Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. Das letzte Jahr der Konzession würde von jeder Belastung aus dem Anlehensdienst freibleiben. Die planmässige Tilg. der auf 4 % Verzinsung abgestempelten Oblig. hat durch Verlos. zum Nennwerte von frs. 325 pro Oblig. zu erfolgen. Als besondere Sicberstellung für den Dienst der Oblig. werden, um den Erfordernissen einer definitiven Sanierung Rech- nung zu tragen, alle nach Deckung der für den Oblig.-Dienst erforderlichen Beträge ver- bleibenden Erträgnisse bis zur Höhe von jährlich frs. 2 500 000 einer zu bildenden Reserve zuzuweisen sein, über welche die Ges. ausschliessl. entweder zu Zwecken der Verbesserung der den Oblig. haftenden Aktiven (zu produktiven Investitionen) oder aber behufs ausser- ordentl. Tilg. der Oblig. verfügen kann. Eine solche ausserordentl. Tilg. hat durch Rück- käufe von OÖblig., u. zwar von auf 4 % Verzinsung abgestempelten (bisher 3 %) Oblig., jedes- mal dann zu erfolgen, wenn aus den nach Dotierung der Res. mit frs. 2 500 000 verbleibenden Überschüssen irgend ein Betrag für die Aktien, sei es zur Tilg., sei es zur Div.-Verteilung verwendet wird. Wenn dieser Fall eintritt, ist der gleiche Betrag, welcher den Aktien in irgend einer Form zukommt, der früher besprochenen Res. zu entnehmen u. zum Rückkaufe von Oblig. (ausserordentl. Tilg.) zu verwenden. Hierbei wird die Ges. für den Fall, als sie nicht in der Lage sein sollte, zu frs. 325 pro Oblig, oder darunter zurückzukaufen, sogar verhalten sein, zu höheren Kursen zurückzukaufen, u. zwar bis zur Höhe der jeder Aus- schüttung an die Aktionäre (Tilg. oder Div.) gleichkommenden Summe. Im Fall der Ein- lösung der Ges.-Linien durch den Staat hätte der letztere das Recht, den Anlehensdienst auf Grund der Tilg.-Pläne zu seinen Lasten zu übernehmen, wenn er es nicht vorziehen sollte, die Anleihen zu ihrem Nennwerte zurückzuzahlen. Mit dem Zeitpunkt der Ein- lösung erlangt die Ges. die unbeschränkte Verfügung über die Bestände der Res.: es entfällt dann eine weitere Dotierung dieser letzteren sowie die Vornahme ausserordentl. Tilg. Im Laufe der Verhandlungen mit den Vertretern der Obligationäre im Juni 1911 erfuhr der Sanierungsplan weitgehende Abänderungen. Jede 3 % Obligation zu frs. 500 wird in eine 4 % Oblig. zu frs. 250 abgestempelt, ausserdem entfällt auf sie ein italienischer Titre zu frs. 100 u. frs. 2.50 bar. Aus dem Erlös der italienischen Annuität werden die 5 % Oblig. zurückgezahlt, der Kaufschillingsrest u. die schwebende Schuld getilgt, die Emissionsspesen gedeckt u. eventuell auch der Anteil der italienischen Regierung, falls sie in die Übernahme der Schuld willigt, bestritten; ferner wird ès%in Betriebsfonds von frs. 9 000 000 geschaffen, die Barzahlung von frs. 2.50 pro Oblig. gedèéckt u. der Rest zu Investitionen verwendet, nachdem noch frs. 23 650 000 neue 4 % Prior. mit dem Erlös zurückgekauft u. vernichtet worden sind. Nach Rückkauf dieser frs. 23 650 000 werden noch frs. 922 343 500 neue 4 % abgest. Oblig. zu Lasten der Ges. verbleiben. Die Annuität dieser 4 % abgest. OÖblig. u. der alten 4 % Oblig. Serie E u. W wird 1912 mit frs. 43 200 000 beginnen, jährlich um frs. 600 000 steigen, bis sie 1926 das Maximum von frs. 51 102 856 erreicht. In dieser Höhe bleibt sie sodann bis Ende 1963, zu welcher Zeit dann sämtliche Oblig. getilgt sind. Der Betrag aus dem Erlös der italienischen Annuität, welcher für die Tilg. des Kaufschillings u. der schwebenden Schuld, für den Betriebsfonds von frs. 9 000 000 u. für Investitionen verwendet wird, wird in eine Reserve gelegt u. aus dieser der Ges. zu den genannten Zwecken zur Verfügung gestellt. Aus den Überschüssen der Ges. sind nun der Reserve zunächst zurück- zuerstatten die Beträge für die Tilg. des Kaufschillings u. der schwebenden Schuld in Höhe von frs. 28 000 000 u. der Betriebsfonds von frs. 9 000 000 zus. frs. 37 000 000 und zwar in der Weise, dass alljährlich frs. 4 625 000 der Res. zugeführt bezw., falls sie in einem Jahre nicht verfügbar wären, nachträglich refundiert werden müssen. Diese Refundierung soll also programmgemäss innerhalb 8 Jahren erfolgen. Was die Entnahme für die Investitionen betrifft, so werden dieselben im ersten Jahre frs. 32 000 000 u. in den 7 folgenden Jahren je frs. 12 000 000 betragen. Nachdem bis Ende 1920 die oben erwähnten frs. 37 000 000 refundiert sein werden, beginnt sodann die Refundierung der für die Investitionen aus der italien. Annuität zur Verfügung gestellten Beträge u. zwar derart, dass die in der Zeit von 1912 bis Ende 1919 zu Lasten der Ges. für Investitionen verwendeten Beträge in 44 gleichen Jahres- raten bis Ende 1963 an die Reserve zurückerstattet werden müssen. Die hierdurch der Reserve zufliessenden Beträge werden der Ges. aber bei Bedarf immer wieder zu Investitionen zur Ver- fügung gestellt, so zwar, dass die jährlich entnommenen Beträge in solchen Raten der Reserve zurückerstattet werden müssen, die sich aus der Zeit zwischen dem Jahr der Entnahme u. dem Jahre 1963 ergeben. Die Reserve, soweit sie effektiv vorhanden sein sollte, wird im Jahre 1963 nnch Tilg. der Oblig. oder im Falle einer Verstaatlichung zu gleichen Teilen an die um- laufenden abgestempelten Oblig. bezw. an die verlosten Titres, die bei der Verlosung zu einer Art von Genussscheinen abgestempelt den Prior.-Besitzern zurückgegeben werden, ausgeschüttet. Die Reserve wächst, soweit sie zinstragend angelegt wird, durch ihre Zs. an; die Ges. zahlt jedoch für ihre Entnahme keine Zs. an die Reserve. Der event. zur Aus- schüttung gelangende Effektivbestand der Res. umfasst die Refundierung der Fr. 37 000 000, der Investitionen u. die Zs. der Res.; ein etwaiger Überschuss verbleibt den Aktionären. Die Ges. hat das uneingeschränkte Recht, statt der Verlosung die Tilg. der neuen 4 % ab- gestemp. Oblig. durch Rückkauf vorzunehmen, aber nur unter pari. Wenn in einem Jahre die Gewinnrechnung der Ges. mit Defizit abschliesst, so zwar, dass nur durch Rückkauf das Gleichgewicht der Gewinnrechnung hergestellt oder der Verlust vermindert werden kann, so verbleibt die Ersparnis durch den im betreffenden Jahre vorgenommenen Rückkauf definitiv der Ges. In jenen Jahren aber, in denen Überschüsse vorhanden sind, ist die Ersparnis, die sich aus dem Rückkauf gegenüber dem Nennwerte von Fr. 250 ergibt, dem Kurator auszufolgen, der die Beträge verwaltet u. zinstragend solange anlegt, bis der an-