Königreich Schweden. 363 1 027 280, bei Banken 4 677 716; aufgelaufene, nicht fällige Zs. 2 507 595, Bankgebäude 400 000, Kassa 259 542. – Passiva: Pfandbr. im Umlauf: 3½ % 51 488 633, 3 % 30 449 100, 4 % 205 624 633, 5 % 9 567 000, Forder. der Hypoth.-Vereine für bewirkte Amort. etc. 75 791 395, fällige, aber nicht präsent. Pfandbr. u. Coup. 436 880, div. Rechnungen 5 230 178, R.-F. 2510 871, Z, Verf. der G.-V. 963 423. Sa. Kr. 382 062 114. Gewinn- u. Verlnst-Rechnung: Einnahmen: von den Hypoth.-Vereinen gezahlte Zs. 11 730 541, sonst. Zs. 246 153, zus. 11 976 694; davon ab: Zs. a. d. Pfandbriefschuld 11 473 087, sonst. Zs. 260 337, bleibt Zs.-Uberschuss 243 270, hierzu div. Einnahmen 10 592, zus. 253 863. – Ausgaben: Gehälter u. Pens. 76 756, Provis., Stempel u. div. Unk. im Auslande 92 301, Unk. der G.-V. u. Revis.-Unk. etc. 9577, Bücher, Schreibmaterial., Porto, Depeschen, Insert., Beleucht., Heiz. etc. 13 488, bleibt Gewinn Kr. 61 740 hierzu Überschüsse aus früheren Jahren 901 683 bleibt Überschuss 963 423. Allgemeine Hypothekenkasse der Städte Schwedens in Stockholm. Die Allg. Hyp.-Kasse wurde durch kgl. schwed. Verordn. v. 17./11. 1865 gegründet, um den Grundbesitzern in Städten u. Marktflecken bei Aufnahme von Hyp. dieselben Erleichterungen zu verschaffen, wie sie die Landeigentumsbesitzer durch die Schwed. Reichs-Hypoth.-Bank bereits besassen. Zu diesem Zwecke sollen die Städte und Marktflecken, welche dieser Vor- teile teilhaftig zu werden wünschen, distriktsweise Hypoth.-Vereine bilden, deren Teilhaber solidarisch haftbar sind für die vom Vereine übernommenen Verpflichtungen, untereinander jeder im Verhältnis zu den erhaltenen Darlehen. Diese Vereine dürfen nur erste Hypoth. annehmen, und zwar nur bis zur Hälfte der Summe des Feuerversicherungswertes der Gebäude und des Taxwertes der Bauplätze, überdies nur auf Häuser, die in der Allgemeinen Städtischen Feuerkassen - Societät oder in anderen inländischen Feuerversicherungsanstalten, die dieselben Garantien wie erstere bieten, versichert sind. Die Gelder zu den Darlehen erhalten die Vereine von der Allgem. Hypoth.-Kasse der Städte Schwedens, wogegen die Vereine nicht allein die von ihnen erworbenen Hypoth. für Rech- nung der Allgem. Hypoth.-Kasse in behördlicher Verwahrung und unter Verschluss der Allgem. Hypoth.-Kasse deponieren müssen, sondern auch nach Vorschrift der Statuten für alle von der Allgem. Hypoth.-Kasse aufgenommenen Anleihen gemeinschaftlich haften. Zur vollständigen Sicherstellung der Allgem. Hypoth.-Kasse ist vorgeschrieben, dass von allen den Vereinen bewilligten Darlehen 5 % des Betrags in Abzug gebracht werden sollen, um einen unantastbaren Grund-F. der Allgem. Hypoth.-Kasse zu bilden, und dass die Ent- schädigungssumme an die Besitzer von Grundstücken, welche durch Feuer beschädigt sind, nicht eher ausgezahlt werden dürfen, als bis die Hypoth.-Gläubiger befriedigt sind. Durch Beschluss vom 17./3. 1911 hat die Stadthypothekenkasse des Königreichs Schweden die sämtl. Aktiven u. Passiven der Allgemeinen Hypothekenkasse der Städte Schwedens über- nommen; sie ist somit künftighin Schuldnerin der Pfandbriefinhaber u. haftet für sämtl. Verbindlichkeiten der Allgemeinen Hypothekenkasse der Städte Schwedens. Die Stadthypothekenkasse des Königreichs Schweden (Konungariket Sveriges Stadshypotekskassa) in Stockholm ist durch ein Gesetz vom 5./6. 1909 errichtet u. hat den Zweck, zu den im Gesetze nieder- gelegten Bedingungen Gelder zu verleihen. Die Ausleihung darf nur an Hypotheken- vereine der Eigentümer von Immobil. in Städten u. Städten gleichkommenden Orten im Königreich Schweden erfolgen. Das Grundkapital der Hypothekenkasse im Betrage von Kr. 30 000 000 ist vom Staate gegeben, indem die Staatsschuldenverwaltung einen Nominal- betrag von Kr. 30 000 000 in 3½ % schwedischer Staatsrente hinterlegt hat. Dieses Kapital bleibt Eigentum des Staates, der aber darüber erst dann anderweitig verfügen kann, wenn alle Verbindlichkeiten der Hypothekenkasse erfüllt sind. Falls durch entstandene Verluste das Grundkapital auf Kr. 28 000 000 reduziert wird, darf die Hypothekenkasse vor Einwilligung des Königs kein neues Darlehen abschliessen. Um sich die Mittel zur Ausleihung zu ver- schaffen ist die Hypothekenkasse berechtigt, Pfandbriefe auszugeben; doch darf der Betrag derselben in keinem Falle das Zehnfache des Grundkapitals u. der Reserven übersteigen. Die Kasse wird von einem aus 5 Mitgliedern bestehenden Direktions-Komitee verwaltet, von denen 4 durch den König u. einer von der Staatsschuldenverwaltung gewählt werden. Für die Prüfung der Verwaltung u. der Buchführung der Hypothekenkasse werden jährlich Revisoren ernannt u. zwar 2 vom König u. einer von der Staatsschuldenverwaltung. Die Berichte der Direktion u. der Revisoren werden veröffentlicht. Der König überwacht die Geschäftsführung u. entscheidet über die zu erteilende Entlastung, sobald sich die Delegierten der Staatsschuldenverwaltung geäussert haben. Der Jahres-Nettogewinn der Hypotheken- kasse ist einem R.-F. zuzuführen, der in erster Reihe dazu dienen soll, Ausgaben auf Verluste zu decken, zu deren Begleichung die Jahreseinnahmen nicht ausreichen. Im Falle der Liquidation der Hypothekenkasse werden zunächst die sonstigen Aktiva u. alsdann, sofern dies zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nötig ist, die vom Staate als Grundkapital hergegebenen Oblig. verwertet. 4 % konvert. Pfandbr. von 1883 der Allg. Hypothekenkasse, anfangs 4½ %, 1893 auf 4 % konvertiert. Kr. 10 000 000 = M. 11 250 000, davon noch in Umlauf Ende 1911: Kr. 7 367 200, in Stücken à M. 300, 450, 900, 3000. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Von 1884 ab durch Verl. im April per 1./5. resp. 1./11. innerh. 52 J.; v. 1./1. 1899 ab Verstärk. u. Totalkünd. zulässig.