52 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 3½ % konvertierte Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1886, anfangs 4 0%, seit 1./1. 1898 auf 3½ % herabgesetzt. M. 800 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im März per 1./10. mit 1 % und Zinsenzuwachs, bis 1927. Kurs in Halle a. S. Ende 1896–1911: 102.50, 101.10, 91, 97.25, 99.50, 99.60, 99, 98.25, 95.50, 91, 93.50, 93, 92.50, 93 %. 3½ % Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1888. M. 2 150 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7, Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im Dez. per 1./7. des folg. Jahres mit mind. 1½ % und Zs.-Zuwachs bis 1923; Verstärk. zulässig. Kurs in Halle a. S. mit der alten 3½ % konvert. Anl. zus. notiert. Zahlst. für sämtl. An- leihen: Merseburg: Provinzial-Hauptkasse; Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Darlehns- Kasse; Halle a. S.: H. F. Lehmann; Magdeburg: Dingel & Co. Provinz Schlesien. Provinzial-Hilfskasse für die Provinz Schlesien in Breslau. Statut genehmigt durch Allerh. E. vom 24./5, 1853: gegenwärtig bestehendes Statut vom 21./6. 1891 nebst Nachträgen vom 22./6. 1893, 27./4. 1901 u. 21./5. 1909; Ordnung vom 12 /. 1901 nebst Nachträgen vom 20./6. 1903, 5./6. 1907, 19./6. 1909 u. 13./6. 1911. Die Provinzial- Hilfskasse untersteht als kommunalständisches Kreditinstitut der Provinz Schlesien der staat- lichen Aufsicht, welche durch den Ober-Präsidenten der Provinz Schlesien ausgeübt wird. Zweck: Die Provinzial-Hilfskasse ist zu dem Zwecke errichtet worden, gemeinnützige Anlagen u. Anstalten, Gemeindebauten, Tilgung, von Gemeindeschulden. Grundverbesse- rungen u. gewerbliche Unternehmungen, sowie die Erhaltung im Grundbesitz durch Dar- lehen zu erleichtern, den Grundkredit zu heben u. den Geldverkehr überhaupt zu fördern. Die Provinzial-Hilfskasse ist ein selbständiges Provinzial-Institut des Provinzialverbandes der Provinz Schlesien; sie gewährt Darlehen und zwar vom Betrage von M. 100 ab: 1) zur Gründung oder Erweiterung von Provinzial-Instituten an die Provinz Schlesien; 2) an Kreise, kommunale Verbände u. Gemeinden der Provinz zur Tilg. oder Herabsetzung des Zinsfusses ihrer Schulden, zur Verbesserung ihres Haushaltes, zu Bauzwecken, zu Wege-Anlagen u. ähnlichen gemeinnützigen Unternehmungen. Auch zur Abhilfe eines augenblicklichen Not- standes, z. B. zum Ankaufe von Getreide bei grosser Teuerung, können die Bestände der Hilfskasse Kreisen, kommunalen Verbänden u. Gemeinden oder mit Korporationsrechten ausgestatteten Hilfs-Vereinen dargeliehen werden; 3) an eingetragene u. öffentliche Genossen- schaften, an Verbände, an mit Korporationsrechten ausgestattete Vereine u. Anstalten zur Tilg. oder Minderung ihrer Schulden, Verbesserung ihres Haushaltes, zu gemeinnützigen Anlagen, Unternehmungen u. ihrer Bestimmung entsprechender Ausgaben; 4) an städtische u. ländliche Grundbesitzer zur Hebung des Grundstückwertes, zu nützlichen landwirtschaft- lichen Unternehmungen, zur Abbürdung von Schulden, Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage u. zur Erhaltung im Grundbesitz; 5) an Unternehmer von nützlichen Gewerbe-Anlagen insbesondere solcher, die auf Einführung neuer Erwerbszweige berechnet sind. Darlehen an die Provinz können nur infolge eines Beschlusses des Provinziallandtages gewährt werden. Bei Darlehen an andere kommunale Verbände, Kirchen- u. Schulgemeinden, Deichverbände u. öffentliche Genossenschaften werden Beschlüsse der gesetzlich zuständigen Organe u. die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörden, bei Gemeinden auch die Vorlage von Präsentationsnachweisen verlangt. Bei Darlehen an Privatpersonen u. andere als kommunale oder öffentliche Verbände wird eine vollwertige Sicherheit durch Hypothekenbestellung be- ansprucht. Die Provinzial-Hilfskasse schliesst fast ausnahmslos nur erststellige Hypotheken- beleihungen ab; die Beleihungen ruhen ausnahmslos auf Grundstücken innerhalb der Pro- vinz Schlesien. Nach den statutarischen Vorschriften darf die Beleihungsgrenze bei einer Beleihung nach dem Grundsteuer-Reinertrage und Gebäudesteuer-Nutzungswerte den 24fachen Grundsteuer-Reinertrag u. bezw. den 10- bezw. 12½ fachen Gebäudesteuer-Nutzungswert nicht übersteigen u. muss sich bei einer Beleihung nach der Taxe innerhalb ½ bei Häusern u. innerhalb bei Liegenschaften halten. Zur Beschaffung ihrer Betriebsmittel ist der Pro- vinzial-Hilfskasse die Ermächtigung erteilt, bis zu einem Höchstbetrage von M. 250 000 000 auf den Inhaber lautende Schuldverschreib. (Oblig.) auszugeben. Für die Sicherheit dieser Obligationen haftet die Provinz Schlesien mit ihrem Vermögen u. ihrer Steuerkraft; ausser- dem ist 1., der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Oblig. in Höhe des Nennwertes teils durch die staatlich genehmigten Schuldverschr. von kommunalen, Kirchen-, Schul-, Deichverbänden u. öffentlichen Genossenschaften, teils durch Hypoth. von zus. mindestens gleicher Höhe jederzeit gedeckt. 2) Als weitere Sicherheit tritt hierzu die Haftbarkeit des Stammvermögens der Hilfskasse, welches im Jahre 1910 M. 2 599 736.97, einschl. der R.-F. in Höhe von M. 1 231 000. Die Hilfskassen-Oblig. sind nach $§ 1807 Nr. 4 des Bürgerl. G―B a. Artikel 74 Nr. 2 des Preuss. Ausführungs-Ges. zum Bürgerl. G.-B. mündelsicher. 3½ % Obligationen der Schles. Provinzial-Hilfskasse. In Umlauf Ende März 1912: M. 133 728 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Rückkauf oder Verl. im Jan. per 2./7. mit jährl. mind. 1 %; Verstärk. u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Breslau: Landes-Hauptkasse. Kurs in Breslau Ende 1890–1911: 96.40, 94.25, 95.50, 96.40, 101.25, 101.90, 100, 100.25, 98.85, 93.50, 93.25, 98, 99.70, 99.95, 99.15, 99, 95.80, 91.25, 92.55, 92.70, 91.95, 90.20 %.