges. nicht geleistet, so dass noch K 16 737 646 u. % K 10 332 310 vom 29./6. 1908 ab, sowie 6 % Zs. des Restbetrages von K 6 405 335 vom 28./6. 1909 ab ausstehen. (Siehe weiteres unter dem nächsten Abschnitt.) Übereinkommen mit den Prioritäten-Besitzern vom 16./9. 1903 u. vom 29.5. 1909. Die wesentl. Bestimmungen des Übereinkommens v. 16./9. 1903 waren folgende: 1) Die Tilg.-Pläne der 3 % Prioritäten werden derart abgeändert, dass ssch aus der Gegenüberstellung der bisher geltenden und der nach dem Übereinkommen geänderten Pläne für die Südbahu-Ge- sellschaft ein Kapitalsminderaufwand für die Jahre 1902–1917 von insgesamt frs. 155 470 500 ergibt. 2) Die Ges. erkennt an, dass sie verpflichtet ist, Kapital u. Zinsen der 3 %, Oblig. in Gold zu bezahlen und dass die Zinsen der Öblig., welche jetzt nach Abzug von frs. 2 mit frs. 13 pro Stück u. Jahr, das ist der halbjähr. Coup. mit frs. 6.50, bezahlt werden, auch fernerhin mit diesem Betrage ohne jeden weiteren Steuer-, Gebühren- oder sonstigen Ab- zug zur Auszahlung gelangen. 3) Die aus der Einschränkung der Amortisation der 3 % Oblig. erübrigenden Beträge dürfen lediglich zu folgenden Zwecken verwendet werden- a) Zur Bestreitung der in den Jahren 1902–1917 erforderlichen Investitionen im Gesamt- maximalbetrage von K 96 000 000, b) zur Bezahlung der alljährlich zu leistenden Abschlags- zahlungen (unter Ausschluss von Vorauszahlung) auf den Kaufschillingsrest, c) zur Deckung der Verluste aus den Geschäftsjahren 1901 u. 1902 im Betrage von K 2853 303.59 u. d) zur Stärkung der Kassenbestände der Ges. bzw. zur Beschaffung eines Betriebsfonds. Die zu den unter c) u. d) bezeichneten Zwecken verwendeten Beträge K 2 853 303.59 u. K 8 479 875.77 zus. K 11 333 179.36 sind nach dem Übereinkommen aus den Ertragsüberschüssen an die besondere- Reserve zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig. zu refundieren. Diese Refundierung hat folgendermassen zu geschehen: Der unter c) bezeichnete Betrag von K 2 853 303.59 muss voll- ständig, der unter d) erwähnte Betrag von K 8 479 875.77 zur Hälfte der Reserve aus den Ertragsüberschüssen zugeführt werden. Zur Refundierung der zweiten Hälfte ist in jedem. Jahre die Hälfte der Ertragsüberschüsse, mindestens jedoch jener Teilbetrag zu verwenden, welcher sich ergibt, wenn man den jeweils verbleibenden Restbetrag durch die Zahl der noch bis einschliesslich 1917 laufenden Jahre dividiert. Unter Ertragsüberschüssen eines Jahres im Sinne des Übereinkommens sind jene Überschüsse verstanden, welche sich auf Grund des Abschlusses der Betriebsrechnung (Gewinn- u. Verlustkto) ergeben, wobei behufs dieser Ermittlung die Amort.-Last für die 3 % Prior. unter Zugrundelegung der urspr. Amort.-Pläne einzustellen ist. Während der Zeit bis einschl. 1917 kann die Amort. der Aktien der Ges. u. die Verteilung von Dividenden an die Aktionäre unter der Bedingung erfolgen, dass die soeben erwähnten Überweisungen an die Res. aus den Ertragsüberschüssen erfolgt sind. Infolge der erheblichen Steigerung der Betriebskosten schloss das Geschäfts- jgahr 1907 so ungünstig ab, dass die Ges. die für das Jahr 1907 ermittelte Abschlagszahlung auf den Kaufschillingsrest von K 5 625 166.45 nicht zahlen konnte, sondern zur Bedeckung des Investitionsmehrerfordernisses verwenden musste. Da für die nächsten Jahre die Be- triebsausgaben keine Herabminderung sondern eher noch eine weitere Steigerung erfahren dürften, so konnten die finanziellen Schwierigkeiten der Ges. nur durch die Vornahme aus- reichender Tariferhöhungen auf die Dauer beseitigt werden. (Die neuen Frachtentarife wurden am 11./11. 1909 genehm., so dass sie vom Januar 1910 an in Kraft traten.) Dadurch wurde aber nicht verhindert, dass die Ges. sich in den Jahren 1908 u. 1909 in der Unmöglichkeit befand, ihren Aufgaben in Ansehung der Investitionsarbeiten, welche sie gleichwohl nicht zurückstellen konnte, in Ansehung der Zahl. des Kaufschillings an den Staat u. des drohenden Defizits gerecht zu werden. Infolgedessen sah sich die Ges. genötigt, an das Handelsgericht in Wien eine Eingabe zu richten, in welcher sie zur Deckung der weiteren Investitionsausgaben folgende Massnahmen in Aussicht nahm: 1) Gesuch an den Staat, den ganzen Kaufschillingsrest gegen die hierfür festgesetzte Zinsvergütung von 6 % zu stunden. 2) Zustimmung seitens der Obligationäre, die Verwendung der aus der Ziehungs-Einstellung in 1907 bis 1909 sich ergebende Ersparnis zu ändern und sie gänzlich für Investitionen zu verwenden. 3) Zu-