Kolonial-Gesellschaften. Verpachtung: Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerks- rechte veräussert oder länger als 20 Jahre verpachtet werden können, unterliegt der Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde. Steuer- und Zollfreiheit: Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und Anlagen sind für die Dauer der Konc. von allen Grund- u. Gebäudesteuern befreit. Ferner geniessen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags alle auf Grund der Koncession in das Eigentum der Ges. übergehenden Grundflächen mit ihrem Zubehör, solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem Eigentume der Ges. ausgeschiedenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab ge- niessen sie jede Begünstigung, welche ausser der vorgenannten für gleichartige Grund- flächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird. Vor- behaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der Ges. Zollfreiheit für die zum Bau,. zur Ausrüstung und Erhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderlichen Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte u. sonstigen Gegenstände gewährt. Übertragung: Die Übertragung der Konzession an andere Personen oder Gesellschaften bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. Auflösung: Falls es sich herausstellt, dass die Ges. wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist, sind die der Ges. verliehenen Vorzugsrechte verwirkt, vorbehaltlich des auf Grund der Konzession von der Ges. zurzeit der Einstellung des Baues bezw. Betriebs bereits erworbenen Grund- u. Bergwerkseigentums. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt, das Unternehmen in seinem ganzen Umfange mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehöre, den Reserve- u. Ern.-F. gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A in Höhe des Nennwerts dieser Vorzugsanteile zu erwerben. Wird von dieser Berechtigung kein Gebrauch gemacht, so ist der Reichskanzler befugt, die Ges. für aufgelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen. Nach der Auflösung der Ges., zu welcher ein Beschluss der Hauptversammlung mit MA-Mehrheit und die Genehmigung des Reichskanzlers erforderl. sind, sind auf die Vorzugs- anteile bei Ausschüttung der Liquidationsmasse vorweg die ihren Nennwerten entsprechen- den Beträge zu verteilen. Alsdann erhält das Reich einen dem Gesamtnennwerte der Stammanteile Reihe B zuzüglich einem Aufgelde von 20 vom Hundert entsprechenden Betrag. Ein alsdann etwa noch verbleibender Überschuss fällt zur Hälfte dem Reiche zu, die andere Hälfte wird gleichmässig nach Verhältnis der Nennwerte auf die Vorzugsanteile Reihe A und die Stammanteile Reihe B verteilt. Die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht ausgelosten und abgestempelten gleich. Erwerbsrecht des Deutschen Reichs: Das Deutsche Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahres an das Recht, die Vorz.-Anteile Reihe A, die Stammanteile Reihe B u. die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B durch einseitige, dem Vorstande der Ges. mit dreimonatlicher Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahres zu erwerben. Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahres erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für jeden Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B M. 150, für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B M. 30. Sofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahres erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für die Vorzugsanteile Reihe A die zwanzigfache Kapitalisierung der auf die Vorzugsanteile Reihe A im Durchschnitte der letzten fünf, bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht weniger als den Nennwert und nicht mehr als das Anderthalbfache dieses Nennwertes, also M. 150 für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der noch nicht zurückgezahlten Stamm- anteile Reihe B beträgt alsdann M. 120 für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrages, welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile entspricht, welcher jedoch M. 30 nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die zwanzigfache Kapitalisierung der im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung ab- geschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe Bentfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht mehr ajs M. 30 für jeden Schein. Dem Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugs- anteile Reihe A oder die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B oder die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B zu erwerben. Nach Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen Gattungen noch in derselben Weise zu. Konzessionsablauf: Nach 90 Jahren wird das Reich entweder die Konzession verlängern oder von seinem Recht, das gesamte Unternehmen zu erwerben, Gebrauch machen. Im ersteren Falle hat die Verlängerung der Koncession auf der Grundlage zu geschehen, dass das Reich als Eigentümer der gesamten Stammanteile Reihe B an dem Unternehmen beteiligt ist und dass die Vorrechte der Vorzugsanteile Reihe A, soweit sie nicht schon vorher erloschen sind, in Wegfall kommen. In dem zweiten Falle wird das Reich den Inhabern der Vorzugsanteile Reihe 4 deren Nennwert zuzüglich des dem Verhältnisse dieser