Königreich Serbien. 369 Sicherheiten ist eine autonome Monopolverwaltung betraut, welche auf Grund des Gesetzes vom 8./20. Juli 1895 eingesetzt worden ist; der Verwaltungsrat dieser Monopolverwaltung besteht aus sechs Mitgliedern, von diesen sind vier serbische Unterthanen, hiervon werden zwei dem Finanzminister von den Obligationsbesitzern vorgeschlagen. Die autonome Monopolverwaltung verwaltet selbständig die Monopole und die Einnahmen, welche für die 4 % Anleihe von 1895 als Pfand gegeben sind; zu diesem Behufe sind die Direktion der Serbischen Staats-Eisenbahnen, sowie sämtliche Zollämter Serbiens unwiderruflich angewiesen, ihre ganzen Reineinnahmen jeden Monat, resp. jede 10 Tage, unmittelbar an die Monopolverwaltung abzuführen. Diese Einnahmen dürfen zu keinem anderen Zwecke als für den bestimmten Dienst verwendet werden; die Verwaltung ist jedoch ver- pflichtet, jeden Monat der Staatshauptkasse alle jene Summen zu übergeben, welche ein Zwölftel des für die Zahlung der Annuität des konvertierten Anlehens erforderlichen Gesamtbetrages übersteigen. Aus diesen monatlichen Überschüssen wird der Verwaltungs- rat je ein Fünftel solange zurückbehalten, bis nicht die Verwaltungskasse über einen Fonds von mindestens Dinars 750 000 verfügt, der dazu bestimmt sein wird, die etwaigen Fehl- beträge der für ein Zwölftel des Bedarfes für den Jahresdienst der Anleihe erforderlichen Summe per Monat zu ergänzen. Falls die Einnahmen der Monopolverwaltung für den jähr- lichen Dienst der 4 % Anleihe von 1895 nicht ausreichen sollten, so ist die serbische Re- gierung verpflichtet, den Ausfall jeden Semesters aus anderen Einkünften zu ergänzen. Der Verwaltungsrat der autonomen Monopolverwaltung hat eine Übersicht der Jahres- abrechnungen, sowie auch der monatlichen Ausweise im Amtsblatt zu veröffentlichen, und zwar die Monatsausweise spätestens nach 15 Tagen und die Jahresrechnungen innerhalb 3 Monaten. Diese Ausweise werden auch in deutschen Zeitungen bekannt gegeben. 4 % amort. Serbische Staats-Anleihe von 1895. frs. 355 292 000 in Stücken aà frs. 500, 2500, 5000 = M. 405, 2025, 4050. Zs.: 1./14. Jan., 1./14. Juli. Tilg.: Durch Verl. am 1./14. April u. 1./14. Okt. per 1./14. Juli resp. 1./14. Jan. innerh. 72 Jahren. Zahlst.: Belgrad: Banque Nationale Privilegiee du Royaume de Serbie; Berlin: Berliner Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Gebrüder Bethmann, von Erlanger & Söhne; Hamburg: Norddeutsche Bank in Hamburg; Paris: Banque Imperiale Ottomane. Zahl. der Coup. u. verl. Stücke steuerfrei ohne jeden Abzug in Deutschland in Mark zum festen Umrechnungskurse von frs. 100 = M. 81. Beim Handel das Stück = M. 405. Kurs Ende 1896–1911: In Berlin: 66.50, 65, 61.50, 60.75, 62.40, 66.50, 76.60. 75.40, 78, 80.80, 82.70, 79.75, 76, 83.40, 84.90, 87.50 %. – In Frankf. a. M.: 66.20, 65, 60.80. 61, 61.70, 67, 76.30, 75, 78.10, 80.30, 82.80, 79.75, 76.40, 83.30, 84.90, 87.30 %. – In Hamburg: 65.60, 64.50, 60.75, 60, 61.50, 66.60, 77, 74.50, 77.50, 80, 82, 79.50, 76, 83, 84.50, 87 %. – In Leipzig: –, 65, 61.50, 60.75, 62.50, 67, 76.25, 75.10, 78, 80, 82.70, 79.60, 76.60, 83.50, 84.75, 87.25 %. —– In München Ende 1902–1911: 76.40, 75, 77.80, 80.25, 82.50, 79.50, –, 83.40, 85, 87.40 %. Notiert auch in Breslau. Verj. der Coup. in 5 J., der verl. Stücke in 30 J. n. F. 5 % amort. Serbische Monopol-Gold-Anleihe von 1902. frs. 60 000 000 in Stücken à frs. 500. Zs.: 2./15. Febr., 2./15. Mai, 2./15. Aug., 2./15. Nov. Tilg.: Durch Rückkauf unter pari oder Verl. 2./15. März u. 2./15. Sept. per 2./15. Mai resp. 2./15. Nov. mit jährl. ½ % innerh. spät. 50 J.; von 1908 ab Verstärk. u. Totalkünd. zulässig. Sicherheit: Als Spec.-Garantie sind die Überschüsse der Netto- Einnahmen der autonomen Monopolverwalt. nach Zahl. der Annuität für die 4 % Anleihe von 1895 sowie die anderen durch das Gesetz v. 8./20. Juli 1895 bezeichneten Anleihen verpfändet. Als weitere Sicherheit dienen auf die Dauer von 10 J. die bisher noch nicht verpfändeten Einnahmen der Serb. Staatseisenbahnen mit dem Rechte auf hypoth. Verpfänd. dieser Linien. Wenn im Laufe dieser Zeit nach Zahlung der Annvuität aller bisherigen Anleihen am Schluss der Abrechnungen jährl. ein Überschuss von frs. 2 500 000 für das Finanzministerium bleibt, so wird diese Hyp. gelöscht werden. Der ganze Dienst der Anleihe, die Zinszahlung, die Ein- lösung oder der Rückkauf der Oblig. zum Zwecke ihrer Tilg. wird während der ganzen Dauer der Anleihe von der Verwalt. der autonomen Monopolverwalt. ausschliessl. ausgeübt. Zahlst.: Belgrad: Banque Nationale Privilégiée du Royaume de Serbie; Paris: Banque Imperiale Ottomane, Comptoir National d'Escompte, Banque Francaise pour le développement du Commerce et de TIndustrie, Österr. Länderbank, Société Financière d'Orient, E. Hoskier & Co.;: Berlin: Berliner Handels-Ges.: Amsterdam: Labouchere Oyens & Cie.; Brüssel: Comptoir National d'Escompte; Genf: L'Union Financiere de Genève; Wien: OÖOsterr. Länderbank. Auf- gelegt in Paris 26./2. 1903 zu 90 %. Verj. der Zinsscheine in 5 J., der verl. Stücke in 30 J. (F.) 4½ % steuerfreie Goldanleihe von 1909. frs. 150 000 000 in 300 000 Schuldverschreib. zu frs. 500, ausgefertigt in Abschnitten über 1, 5 u. 10 Schuldverschreib. Zs.: 19. Mai/1. Juni, 18. Nov./1. Dez. Tilg.: Die Tilg. geschieht zu einem Zinstermin, erstmalig zum 19. Mai/1. Juni 1910, halbjährlich im Wege freihändigen Rückkaufs dergestalt, dass die Semestralität frs. 3 750 000 beträgt, die Gesamtanleihe also innerhalb 50 Jahren zurückgezahlt wird. Der Rückkauf hat so zu erfolgen, dass des zur Tilg. bestimmten Betrags in Frankreich u. in Deutschland angekauft werden müssen, sofern der Börsenkurs der betr. Länder unter- halb des Nennwertes steht. Die Ankäufe in Deutschland dürfen nur durch die Berliner Handels-Ges. erfolgen. Ist freihänd. Rückkauf unterhalb des Nennwertes nicht möglich, so geschieht die Tilg. auf Grund halbjährl. stattfindender Auslos. welche in Belgrad 2 Mon. vor den halbjährl. Zinsterminen zu geschehen hat. Falls die Tilg. im Wege des Rückkaufs erfolgt, sind die durch Kauf unter dem Nennwert gemachten Ersparnisse sofort zu weiteren Rückkäufen zu verwenden; verstärkte Verlos. u. Gesamtkündig. jederzeit zulässig. Sicher- heit: Zur Sicherheit der Anleihe hat die serbische Reg. die ihr gebührenden Überschüsse Staatspapiere etc. 1912/1913. I. XXIV