33 Pfandbriefe etc. 65 Kur- und Neumärkisches Ritterschaftliches Kredit-Institut in Berlin, Wilhelmplatz 6. Errichtet: Am 14. Juni 1777. Das Institut gehört zum Verbande der Central-Land- schaft für die Preussischen Staaten. Es gibt „alte“ und „neue“ Pfandbr.; die „alten“ Pfandbr. lauten zum Teil auf Tlr. Gold, wobei der Tlr. Gold = M. 3.40 ist, zum Teil auf Courant (1 Tlr. = M. 3); es gibt von den ,alten“' Pfandbr. 3, 3½ u. 4 %, wovon aber nur die 3½ % Pfandbr. notiert werden; Stücke à Tlr. 200, 300, 400, 500, 600, 700, 800, 900, 1000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Dieselbe erfolgt nicht planmässig, sondern nur auf Antrag derjenigen Grundbesitzer, auf deren Güter Kur- u. Neumärk. Pfandbr. gewährt worden sind, u. zwar entweder durch Ankauf an der Börse oder durch Ausl. im Jan. oder Juli, wobei die Auszahlung 6 Monate später erfolgt. Von den „alten“ Pfandbr. sind noch in Umlauf Ende 1911: 4 % in Tlr. Gold 17 850, in Tlr. Courant M. 50 400, 3½ % in Tlr. Gold 81 200, in Tlr. Courant M. 1 762 200, 3 % in Tlr. Gold 2150, in Tlr. Courant M. 65 100. Kurs der 3½ % „alten“ Pfandbr. Ende 1890 bis 3911: 98, 99, 99.50, 100, 103, 101, 101.10, 100.80, 100.89, 96, 95, 99.40, 100, 101.20, 101.25 100.50, 100, 96, 96, 98, 99.50, 99.50 %. Notiert in Berlin. Von „neuen“ Pfandbr. gibt es nur 3½ %; die Ausgabe von 3 % Pfandbr. ist durch Allerh. E. v. 20./2. 1888 genehmigt, doch ist bisher noch keine Em. von 3 % „neuen'“ Pfandbr. erfolgt. Stücke à Tlr. 50, 100, 200, 500, 1000 = M. 150, 300, 600, 1500, 3000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. wie bei den „alten“ Pfandbr. Von den „neuen“' Pfandbr. sind Ende 1911 in Umlauf 3½ % Pfandbr. M. 14 344 900. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Darlehns- kasse. Kurs der 3½ % „neuen“ Pfandbr. Ende 1890–1911: 96.70, 95, 98, 97.75, 102.50, 101.90, 101.10, 100.80, 100.80, 96, 95, 99.20, 100, 101.20, 100.75, 100.10, 97.90, 94, 94.25, 94.50, 94.25, 94.60 %. Verj. der Coup. in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (F.) Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehns-Kasse in Berlin, Wilhelmplatz 6. Die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Darlehns-Kasse in Berlin ist mit dem Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Institute, unter Garantie desselben, zur Unterstützung der Operationen dieses Instituts sowie zur Förderung und Erleichterung des ländl. Kredits und der Pfandbr.-Amort. verbunden. Die disponiblen Mittel des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts sind in Höhe des Amort.-Zuschuss-F., sowie bis zum Betrage von Thlr. 300 000 des eigentüml. Hauptinstituts-F. der Darlehns-Kasse zur Bildung ihres St.-Kap. darlehns- weise überwiesen und werden den gedachten beiden Fonds mit 3½ % verzinst. Werden der Darlehns-Kasse zur Verstärkung ihres St.-Kap. aus den Beständen des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts weitere Beträge überwiesen, so hat deren Verzinsung nach Massgabe der von der G.-V. hierüber gefassten Beschlüsse zu erfolgen. Das St.-Kap. der Darlehns-Kasse beträgt am 31./12. 1911: M. 4 144 740.04. Der allg. R.-F. der Darlehns-Kasse dient zur Deckung etwaiger Ausfälle bei der Verwaltung der Darlehns-Kasse u. ist Eigentum des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts. Nach § 4 ihres Statuts in der Fassung des mittels Allerh. E. v. 18./2. 1901 genehm. Nachtrags ist die Darlehns-Kasse u. a. befugt, auf Grund unkündbarer, einer regelmässigen Tilg. unterworfener Darlehen an Körperschaften des öffentl. Rechts, welche innerhalb der Prov. Brandenburg oder im Bereiche des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts ihren Sitz haben und zur Aufnahme dieser Darlehen die erforderl. Genehmigung erhalten haben, bis zum Belaufe der der Darlehens-Kasse aus diesen Geschäften erwachsenen Forderungen, verzinsl., seitens der Gläubiger unkündbare Inh.-Schuldverschreib. (Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib.) aus- zugeben. Die ausgegebenen Kommunal-Schuldverschreib. müssen in Höhe ihres Nennwerts stets durch den Betrag der ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen von mind. gleicher Höhe und gleichem Zinsbetrag gedeckt sein. Die als Unterlage dienenden Darlehen unterliegen einer regelmässigen Amort., welche mit jährl. mind. % der Darlehenssumme, im Falle der Ausreichung eines Zuschussdarlehens aber für die Dauer des Bestehens des- selben mit mind. 1 % der Darlehenssumme zu bewirken ist. Die eingehenden Tilg.-Beiträge werden zu einem gemeinsamen von dem sonstigen Vermögen der Darlehns-Kasse getrennt zu haltenden Tilg.-F. vereinnahmt und sind sicher und zinsbar, vorzugsweise in Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib., welche zum Nennwert verrechnet werden, anzulegen. Insoweit sich der Gesamtbetrag der als Unterlage dienenden Darlehens- forderungen durch Tilg. vermindert, ist ein entsprechender Betrag in Schuldverschreib. aus dem Umlauf zu ziehen und zu vernichten. Die Einlösung der Kommunal-Schuldverschreib. bezw. die, Anschaffung derselben behufs Belegung der angesammelten Tilg.-Bestände erfolgt durch Rückkauf oder durch Bareinlösung zum Nennwert nach vorangegangener Kündigung. Die pünktl. Zahlung von Kap. und Zs. der Schuldverschreib. wird gesichert: 1) durch die als Deckung für dieselben dienenden Forderungen der Darlehns-Kasse und den gebildeten R.-F.; 2) durch die angesammelten Tilg.-Bestände, welche den Inhabern dieser Schuldverschreib. zu deren ausschliesslicher Sicherheit angewiesen werden u. von anderen Gläubigern der Darlehns-Kasse auf keine Weise in Anspruch genommen werden können sowie durch die unbedingte Haftung des gesamten Vermögens der Darlehns-Kasse u. die allg. Garantie des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts. Lt. Beschluss des Bundesrats v. 28./12. 1901 d die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. auf Grund des § 1808 Staatspapiere etc. 1912/1913. I. V