Ö― —1 Königreich Siam. – Königreich Spanien. Abrechnung pro 1907: Einnahmen Pes. 1 079 816 566, Ausgaben Pes. 1 009 414 343, Überschuss Pes. 70 402 223 1908: „ „ 1 072 468 984, 3 „ 925952 595, „ 46 516 459 1909 5 „ 1 065 588 125, 5 „ 1 100 925 228 Deßzit 5 7103 1910. 5 „ 1 171 401 366, „ 1 128 068 339, Überschuss „ 43 333 027 1911:(prov.), 1177299 993, „% 3 531 672 Budget pro 1900: Einnahmen Pes. 865 998 815, Ausgaben Pes. 905 451 827 3 „ 3 „ 887 154 155, „ 904 623 253 „1909 3 „ 974 437 749, „ 971 176 259 „% 969 337 258, „ 958 231 313 83 „ 1904: 35 „ 1 000 066 839, „ 968 912 112 „ 99053 „1 010 409 756, 9 „ 988 471 441 19066 8 „1010 337 296, „ 968 856 760 1907 „1 043 698 434, 3 „1 003 953 917 3 „ „1 040 680 477, „1 023 168 614 3 1909 „1 049 522 365, 3 „1 043 699 854 „ 1 049 522 365, „1 036 211 773 „ 19113 „1 132 847 211, „1 122 632 455 3 „1912 „1 132 847 211, 5 „1 131 759 447 3 213 3 „ 1 167 436 472, „1 146 901 171 4 % Span. auswärt. Rente von 1882. Pes. 1 976 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1912: Pes. 1 028 123 200, in Stücken à Pes. 1000, 2000, 4000, 6000, 12 000, 24 000. Zs.: Vierteljährl. 2./1., 1./4., 1./7., 1./10. Nach dem Ges. v. 17./5. 1898 mussten die ausländ. Besitzer der Span. 4 % auswärt. Rente in Gemässheit der Dekrete v. 20. u. 25./6. 1898 ihre Titel vor dem OÖkt.-Termin 1898 der span. Finanz-Kommissionen im Auslande vorlegen, damit sie abgestempelt und in die betr. Register eingetragen wurden. Wechselt der Besitz dieser Papiere, so muss der neue Inhaber der Finanz-Kommission davon Anzeige machen und seine Eigenschaft als Ausländer nach- weisen. Die ausländischen Besitzer der abgestempelten Stücke können den am 1. Okt. 1898 fälligen Zinsschein, sowie auch die folgenden Zinsscheine in frs., $ oder M. einkassieren, falls sie eine eidliche oder ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass kein spanischer Untertan an dem Besitz der Papiere beteiligt ist. Das gleiche gilt auch von ausländischen Besitzern, die in Spanien ansässig sind. Bei den Schuldtiteln, die bei den amtlichen Bankinstituten Frankreichs, Deutschlands, Englands, Belgiens und Portugals, sowie bei näher bezeichneten Privatbanken hinterlegt sind, genügt eine Erklärung des Bankvorstandes, dass nach den Büchern der Bank und sonstigen Ausweisen kein spanischer Untertan Anteil daran hat. Das Abschneiden der Zinsscheine geschieht durch die Finanz-Kommissionen, wobei die betreffenden Stücke mit vorgelegt werden müssen. Die oben erwähnten Banken sind von dieser Vorzeigung befreit, müssen aber bescheinigen, dass die Stücke sich in ihrem Depot befinden und die Eigentümer keine Spanier sind. Die Zinsen derjenigen Titel, die diese Förmlichkeiten nicht erfüllt haben, werden künftig nicht mehr in Gold, sondern nur noch in Pesetas bezahlt. Nachträglich hatte sich die Regierung bereit erklärt, die den Ausländern zur Einreichung der in ihrem Besitze befindlichen Titres der auswärtigen Schuld bewilligte Frist zu verlängern. Man kam dahin überein, dass ausländische Inhaber ihre Titres auch nach dem 10./7. 1898 abstempeln lassen konnten, wenn sie den Nachweis lieferten, dass sie bereits vor dem 10./7. 1898 Besitzer der betr. Titres gewesen sind. Die zu diesem Zwecke bei den genannten Delegationen geführten Register sind am 14./5. 1899 abgeschlossen worden; nach diesem Termin sind jedoch ausnahmsweise auch noch diejenigen Stücke zur Ab- stempelung zugelassen worden, die von den ausländischen Inhabern nachweislich vor dem 14./5. 1899 erworben worden sind. Der äusserste Termin zur Anmeldung derartiger Stücke war der 31./10. 1901. Zugleich wurde den Besitzern der 4 % auswärtigen Rente eine Konvertierung in 4 % innere Rente angeboten, wobei ihnen 10 Pesetas für jede 100 Pesetas Nennwert ver- gütet werden, jedoch nicht in bar sondern in Carpetas. Nach dem Dekret v. 31./5. 1902 können die Coup. der 4 % abgest. auswärt. Rente zu Zollzahlungen verwendet werden. Die Span. Finanzdelegationen in Paris, London und Berlin werden auf Verlangen den Inhabern Bordereaux ausstellen, aus denen der Nominalwert der Coup. ersichtlich ist. Die Bordereaux werden als Zahl. mit 5 % Diskont pro anno angenommen. Zahlst.: Berlin: Deutsche Bank, Men- delssohn & Co.; dieselben nehmen wöchentl. am Dienstag u. Sonnabend die mit einem doppelten Bordereau begleiteten Zinsscheine gegen Quittung an und zahlen dieselben gegen Rückgabe der Quittung 10 Tage später am Montag und Freitag aus, und zwar zum festen Umrechnungs- kurse Pes. 1.235 = M. 1. Beim Handel an der Börse wird Pes. 1 = M. 0.80 gerechnet. Kurs Ende 1890–1911: In Frankf. a. M.: 75.70, 64.90, 62.80, 62.60, 73.70, 62, 60.60, 61, 46, 65.30, 69.20, 77.30, 87, 88.60, 90, 91.50, 95.70, 93, 95.20, 95, 94, 95.50 %. –— In Berlin: —–, —, 62.75, 62.50, 73.20, 62.50, 61.75, 61, 46.20, 65.10, 69.20, 77.75, 87.20, 88.60 (kl. 92.90), 90, 92.10, –, –, –, –, –, 93.75 %. – In Hamburg: 75.10, 65, 62, 62.25, 72.60, 61.25, 59, 60.30, 45.75, 65, 69.20, 77.20, 86.75, 88.75, 89.75, 91, 94, 92.25, 95.25, 94.75, 92, 93 %. – Ausserdem notiert Dresden. Usance: Lieferbar sind die Stücke nur dann, wenn der untere Rand des Stückes vollständig an demselben haftet. Seit 30./6. 1898 sind in Berlin Lieferungen aus Kassa- u. Zeitgeschäften nur in abgestempelten Stücken zu erfüllen u. seit 2./1. 1905 die Notierung per ultimo sowie Kassa-Notierungen für mittlere u. kleine Stücke für unabgestempelte Titres eingestellt.