Anleihen von Korporationen, Standesherren, Gross-Industriellen etc. 233 sind die folg. Stadt- u. Landkreise: Stadt-u. Landkreis Hörde, Stadt- u. Landkreis Dortmund, Stadt- u. Landkreis Bochum, Stadtkreis Witten, Stadt- u. Landkreis Gelsenkirchen, Landkreis Hattingen, Stadtkreis Buer, Stadtkreis Herne, Stadt- u. Landkreis Recklinghausen, Stadt- u. Landkreis Essen-Ruhr, Stadtkreis Mülheim-Ruhr, Stadtkreis Duisburg, Stadtkreis Hamborn, Stadtkreis Ober- hausen, Landkreis Dinslaken mit einem Gesamtsteuersoll von über M. 100 000 000. Die Ausgaben für den Ausbau der Emscher, die Regulierung der Nebenbäche der Emscher u. die Erbauung der Kläranlagen bilden eine Genossenschaftslast. Die Zs. u. Tilgungsbeträge der aufgenommenen Anleihen, die Aufwendungen für die Unterhaltung, die Verwaltung u. den Betrieb der genossenschaftlichen Anlagen, sowie die zur Ansammlung eines Bauerneuerungs- u. Hilfs- fonds erforderl. Mittel werden durch Beiträge der Beteiligten aufgebracht. Diese Beiträge gelten als eine gemeine öffentliche Last u. werden auf Grund eines Katasters durch Ver- mittelung der Genossen — der Stadt- u. Landkreise, die für etwaige Ausfälle haften – von den Beteiligten eingezogen, nötigenfalls im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Genossenschaft hat hiernach die gleichen Besteuerungsrechte wie die Kommunalverbände. Die von der Genossenschaft begebenen Anleihen sind durch Bundesratsbeschluss vom 6./12. 1906 für mündelsicher erklärt worden. 4 % Anleihe von 1910. M. 12 000 000 in Stücken à M. 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Jährl. mit 1.05 % u. Zs.-Zuwachs; verstärkte Tilg. oder Kündig. bis 30./9. 1920 ausgeschlossen. Zahlst.: Essen: Genossenschaftskasse (Stadthauptkasse), Essener Credit-Anstalt, Essener Bankverein, Rheinische Bank, Simon Hirschland: Berlin: Berl. Handels-Ges., Deutsche Bank, Disconto-Ges., Schaaffhausenscher Bankverein, Preuss. Central-Genossenschafts-Kasse; Barmen: Barmer Bank-Verein; Elberfeld: Berg. Märkische Bank; Hamburg: Norddeutsche Bank, Deutsche Bank; Hannover: Hannoversche Bank, Ephraim Meyer & Sohn. Aufgelegt 6./8. 1910 M. 12 000 000 zu 100 %. Kurs Ende 1910–1911: In Berlin: 100.60, 99.90 %. 4 % Anleihe von 1911. M. 6 000 000 in Stücken à M. 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Jährlich mit 1.05 % u. Zs.-Zuwachs; verstärkte Tilg. oder Kündig. bis 30./9. 1920 ausgeschlossen. Zahlst. wie 4 % Anleihe von 1910. Aufgel. 19./6. 1911 M. 6 000 000 zu 100.25 %. Kurs in Berlin mit Anleihe von 1910 zus. notiert. Evang.-lutherischer Stadtsynodalverband in Frankfurt a. M. Anleihe von 1902: im Gesamtbetrage von M. 2 000 000, hiervon begeben 4 % Anleihe von 1902, I. Ausgabe. M. 1 000 000 in Stücken à M. 5000, 1000, 500, 200. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Von 1903 ab durch Verl. im Sept. ber Dez. oder freihänd. Ankauf mit jährl. mind. 1 % u. Zs.-Zuwachs bis spät. Ende 1944, bis 31./12. 1913 verstärkte Tilg. u. Totalkünd. ausgeschlossen. Sicherheit: Für die Anleihe haftet der evang.-luth. Synodal- verband in Frankf. a. M. mit seinem Vermögen u. mit seiner Steuerkraft. In Umlauf 1./1. 1911: M. 908 200. Zahlst.: Frankf. a. M.: Kasse der evang.-luth. Stadtsynode. Disconto-Ges.; Berlin: Seehandl.-Haupt-Kasse. Eingeführt in Frankf. a. M., Abteil. I 4./8. 1902 zu 103.50 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1902–1911: 103.70, 103.50. 104, 104, 104, 98.50, 100, 100, 101, 99 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) 4 % Anleihe von 1902, II. Ausgabe. M. 1 000 000 in Stücken à M. 5000, 1000, 500, 200. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Von 1910 ab durch Verl. im Sept. (zuerst Sept. 1910) zur Rückzahl. im Dez. oder freihänd. Ankauf mit jährl. mind. 1 % u. Zs.-Zuwachs bis spät. Ende 1951: bis 31./12. 1920 verstärkte Tilg. u. Totalkündig. ausgeschlossen. Sicherheit u. Zahlst.: wie I. Ausgabe. Eingeführt in Frankf. a. M. im Dez. 1909. Kurs mit I. Ausgabe zus. notiert. Gemeindeverband für das Elektrizitätswerk Leipzig-Land in Oetzsch. Die Bildung des Verbandes, welcher aus über 110 selbständigen Gemeinden u. Guts- bezirken besteht, ist durch Ortsgesetz vom 24./1. 1910 erfolgt, u. das Ortsgesetz ist von der Kgl. Kreishauptmannschaft zu Leipzig auf Grund der ihr erteilten Ermächtigung durch Dekret vom 18./5. 1910 genehmigt worden. Der Verband bezweckt den Bau, Betrieb u. die Unterhaltung eines gemeinsamen Elektrizitätswerkes, sei es mit oder ohne Stromerzeugungs- stelle, aus welchem an die Verbandsgemeinden u. Gutsbezirke u. ihre Mitglieder elektrischer Strom für Licht u. Kraft nach Massgabe des Ortsgesetzes u. der etwa zu erlassenden be- sonderen Bestimmungen abgegeben werden soll. Die Versorgung ausserhalb des Verbandes stehender Gemeinden u. ihrer Mitglieder oder ebensolcher Gutsbezirke nach besonderen Vereinbarungen ist zulässig. Das Elektrizitätswerk ist gemeinsames Eigentum der Verbands- mitglieder u. wird für deren Rechnung betrieben u. unterhalten. Die Eigentumsanteile jedes einzelnen Mitgliedes sind ideell u. werden nach der von den Gemeinden bei Errichtung des Werkes übernommenen Gewährleistung berechnet. Die Verbandsmitgljeder haften für alle Verbindlichkeiten des Verbandes nach ihren Anteilsverhältnissen. Die Verbands- mitglieder haben sich verpflichtet, bis zum Jahre 1945 ohne Genehmigung des Verbands- vorstandes weder andere, mit dem Verbandswerke nicht im Zus. hange stehende elektrische oder sonstige Kraft- u. Lichtanlagen einzuführen, noch Dritten zu solchen Zwecken die Be- nutzung der öffentlichen Wege oder der sonstigen dem Verfügungsrechte der Verbands- gemeinden unterliegenden Grundstücke zu gestatten, vorbehaltlich einer entgegenstehenden Entschliessung der Aufsichtsbehörde.