60 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 105.10, 104.20, 103.90, 102.70, 100.90, 100.90, –, 103.30, 103.60, 103.10, 101.80, 101.10, 99.75, 100.75, 101, 100.50, 100.10 %. Notiert in Berlin, Stettin. 3½ % Pommersche Rentenbriefe. Bis 1./10. 1911 ausgegeben M. 56 372 925, unverlost in Umlauf am 1./10. 1911: M. 53 443 575. Kurs Ende 1891–1911: 94.80, 99.25, 98.50, 101.40, 102.40, 100.80, 100.60, 99.20, 94.90, 95, 98.25, 99.70, 99.80, 99.80, 99.10, 96.30, 92.25, 93, 92, 91.50, 90 %. Notiert in Berlin, Stettin. 4 % Schleswig-Holstein. Rentenbriefe. Bis 1./10. 1911 ausgegeben M. 45 639 000, un- verlost in Umlauf 1./10. 1911: M. 25 590 690. Kurs Ende 1890–1911: In Berlin: 102.10, 102.10, 102.90, 103, 105, 105, 104.20, 103.90, 102.40, 100.90, 100.50, 103.40, 103.10, 103.30, 102.90, 101.75, 101, 99.20, 100.75, 100.90, 100.50, 100.10 %. — In Hamburg: 102, 101.75, 102.50, 102.50, 104.75, 104.50, 103.75, 103.40, 102.75, 101, 100.25, 102.50, 102.75, 103, 102.50, 101.50, 100.75, 98.50, 100, 100, 100, 100 %. ½ % Schleswig-Holstein. Rentenbriefe. Bis 1./10. 1911 ausgegeben M. 15 715 740, un- verlost in Umlauf am 1./10. 1911: M. 15 242 835. Kurs Ende 1894–1911: 101.40, 102.40, 100.60, 100.40, 99.20, 95, 95, –, –, –, 99.90, 99.20, 96.40, 92.25, 92.75, 92, 91.50, 90.10 %. Notiert in Berlin. 4 % Lauenburger Rentenbriefe. Zs.: 2./1., 1./7. Verl.: Im Febr. und Aug. per 1./7. und 2./1. Kurs Ende 1890–1911: 102, 101.90, 102.80, 103, 105, 105, 104.20, 103.90, –, 100.90, „ 7, 191, 99 20 100 %. Notiert in Berlin. Verj. der Coup. in 4 J., der verl. Stücke in 10 J. n. F. ........ . Landschaftliche Pfandbriefe ete. Diese Pfandbr. sind unter der Kufsicht der Königl. Staatsregierung von den landschaft- lichen Pfandbr.-Instituten ausgegeben worden, welche von Grundbesitzern eines Landesteiles oder einer Provinz begründet und verwaltet sind, um diesen durch Ausgabe von Pfandbr. möglichst billigen Hypothekarkredit zu schaffen. Auch die Pfandbr. des Berliner städtischen Pfandbrief-Amtes werden hierher gerechnet. Für diese Pfandbr. haften einmal die von den Schuldnern den landschaftl. Pfandbr.-Instituten ausgestellten ersten Hypoth., die von un- bezweifelter Sicherheit sind u. gemeinhin / oder / – beim Berliner Pfandbrief-Amt die Hälfte — der Werttaxe nicht übersteigen, ferner gewisse von den Instituten angesammelte Garantiefonds, zuweilen auch die Gesamtheit der Schuldner solidarisch mit dem gesamten unbeweglichen Vermögen. In früheren Zeiten ist auch dem Pfandbriefbesitzer oft noch eine Spez.-Hypoth. auf ein bestimmtes Gut gegeben worden. Eine Amortisation von bestimmter Höhe ist nicht überall vorgeschrieben; die Landschaften kündigen teilweise die Pfandbr. nach Belieben, teils zur baren Rückzahlung, teils zum Umtausch gegen andere Pfandbr. Berliner Pfandbrief-Institut in Berlin, Eichhornstr. 5. Zweck: Das Berliner Pfandbrief-Institut hat die Rechte einer Korporation; es ist eine Vereinigung von Berliner Grundbesitzern und hat den Zweck, den Kredit für den Berliner Grundbesitz durch Gewährung von Hypoth.-Darlehen mittels Em. von Pfandbr. zu erleichtern. Der Gesamtbetrag der auszufertigenden Pfandbr. darf den Gesamtbetrag der dem Institute zustehenden hypothekarischen Kapitalforderungen nicht übersteigen. Das an der Spitze des Instituts stehende „Pfandbrief-Amt'' ist eine Behörde, die Mitglieder derselben haben Beamten- qualität; die Aufsicht über das Institut wird vom Berliner Magistrat u. dem Minister für Landwirtschaft pp. geführt (§§ 53–60, 69 der Satzungen). Das Statut vom 8. Mai 1868 (G.-S. S. 450 ff.), zu welchem acht Nachträge erschienen sind, wurde namentlich durch den 6. Nachtrag, staatlich genehmigt am 7. Nov. 1894 (St.-An;. v. 6. Dez. 1894), wesentlich geändert u. insbesondere bestimmt: § 17. Für die Beleihung der Grundstücke ist deren Bauwert u. Ertrag massgebend nach folgenden näheren Bestimmungen: § 19. Als Ertrag gilt der durchschnittliche Jahresertrag der letzten 5 Jahre vor dem Antrage auf Beleihung, welcher durch amtliche Auskunft der Steuer-Deputation des Magistrats nachzuweisen ist. Von diesem Durch- schnittsertrage werden abgezogen: 1) die auf dem Grundstück lastenden Abgaben, Gebäude- und Haussteuer, Realsublevation und Feuerkassengeld und zwar, sofern diese Abgaben dem Betrage nach nicht feststehen, nach dem 5jähr. Durchschnitt; 2) die auf Abteilung II seines Grundbuchblattes etwa haftenden beständigen Lasten an Kanon etc.; 3) für Unterhaltung und Mietsausfälle etc. 4 %. §$§ 20. Sind auf dem Grundstück Gebäude vorhanden, welche zur Zeit der Beleihung noch nicht 5, aber mindestens 3 Jahre benutzt sind, so tritt an die Stelle des 5jährigen Durchschnitts der J ahresdurchschnitt des Ertrags während der Dauer der Benutzung nach Angabe der Steuer-Deputation, jedoch mit einem von der Direktion festzusetzenden Abzug, der bis zu 10 % des Ertrags bemessen werden darf. § 22. Jedes Grundstück, welches einen nach §§ 19 und 20 zu ermittelnden Ertrag bringt, ist beleihbar nach Wahl des Grundstückseigentümers a) bis zur Hälfte des Ertragswertes oder b) bis zur Hälfte des Bauwertes (§ 18), oder c) bis zur Hälfte einer vom Eigentümer beizubringenden