llusführliches Replster siehe Vorn hinter Örts-Regisfer. Mleihen des Dentschen Reiches. Deutsches Reich. Reichshaushaltsetat für das Jahr 1912: Einnahmen M. 2 886 135 087, Ausgaben, fortdauernde M. 2 285 178 490, einmal. Ausgaben des ordentl. Etats M. 466 483 497, einmal. Ausgaben des ausserordentl. Etats M. 134 473 100. Zur Bestreitung einmaliger ausserordentl. Ausgaben ist der Reichskanzler ermächtigt. M. 46 869 878 im Wege des Kredits flüssig zu machen. Tilgung: Das Gesetz, betr. Anderungen im Finanzwesen, v. 15./7. 1909 „. in; § 3. Die Tilg. der Reichsanleiheschuld hat vom 1./4. 1911 ab nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen: Die Bestimmungen, welche für die Tilg. der zu w erbenden Zwecken bereits ausgegebenen Anleihen gelten, bleiben in Kraft. Zur Tilg. der bis 30./9. 1910 bgebenen sonst. Anleihen ist jährlich mindestens 1 % des an diesem Tage vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu verwenden. Zur Tilg. des vom 1./10. 1910 ab begebenen Schuldkapitals sind jährlich a) von dem für werbende Zwecke bewilligten Anleihe- betrage mindestens 1,0 %, b) im übrigen mindestens 3 %, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu verwenden. Als ersparte Zinsen sind 3½ % der zur Tilg. aufgewen- deten Summen anzusetzen. Die danach zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind jährlich durch den Reichshaushalts-Etat bereit zu stellen. Abschreibungen vom Anleihesoll u. Anrechnungen auf offene Kredite bis zur Höhe der zur Schuldentilg. zur Verfüg. stehen- den Beträge sind einer Tilg. gleichzuachten. Zahlstellen: Für die Zinsscheine bis auf vom 21. des dem Fälligkeitstage voran- gehenden Monats: Berlin: Staatsschulden-Tilgungskasse, Kgl. Seehandlung (Preussische Staatsbank), Preuss. Centralgenossenschaftskasse, Reichsbankhauptkasse sowie alle Reichsbank- haupt- u. Reichsbankstellen u. alle mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbankneben- stellen, ferner alle preuss. Regierungshauptkassen, Kreiskassen u. hauptamtlich verwalteten Forstkassen, die preuss. Oberzollkassen, alle preuss. Zollkassen, sofern die vorhandenen Bar- mittel die Einlosung gestatten, sowie diejenigen Oberpostkassen, an deren Sitz sich keine Reichsbankanstalt befindet. Ausserdem in Bayern: die kgl. Hauptbank in Nürnberg u. ihre sämtlichen Filialen; ferner an Orten ohne Reichsbankanstalt in Sachsen: die Kgl. Bezirks- steuereinnahmen, in Württemberg: die Kgl. Kameralämter, in Baden: die Mehrzahl der Grossherzogl. Finanz- u. Hauptsteuerämter, in Hessen: die Grossherzogl. Bezirkskassen u. Steuerämter, in Sachsen-Weimar: die Grossherzogl. Rechnungsämter, in Elsass-Lothringen: die Kaiserl. Steuerkassen u. in den übrigen Bundesstaaten verschiedene von ihnen bekannt gegebene Kassen. Die Zinsscheine können in Preussen allgemein statt baren Geldes in Zahlung gegeben werden bei allen hauptamtlich verwalteten staatlichen Kassen mit Ausnahme der Kassen der Staatseisenbahnverwaltung, sowie bei Entrichtung der durch die Gemeinden zur Hebung gelangenden direkten Staatssteuern. Ermächtigt, aber nicht verpflichtet zur An- nahme an Zahlungsstatt sind die Reichspostanstalten. 3½ % Deutsche Reichsschuld (bis 30. Sept. 1897 4 %). Ges.-Emiss. M. 450 000 000, Erlös M. 445 705 020.05 = 99.0455 %. Stücke à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch beliebigen Ankauf, Gesamtkündig. zu pari nur auf Grund besonderen Gesetzes. Verj.: Vorlegungsfrist für Zinsscheine beträgt 4 Jahre, gerechnet vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Fälligkeitstermin liegt. – Stücke verschiedl. Jahrg. sind gleich numeriert, es ist daher erforderl., jeder Nummer aulh Jahrg. beizufügen. von Konsortien fest übernommen u. aufgelegt, 19 43 000 000 25./6. 1877 zu 94. 60 0%, M. 30000 000 am 3./10. 1878 zu 95.60 % M. 30000 000 am 6./11. 1879 zu 96.60 %; weitere Beträge wurden durch das Reich freihändig verkauft. Seit 1./4. 1905 Kurs mit den übrigen 3½ % Anleihen zus. notiert. 3½ % Deutsche Reichsschuld. Bis Ende Sept. 1911 Ges.- Em. M. 1 582 512 200, davon M. 1 483 814 200 mit Zs. v. 2./1., 1./7., M. 98 698 000 mit Zs. v. 1./4., 1./10.; Erlös M. 1.582 021 303.38 = 99.969 %; Stücke à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000 u. 10 000. Zs.: 1/A u. 1/10, aueh 2/1. 0 1. Tilg- dureh beliebigen Ankauf, Gesamtkündigung zu pari nur auf Grund besonderen Gesetzes. Verj. für Zinsscheine wie oben. Am 27./8. 1886 wurden erstmals M. 5 000 000 zu 103.75 % freihändig verkauft, alsdann M. 100 000 000 von einem Konsort. zu fest übernommen; M. 129 000 000 aufgelegt 14./2. 1890 zu 102.50 %. Ferner M. 330 000 000 von einem Konsort. zu 100.50 % übernommen, davon M. 300 000 000 aufgelegt 10./4. 1905 zu 101.20 %; den Subskribenten, welche sich einer Sperre .