Vereinigte Staaten von Mexiko. 297 Budget 1904/1905: Einnahmen $ 79 965 000, Ausgaben $ 79 562 157 „ 3905/1996. „ 88 104 000, „ 85 474 316 „1906/19907 „ „ 90 073 500, 3 „ 89 897 398 „1907/1908: 9 „ 98 835 000, „ 92 966 595 „ 1908/1909: „ „103 385 000, 5 „104 040 317 „ 1909/1910: „ „ 97 261 000, „ 96 935 402 „ 910/1911, 3 100 793 000, „ 100 306 268 „ 11/1912 „ 110 070 100, 5 „105 432 347 292912/1913 3 109 257 500, 3 „109 245 944 Abrechnung 3 1899/1900: Einnahmen $ 64 261 076, Ausgaben $ 57 944 688, Überschuss $ 6 316 389 1900/1901: „ „ 62 998 805, 5 „ 59 423 006, %335 1901/02: „ 66 147 048, 7 „ 63 081 514, „ 3 065 535 3 1902/03: „ 76 023 416, „ 68 222 522, 3 „ 7 800 894 1903/04: „ „ 86 473 801, „ 76 381 643, 10 092 158 1904/05: „ 92 083 887, „ 79 152 796, „12 931 09 1905/06: 3 „101 972 624, „ 79 466 912, 3 „ 3 1906/07: „114 286 122, 9 „ 85 076 641, *29 209 481 1907/08: „111 771 868, 5 „ 93 177 441, 0 „18 594 427 „ 1908/09: 29 775 50, „ „92 967 393, 3 808 147 5 1909/10: „106 328 485, „ 95 028 650, „ „11299 835 1910/11; „111 142 402, 100 913 924, „10 228 478 Maßügssef9r Der Erlass v. 25. 3. 1905, mit welchem die mexikan. Reg. die Neu- gestaltung der Währung auf Grund der ihr am 9./12. 1904 erteilten Gesetzesvollmacht ver- fügt, bestimmt, dass das neue Gesetz bereits am 1./5. 1905 in Kraft tritt, dass aber schon v. 16./4. 1905 die Zulassung von Edelmetallen behufs Ausmünzung für Privatrechnung ein- zustellen ist. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes sind: Art. 1. Die Müngeinheit Mexikos wird durch 75 Centigramm Feingold unter dem Namen Peso dargestellt. Der bis- herige Silberpeso mit 24, 4388 g Feingehalt wird gesetzlich gleichgestellt den 75 Centigramm Feingold. Art. 2. Der Peso von 100 Centavos wird für Goldmünzen in Stücken von 10 und 5 geprägt, für Silbermünzen in Stücken von 1 Peso, 50, 20 und 10 Centavos, ferner 5 Centavos aus Nickel, 2 und 1 Centavos aus Bronze. Art. 3. Die Goldmünzen bestehen aus 90/000 Feingold und 10000 Kupfer. Von den Silbermünzen werden die Peso-Stücke 902 /m1ooo Feinsilber und 97 /1ooo Kupfer enthalten; die kleineren Silbermünzen bekommen nur 0%000 Feinsilber. Art. 9. Das Prägerecht wird ausschliessl. der Reg. gewährt; alle privaten Prägerechte hören auf zu bestehen. Art. 17 ermächtigt den Schatzsekretär, aus- schliessl. für Ausfuhrzwecke alte Pesos (Prägestempel aus der Zeit vor 1898) herstellen zu lassen. Art. 20 u. folg. geben den Goldmünzen und den 1 Peso-Silbermünzen unbegrenzte Zahlkraft; die kleineren Silbermünzen sind bis zu 20, die Nickel- und Bronzemünze bis zu 1 Peso zulässig; ausländische Münzen haben keinen gesetzl. Kurs, soweit nicht aus- drücklich das Gesetz anders bestimmt. Diese Vorschriften werden als unwiderruflich be- zeichnet, so dass jeder Vertrag für null und nichtig erklärt wird. Zu Lasten des Staates sind die alten Goldmünzen, sowie die unbrauchbaren Silberpesos einzuziehen. Art. 27 u. folg.: Ein zu schaffender Bestand soll hauptsächl. die Einführung des Münzumlaufes erleichtern. Er ist völlig getrennt von den anderen Staatsbeständen zu verwalten. Ihm hat der Schatz- sekretär 10 oder nach seiner Wahl 15 000 000 Pesos als Grundkapital zu überweisen, ferner die Etatsbeträge für Umprägungen sowie den Münzgewinn, den Nutzen aus Währungs- geschäften im Auslande, endlich den aus Münzprägungen für Ausfuhrzwecke. Der im Aus- land anzulegende Teil dieses Bestandes soll bei ersten Banken hinterlegt werden; der im Inlande verbleibende Teil soll ausschliessl. in Gold- oder in Silbermünzen oder Münzbarren bestehen, unter Ausschliessung von Papiergeld; er ist dem Banco Nacionale anzuvertrauen oder einem anderen erstklassigen Kreditinstitute. Der Bestand soll Silbermünzen nur her- geben gegen Goldmünzen oder gegen gleichwertige andere Silbermünzen, um damit Gold- verpflichtungen im Auslande zu decken, oder für Ausfuhrzwecke. Eine Übergangsbestimmung verfügt, dass die alten Goldmünzen von 20, 10 und 5 Pesos paritätsmässig in neue Münzen umgetauscht werden können, also in 39, 48, 19.74 bezw. 9,87 neue Pesos; etwas abweichend davon werden die alten 2½- und die 1-Goldpesos-Stücke umgetauscht in 4,93 bezw. 1,97 neue Pesos. 3 % konsol. innere Anleihe von 1885, in Umlauf am 30./6. 1908: $ 45 190 875, in Stücken à $ 25, 50, 100, 500, 750, 1000, 1250, 2500, 5000 = £ 5, 10, 20, 100, 150, 200, 250, 500, 1000. Zs.: 30./6. u. 31./12. Zahlst. nur in Mexiko, und zwar Zahlung in mexik. Silberdollars frei von jeder Steuer. Die Nationalbank von Mexiko übernimmt den Dienst der Nationalen Schuld. Sie wird direkt vom maritimen Zollhause sobald als möglich die Summen empfangen, welche notwendig für den Dienst der Schuld sind. Die Bank muss vor Verfall der Coup. durch die bedeutendsten Blätter in Mexiko mitteilen, welche Summen sie in Händen habe. Bei der Umrechnung in Frankf. a. M. $ 1 = M. 4, seit 15./5. 1905 $ 1 = M. 2.10. In Hamburg seit 1/1. 1899 aueh % 1 = M. 4, vorher £ 1 = M. 21 u seit 15./5. 1905 % 1 = M. 2.10. Kurs Ende 1891–1911: In Frankf. a. M.: 28.90, 24.50, 24.60, 19.20, 24.40, 25.80, 24.70, 24.90, 25.40, 25.40, 25.50 (kl. 26.80), 24.10 (kl. 25.30), 26 (kl. 26.50), 32. 10, 67, 68. 50 (EIL. 73), 61. 90, 63.40 (kl. 69), 67.20 (kl. 69.50), 68, 61.25 %. – Ende 1895–1911: In Hamburg: –, 23.70, 22.25, 22.50, 27 25, 25.50, 25.80, 25.%5, 32 50, 67, 66.75, 6190, 63, 67, 67, 62 %.