Republik Portugal. 3 Republik Portugal. Stand der Staatsschuld am 30. Jun i 1911. I. Aussere amortisable Staatsschuld (in Gold). s;M LWę“WW'Lëpdda W0 i dd⅛,/ %„‚ ― 20 536 470 „;td ... „ 173171 %% 1 %ẽ⸗6'ge?Seͥlr%¼ͥ, .... „ 9 268 156 M ¾ ]ld „ 3 089 385 4½ % Tabak-Anleihe 3........... % % .... „ 6 138 951 II. Innere konsolidierte Staatsschuld (in Landeswährung). 3 % Anleihe (hiervon im Besitze der Staates Milr. 223 346 8977 . . Milr. 544 326 477 4 % ent obpe neim. ͤ ½Nmc Ü/ͤ . 5 5 509 485 niest Aille ũ kö i p . 0 23 936 490 3 % „ saon 19s r e é éQ ... 35 2 661 210 5 9% 0 9 „ ./½5Päßä½xf ...... 4 578 640 Abrechnungen. 1905/06 1906/07 1907/08 1908/09 1909/10 Einnahmen . .. .Milr. 62 565 000 63 883 000 71 068 000 73 423 000 72 356 000 Ausgaben 909 000 65 979 000 74 173 000 75 145 000 75 121 000 Überschuss IIIIf — – — Deflzit 5 1 010 000 2 096 000 3 105 000 1 722 000 2 765 000 Budgets: 1906/07 1907/08 1908/09 1909/10 1910/11 Ordentliche Ermnnahmen. . . Milr. 65 925 857 67 083 556 68 660 326 67 637 200 69 735 036 4 3 Ausgaben 3 67 239 272 67 089 270 68 880 766 70 258 726 72 767 449 Ubeisehs 3 — — — — — D61Zp. 3 –1 313 415 — 5 714 – 220 440 –2 621 526 –3 032 413 Ausserordentl. Einnahmen. .. „ 1 101 611 1 207 500 1 797 500 1 625 136 1 068 864 „ Ausgaäben 5 2 293 501 2 161 354 2 928 171 4 347 153 732 443 Le ess 5 — — — ― 336 421 %. 9 191 890 – 953 854 1 130 671 2 722 017 Gesamt-Uberschuses.... 3 — Gesamt-Defizit. .. –2 505 305 – 959 568 1 351 111 –5 343 543 2 695 992 Unter den Ausgaben befinden sich für die Staatsschuld.. 3 21 837 862 21 506 962 24 000 616 31 057 096 31 925 191 Durch das Dekret vom 13./6. 1892 wurde die Zahlung der Zinsen auf die auswärtige Schuld auf ein Drittel herabgesetzt und durch das Gesetz v. 20./5. 1893 wurden ausserdem die auswärtigen Gläubiger an dem Überschuss der Importzölle (mit Ausnahme derjenigen auf Tabak und Getreide) und Exportzölle über den Betrag von 11 400 Kontos de Reis hinaus mit der Hälfte in der Weise beteiligt, dass die Hälfte für die Erhöhung des Couponbetrages verwendet wurde. Als Sicherheit für die pünktliche und regelrechte Zahlung der Zinsen und Amortisation waren die Zolleinnahmen (mit Ausnahme der Importzölle auf Tabak und Getreide) überwiesen. Im Jahre 1898 beabsichtigte Portugal, seine auswärtige Schuld zu konvertieren; der Entwurf zur Konversion der äusseren Schuld, welcher die Zustimmung der portug. Kammer erhielt, wurde jedoch von den Schutzkomitees für die Interessen portugies. Staatsgläubiger für unannehmbar gehalten. Von dieser Zeit an schwebten zwischen der portugies. Reg. u. den Schutzkomitees Verhandlungen über eine Konversion der portugies. Staatsschuld, bis endlich im April 1902 ein Arrangement zustande kam. Der Gesetzentwurf über das Finanz- arrangement wurde im April 1902 von der Deputiertenkammer und im Mai 1902 vom Senate angenommen. Das Dekret über die Ausführung des Ges. v. 14./5. 1902 erschien im Diario am 11./8. 1902; über die Sicherheit für die pünktliche und regelrechte Zahlung der Zinsen und Amortisation bestimmt Art. 15 des Gesetzes. Behufs unverkürzter Zahlung der ausgegebenen Titel nach Massgabe dieses Dekrets wird die Regierung in den jährlichen Staatshaushalt die Beträge einstellen, die für Zs. u. Tilg. dieser Titel nötig sind, wobei für diese Lasten speciell und vorzugsweise (especialmente e de preferencias) nach Massgabe des Ges. v. 14./5. 1902 die Eingänge aus den Zöllen des Reiches auf dem europ. Kontinent zu- zuweisen sind, ausgenommen die von Tabak und Getreide. ... Die Einnehmer der Zoll- häuser haben der Junta do Credito Publico jeden Tag denjenigen Betrag abzuliefern, der ausreicht, um den 300. Teil in Gold aufzufüllen (perfazer), für den zu den Jahreslasten der auswärt. konvert. Auslandsschuld (Zs. u. Tilg.) erforderl. Gesamtbetrag nach den Bestimm. dieses Ges., sowie für die Spesen des Dienstes dieser Schuld ... Erreichen die Einkünfte diesen Betrag an einem Tag nicht, so ist er aus denen eines der folg. Tage zu entnehmen. Sind in einem Semester die Einkünfte nicht genügend für die Hälfte der Jahresannuität, so haben die Zollhäuser im folg. Semester sie nachzuliefern. Verbleibt durch einen unvorher- gesehenen Umstand ein Fehlbetrag, so hat ihn die Reg. aus den anderen Einkünften des portug. Staatsschatzes zu decken. Die Junta do Credito Publico hat nach je 15 Tagen oder früher die erbaltenen Beträge an die Auslandsstellen zu übermitteln, damit die Zahlung der Zs. 15 Tage vor Verfall angekündigt und die Amort. pünktlich erfolgen kann. 3 % Unifiz. äussere Portug. Anleihe von 1902, Serie I. Milr. 93 886 110 = M. 427 703 390 in 1 043 179 Stücken à Milr. 90 = M. 410, hiervon 100 000 Fünferstücke (Nr. 543 176–1 043 175) u. 543 179 Einerstücke (Nr. 1–543 175 u. Nr. 1 043 176–1 043 179). Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Vom 2./1. 1903 ab durch Rückkauf oder halbj. Verl. im Juni u. Dez. per 1./7. resp. 2./1. des folg. Jahres nach einem Tilg.-Plane innerh. 198 Semestern. Zahlst. wie für Serie III. Zahl. der Coup. in Berlin u. Frankf. a. M. mit M. 6.15 für das einfache Stück. Eingef. in Frankf. a. M. 15./1.1904 zu 62.30 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1904–1911: 63.50, 68.10, 69.10, 63.20, 58.80, 63.50, 64.70, 64.70 %. Verj. der Coup. in 5 J. (F.)