28 Ausländische Industrie-Gesellschaften. Tabak-Regie-Gesellschaft des Türkischen Reiches, Akt.-Ges. in Constantinopel. (Sociétée de la Regie co-intéressée des Tabacs de PEmpire Ottoman.) Koncessioniert: Im Jahre 1883. Die Gesellschaft hat das ausschliessliche Recht auf Ankauf, Verarbeitung und Verkauf des im Türkischen Reiche produzierten, für den Konsum im Innern des Landes bestimmten Tabaks und zwar für die ganze Ausdehnung des Reiches, soweit das Banderolensystem in Kraft bestand, mit Ausnahme von Ost-Rumelien. Das Monopol der Gesellschaft, wofür dieselbe eine jährliche Pacht von 750 000 türk. Pfund an die Verwaltung der Türkischen Staatsschuld zu entrichten hat, erstreckt sich in gleicher Weise wie für den Rauchtabak auf die Fabrikation u. den Vertrieb von Cigaretten, Einfuhr von Cigarren, Kau- und Schnupftabak frei gegen Erlag des betr. Einfuhrzolls. Die Tabakpflanzer dürfen ihre für den Konsum im Innern des Landes bestimmten Tabake nur an die Regie-Gesellschaft verkaufen. Sie sind verpflichtet, ihre gesamte Tabakernte in den Entrepots der Regie-Gesellschaft zu deponieren, gleichviel, ob die Tabake für den Konsum im Innern des Landes oder zum Export bestimmt sind. In den Ländern des Türkischen Reiches ohne Banderolensystem – mit Ausnahme des Libanon und der Insel Kreta ist die Regie-Gesellschaft ermächtigt, die jetzt der Kaiserlich-Türkischen Regierung zustehenden Zölle, sowie ferner die von der Regierung auf Cigarren, Kau- und Schnupftabake gelegten Abgaben und Ligenzsteuern zu erheben. Endlich fallen der Gesellschaft die Ausfuhrzölle für die nach Agypten, Samos, Tunis, Ost-Rumelien und Kreta versendeten Tabake zu. Die Gesellschaft ist befreit von der Grundsteuer auf die zum Zwecke der Fabri- kation und der Aufbewahrung von Tabaksvorräten von ihr zu erbauenden Gebäude, von der Abgabe der Einkommensteuer auf ihre eigenen Revenuen und von der Patent- steuer. Für die von ihr auszugebenden Aktien, sowie auf ihre mit der Regierung und mit Privaten zu schliessenden Verträge ist die Gesellschaft von jeder Stempelsteuer befreit. Die Ausübung des Tabaksmonopols seitens der Gesellschaft innerhalb des gesamten Türkischen Reiches nahm am 2./14. April 1884 ihren Anfang. Die Dauer der Konzession ist auf 30 Jahre festgesetzt, d. h. bis 2. April 1914. Tritt keine Verlängerung der am 2. April 1914 ablaufenden Konzession ein, so muss, falls eine andere Ges. die Konzession erhält, diese Ges. die Immobilien, Maschinen u. Vorräte an Tabak der alten Ges. ankaufen. Hber- nimmt die Regierung selbst das Monopol, so steht es ihr frei, die Immobilien, Maschinen u. Vorräte der Tabak-Ges. anzukaufen. Der Ankaufspreis wird dann durch ein Übereinkommen zwischen der Regierung u. der Ges. festgesetzt. Sollte die Regierung die Eigentumsobjekte der Tabak-Ges. nicht ankaufen, so kann die Ges. hierüber nach freiem Ermessen verfügen; sie ist aber gehalten, den Vorrat an Tabak für den Export zu verkaufen. Die Türkische Regierung scheint fest entschlossen zu sein, das Monopol der Tabak-Regie-Ges. beim Ablauf nicht zu erneuern. Der Präsident der Dette Publique de la Bouliniere erhielt im Jan. 1911 von diesem Entschluss der Türk. Regierung amtliche Kenntnis. Die Regierung beabsichtigt, nach Ablauf der Konzession das Tabakmonopol zu übernehmen, um es von der Dette Publique verwalten zu lassen. 3 Die Gesellschaft schloss 1892 ein Übereinkommen mit der Société du Tombac, wo- nach sie auf die Dauer von 2 Jahren das der letzteren zugestandene Privileg auf Ein- fuhr von Tümbeki gegen eine Entschädigung p. a. von L. T. 10 000 ausübt. Kupital: Eingezahlt L. T. 1 760 000 = £ 1 600 000 = frs. 40 000 000 in 200 000 Aktien à L. T. 8.8 = Z 8 = frs. 200, eingeteilt in 100 000 einfache, 15 000 fünffache und 1000 25 fache Stücke. Nominelles Aktienkapital L. T. 4 400 000 = £ 4 000 000 == frs. 100 000 000 à L. T. 22 = £ 20 = frs. 500, eingezahlt mit 50 %; gemäss Beschluss vom 16./28. Nov. 1889 wurde mit Genehmigung der Türkischen Regierung das eingezahlte Aktienkapital auf 40 % mit Wirkung ab 1./13. März 1888 herabgesetzt, die mit 50 % = frs. 250 einbezahlten Aktien wurden à frs. 200 abgestempelt. Reservefonds: Statutar. R.-F. L. T. 567 500.40, Spez.-R.-F. L. T. 49 665.77. R.-F. zurück- behaltener Gewinne L. T. 364 232.32. Gewinn-Verteilung: Vorweg 8 % Zinsen vom Kapital, vom Rest bis L. T. 2 000 000 5 % an die Gründeranteile, von weiteren L. T. 1 000 000 3 %, von noch weiteren Beträgen 2 % ebenfalls an Gründeranteile. Der Uberrest wird nach Art. 7 des Cahier des Charges brocentualiter an die Regierung, an die Dette Publique Ottomane und an die Gesellschaft verteilt. Vom Überschuss bis L. T, 500 000 erhält die Dette Publique 35 %, die Regierung 30 %, die Gesellschaft 35 %; vom Überschuss bis zu L. T. 1 000 000 – 34 %, – 39 %, — 27 %; vom Überschuss bis zu L. T. 1 500 000 – 30 %, – 52 %, – 18 %; vom Überschuss bis zu L. T. 2 000 000 – 20 %, – 70 %, – 10 %; vom weiteren Überschuss 15 %, – 75 %, – 10 %. Gestattet der Gewinn eines Jahres eine 8 % Verzinsung nicht, so erhalten die Aktien Ersatz aus Erträgnissen späterer Jahre. Obige vorweg entnommenen 8 % Zinsen zuzüglich des letzt verteilbaren Gewinns bilden den Reingewinn der Gesellschaft. Er wird verteilt: 6 % als erste Dividende, vom Rest mindestens 5 % zur Reserve, vom Übrigen 5 % an Verwaltungsrat, Überrest zur Verfügung der G.-V. Bilanz am 28. Febr./13. März 1911: Aktiva: Lidquide Werte 715 585.91, Vorschüsse an Tab akbauer u. andere Ausstände 296 089.97, Immobil. u. Mobil. 432 504.83, Rohtabak 953 235.21, Tabakfabrikate 105 538.74, Emballage u. div. Material. 70 169.99, verschied. Debit. 135 505.90,