Kolonial-Gesellschaften. welche jedoch nicht niedriger als die Höchstsätze der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnliche Verhältnissen erbauten u. betriebenen Bahnen sein dürfen, festsetzen; der Bahn- betrieb kann im Wege eines schriftl. Vertrages, welcher der Genehmigung des Reichskanzlers bedarf, verpachtet werden. Post u. Telegraph: Die Briefpost u. die Postpäckereien sind kostenfrei mit allen fahr- planmässigen Zügen zu befördern; beim Bau der Stationsgebäude ist auf das Bedürfnis an Räumen für den Post- u. Telegraphendienst Rücksicht zu nehmen. Ausschlussrechte: Während der Dauer der Konzession darf einem anderen Unter- nehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht konzessioniert werden. Vorkonzessionen zum Weiterbau oder zum Bau von Anschlussbahnen dürfen nur nach Anhörung der Ges. bewilligt werden u. bedürfen der Genehmigung durch den Reichskanzler. Die Ges. hat ferner das Vorz.-Recht auf die Kon- zession für den Bau einer Hafen-Anlage am Ausgangspunkte der Bahn. Grundeigentumsbeschaffung: Alle Eigentums- oder sonst. dinglichen Rechte, welche dem Schutzgebiet an dem für Bahnzwecke benötigten Grund u. Boden zustehen, wird das Schutz- gebiet ohne Entgelt an die Ges. abtreten. Insoweit ihm ein Verfügungsrecht nicht zusteht, wird der Reichskanzler nötigenfalls im Wege der Enteignung dafür besorgt sein, dass der Ges. von den Verfügungsberechtigten der erforderl. Grund u. Boden frei von allen Lasten u. Eigentumsbeschränkungen zu mässigen u. angemess. von der Ges. zu zahlenden Preisen zu Eigentum überlassen wird. Materialienentnahme: Der Ges. ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutz- gebiet verfügen kann, ohne Entgelt Holz zu Zwecken des Bahnbaues, der Unterhaltung u. Erneuerung des Unterbaues u. des Oberbaues während der Konzessionsdauer innerhalb der Grenzen ordentl. Wirtschaft u. unter Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse sowie ferner Erde, Kies, Sand u. Steine für den Bahnbau, die Unterhalt. u. die Erneuerung des Unterbaues sowie der Bahngebäude u. Werkstätten unentgeltlich, soweit dadurch öffentl. Interessen nicht verletzt werden, zu entnehmen. Landgerechtsame: Die Ges. ist berechtigt, sich längs der Bahn, nachdem die Zuv veisung von ausreichenden Rerservaten nach Verhandlungen mit den Eingeborenen an diese erfolgt ist, nach Massgabe folgender Bestimmungen Land anzueignen. Ein zu beiden Seiten der Bahn sich je 2 km ausdehnender Streifen Land ist in Blöcke von je 2 km Tiefe und Breite einzuteilen. Innerhalb der Hälfte dieser Blöcke, die so auszuwählen sind, dass die drei Blöcke an den Berührungsseiten der ausgewählten Blöcke freibleiben, hat die Ges. das Recht, sich diejenigen Grundstücke anzueignen, die sich entweder kraft eines privaten oder öffentlich- rechtlichen Titels im Eigentume des Schutzgebiets befinden oder als herrenlos seinem An- eignungsrecht unterstehen. Der Reichskanzler ist befugt, Abänderungen in der Abgrenzung der zur Bodenzuteilung an die Ges. bestimmten Blöcke zu genehmigen, doch darf das Ge- samtareal dieser Blöcke das Gesamtareal der übrigen Blöcke nicht überschreiten. Die Ges. darf sich innerhalb der Blöcke solche Teile nicht aneignen, welche zum Zwecke des Baues von Zufuhrwegen zur Eisenbahn sowie zu fiskalischen oder gemeinnützigen Anlagen er- forderlich sind. Für diese Zwecke ist auch später der Grund und Boden, soweit er noch nicht bebaut oder in Kultur genommen worden ist, von der Ges. unentgeltlich zurückzu- geben. Die Ges. ist ferner berechtigt, im Umkreise von 50 km vom Endpunkte der Eisenbahn von ihr selbst auszuwählende Ländereien bis zu einem Flächeninhalte von 10 000 ha von 310 dem Schutzgebiet entweder kraft eines privaten oder öffentlich-rechtlichen Titels ge- hörigen oder allem als herrenlos seinem Aneignungsrecht unterstehenden Grund und Boden innerhalb 15 Jahren von der Erteilung dieser Konzession ab sich anzueignen. Insoweit das danach von der Ges. erworbene Land zum Bau von Zufuhrwegen zur Eisenbahn oder zu fiskalischen oder gemeinnützigen Anlagen gebraucht wird, ist die Ges. verpflichtet, es gegen Überlassung eines gleich grossen und gleichwertigen, dem Schutzgebiete gehörigen Landes zurückzugeben. Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welcher bei Verlust der Landgerechtsame die Kultivierung der Landblöcke begonnen werden muss. Be- züglich der Umwandlung der Landgerechtsame ist 1910 eine Verständigung mit dem Reichs- olonialamt dahin erfolgt, dass die Ges. auf das Schachbrettsystem verzichtet u. dafür 17 000 ha Kronland zugewiesen erhält. Die Auswahl soll von einer gemischten Kommission sorgenommen werden. Bergwerksgerechtsame: Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Gesellschaftsvertrages wird der Reichskanzler der Ges. aus dem Gebiete, welches innerhalb zweier durch die Bahnstrecke getrennten und je 100 km davon entfernten Grenzlinien zu beiden Seiten der Eisenbahn belegen ist, auf Antrag Gebiete bis zu 80 000 ha (500 ha für jedes fertiggestellte km) in höchstens 10 Abschnitten zur ausschliesslichen Aufsuchung und sewinnung von Mineralien (§ 1 der Kaiserl. Verordnung betreffend das Schürfen im Schutz- gebiete Kamerun vom 28./11. 1892), vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter, überweisen. ür die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehmungen ist die Ges. während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Ges. während der Koncessions- lauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben als andere bergbauliche Enternehmungen im Schutzgebiete Kamerun. Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu be- stimmen, innerhalb welcher bei Verlust der Bergwerksgerechtsame der Betrieb in einem lem öffentlichen Interesse entsprechenden Umfang aufgenommen werden muss.