Republik Chile. 259 Präsident der Republik Chile autorisiert worden, bis zur Höhe von 55 000 000 Papier-Pesos in der staatl. Casa de Moneda (Münze) befindl. Pfandbr. der Caja de Credito Hipotecario unter Vermittelung der Caja de Credito Hipotecario durch einen entsprechenden Betrag von Pfandbr. in ausländischer Währung zu ersetzen u. dieselben zu verkaufen. Der Verkauf ist für einen Betrag von Pesos Papier 50 917 474.54 (umgerechnet in 30 999 984.50 Pesos Gold zum Kurse von 18 Pence für einen Peso chilenischer Währung) durch Vertrag v. 9. März 1912 an ein Konsort. bestehend aus der Dresdner Bank, dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein und der Nationalbank für Deutschland zu Berlin, erfolgt. An Stelle der urkundlich zu vernichtenden Papier-Pfandbr. gelangt ein entsprechender Betrag von Goldpfandbr. der Caja de Credito Hipotecario in ausländischer Währung zur Ausgabe in Höhe von nom. 47 999 976 = Fres. 58 823 500 = £ 2 324 998.16.9. Die Tilg. der Pfandbr. erfolgt halbjährl. durch Auslos. Die Hypoth.-Schuldner haben das Recht, ihre Schuld ganz oder teilweise entweder in bar oder in Pfandbr. al pari zu tilgen, wenn die letzteren derselben Serie angehören, wie das Darlehen. Sowohl die Hypoth.- Schuldner hinsichtlich der Hypoth. wie die Caja hinsichtlich der Pfandbr. haben das Recht der aussergewöhnl. Tilg. Einer aussergewöhnl. Tilg. der Hypoth. seitens der Schuldner muss stets eine Pfandbr.-Tilg. seitens der Caja in gleicher Höhe entsprechen. Für ihre Auszahl. sowohl wie für den Einzug der Annuitäten darf sich die Caja der staatl. Kassen bedienen. Die Konten der Caja sind denselben Formen unterworfen wie die Konten in den staatl. Bureaus, und die Verantwortlichkeit derjenigen Personen, die die Fonds der Caja verwalten und handhaben, ist dieselbe, wie sie das Gesetz den Verwaltern staatl. Fonds auferlegt. Die Pfandbr. der Caja sind bei allen chilenischen öffentl. Kassen und gerichtl. Behörden zum Nominalwerte für die Hinterlegung von Kaut. zugelassen. Gerichtl. Hinter- legungen können ebenfalls in den Pfandbr. der Caja bewirkt werden, auch sind die Ver- walter von Wohltätigkeitsanstalten, die Pfleger von Minderjährigen u. sonst. Unmündigen, die Vertreter von Minderjährigen, Abwesenden u. frommen Stiftungen befugt, die Fonds, welche sie verwalten, in den Pfandbr. der Caja anzulegen. Die Fälschung der Pfandbr. wird in gleicher Weise bestraft wie die Fälschung öffentl. Kreditbillets. Verlorene, ver- nichtete oder untauglich gewordene Pfandbr. können ersetzt werden, wenn dem Verwalt.- Rat der Nachweis des Verlustes geführt wird. Gegebenenfalls wird der Verlust durch den Verwalt.-Rat öffentlich bekannt gemacht und nach Verlauf eines Jahres die Aushändigung der Ersatzstücke vorgenommen gegen die durch Hypoth., Bürgschaft oder Hinterlegung von Pfandbr. bei der Caja sichergestellte Verpflichtung der Pfandbr.-Inhaber, den vollen Wert der Pfandbr. zurückzuerstatten, wenn innerhalb der 10 folgenden Jahre die ursprüngl. ver- lorenen Pfandbr. präsentiert werden sollten. 5 % steuerfreie Goldpfandbriefe. M. 47 999 976 = frs. 58 823 500 == £― 2 324 998.16.9 in 117 647 Stücken (Nr. 1–117 647) über je Gold Pes. 263.50 = M. 408 = frs. 500 = £ 19.15.3. Zs.: 15./2., 15./8. Tilg.: Vom 15./2. 1913 ab durch halbjährl. Verlos. al pari 15./19. 1. 15, ber 15./2. bezw. 15./8. mit jährl. 1 % u. Zs.-Zuwachs in 37 Jahren; jedoch hat die Caja das Recht, aussergewöhnl. Tilg. durch halbjährl. Auslos. vorzunehmen. Zahlst.: Berlin: Dresdner Bank u. deren übrige Niederlass., A. Schaaffh. Bankverein und dessen übrige Niederlass., Nationalbank für Deutschland, Deutsch-Südamerikan. Bank; Basel: Schweizer. Bankverein u. dessen übrige schweizer. Niederlass.; Paris: Banque J. Allard & Cie.; London: Dresdner Bank, Swiss Bankverein. Zahlung der Zs. u. der verlosten Pfandbr. frei von jeder chilen. Steuer oder Abgabe (jede Steuer oder Abgabe, welche den Pfandbr. jetzt oder später in Chile auferlegt werden sollte, geht zu Lasten der chilen. Regierung) in Deutsch- land in M. Um etwaige Verluste aus den Kursschwankungen der Valuta auszugleichen, welche der Caja dadurch entstehen könnten, dass auf die den obigen Pfandbr. entsprechenden Hypoth. die Zs. u. Amort.-Raten in Papierwährung entrichtet werden, während Zinszahl. u. Kapitaltilg. auf die Pfandbr. in Gold erfolgt, hat die chilen. Regierung im vorerwähnten Gesetz Nr. 2641 die Verpflichtung übernommen, die Caja de Credito Hipotecario für solche etwaigen Verluste zu entschädigen. Überdies wird die Caja de Credito Hipotecario, wie bereits anlässlich einer früheren Operation, auch jetzt wieder ein Angebot an ihre Hypoth.- Schuldner erlassen, Papier-Hypoth. in Hypoth. mit 5 % Zs. u. 1 % Amort. zahlbar in Gold umzuwandeln. Aufgelegt in Berlin 14./5. 1912 M. 47 999 976 = frs. 58 823 500 = £ 2 324 998.16.9 zu 96.25 %. Erster Kurs in Berlin 18./6. 1912: 96.25 %. Verwaltung: Die Verwaltung der Caja untersteht einem Verwaltungsrat, der aus dem Direktor, dem Fiskal u. 4 Mitgliedern gebildet wird, von welch letzteren 2 durch den Senat u. 2 durch die Deputiertenkammer ernannt werden. Der Direktor der Caja, der Kassierer, der Fiskal, der Hauptbuchhalter u. der Sekretär werden vom Präsidenten der Republik ernannt. Bilanz am 31. Dez. 1911: Aktiva: Hypoth.-Forder. 217 521 140, Kassa-Kto 695 330, Bank-Depos. 10 011 352, Anlagen d. R.-F. 6 260 585, rückst. Hypoth.-Zs. 871 197, Assekuranz- Polizen 32 629, Semestral-Zs. 172 178, Stempelsteuer, 4153, Taxier.-Quoten 99 421, Schulden- Konvertier. 54 553, ländliche Grundstücke 529 520, für Arbeiter bestimmte Terrains 327 864, Einleger von Pfandbr. zur Aufbewahrung 60 159 900, Darlehns-Abteil. 124 553. – Passiva: Pfandbr. im Umlauf 218 347 700, R.-F. 7 283 347, ausserord. Amort. 275 400, Semestral- Hypoth.-Zs. 4 417 143, vorauserlegte do. 1477, Guth. Dritter auf Rechnung 52 459, noch nicht erhobene Zs. 565 225, Einkommensteuer 240 191, noch zu zahlende ausgeloste Pfandbriefe 2 122 000, Guth. d. Nationalsparkasse 1 785 583, noch nicht erhobene Taxations-Gebühren 240 120, Aufbewahr.-Abteil. 1 291 600, Pfandbr. zur Aufbewahrung 60 159 900, schwebende Transaktionen 82 231. Sa. Pap.-Pes. 296 864 377. „