Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. 421 174, 189 , 204¾, 227½, 194, 212, 182½, 201 per Stück; 1899–1911: 117.50, 103, 104.50, 99.50, 112.50, 113.90, 111.90, 117.50, 103.70, 107, 128.20, 135, 138.70 %. Die Aktien wurden eingef. 25./4. 1889 in Berlin zu 103 %, in Frankf. a. M. zu fl. 206 per Stück. Usance: Die Notiz an der Berliner Börse versteht sich in Prozenten, wobei seit 1./7. 1893 fl. 100 = M. 170, vorher fl. 100 = M. 200, gerechnet werden; seit 1./7. 1899 ist in Frankf. a. M. dieselbe Kursnotiz, während früher der Kurs sich verstand in fl. per Stück, wobei fl. 100 = M. 200 gerechnet wurden. Der Div.-Schein wird auch nach dem 1./1. mitgeliefert. Verwaltungsrat: Gouverneur Graf Max Montecuccoli-Laderchi, Vizepräs. Otto Seybel, Eduard Palmer; Verwaltungsräte: Max von Beck, Budapest; Gustav Chaudoir jr., Eugen Dreher, Prinz Klemens Croy-Dülmer, Maxime Duval, Paris; Rich. Elbogen, Prag; Ludwig Arnold Hahn, Fritz Hamburger, Oskar Heintschel Edler von Heinegg, Erich Graf Kielmansegg, Ludw. Aug. Lohnstein, Wilh. Neuber, F. Baron Hely d'Oissel, Paris; Joh. Graf Stadnicki, Ladislaus Graf v. Szäpäry, Budapest; Alexander Prinz Thurn u. Taxis. Direktion: Gen.-Dir. Ludw. Aug. Lohnstein, Direktoren in Wien: Marcus Rotter, Max Kraus, Rudolf von Obermayer, Karl Fiedler, Arthur Adler, Tit.-Dir. Isidor Kolm. Direktoren in Prag: Emil Freund, Berthold Steiner. Direktoren in Paris: Ferdinand Langthaler, Filipp Schneider. Direktor in London: Charles Bölken, Dir. in Graz: Richard Winterstein. Zahlstellen: Berlin: Deutsche Bank u. deren Filialen, Dresdner Bank: Frankf. a. M.: Deutsche Vereinsbank: Stuttgart: Württ. Vereinsbank: Wien u. Paris: Eigene Kassen. Zahlung der Div. in Deutschland zum Kurse von kurz Wien. Oesterreichisch-ungarische Bank in Wien I, Freiung 1, Herrengasse 14 u. 17, Bankgasse 3 u. Landhausgasse 2. Gegründet: 1816 unter der Firma „Priv. österr. Nationalbank“. J etzige Firma seit 30./10. 1878. Ausser den beiden Hauptanstalten in Wien und Budapest unterhält die Bank noch 87 Filialen u. 186 Nebenstellen. Sie beschäftigte Ende 1911: 1082 Beamte (inkl. Aspiranten), 62 Unterbeamte, 431 Diener, 396 Arbeiter u. weibl. Bedienstete. Das alleinige Noten-Priv. wurde ihr lt. Ges. v. 27./6. 1878 (R.-G.-Bl. Nr. 66 u. XXV. ungar. Gesetzart. v. J. 1878) auf die Dauer von 10 Jahren verliehen, lt. Gesetz v. 21./5. 1887 (R.-G.-Bl. Nr. 51 u. XXVI. ungar. Gesetzart. v. J. 1887) bis 31./12. 1897, alsdann provis. bis 31./12. 1899 u. durch die kaiserl. Verordn. v. 21./9. 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 176) bezw. durch den ungar. Gesetzart. XXXVII v. J. 1899 bis 31./12. 1910, schliesslich mit Gesetz v. 8./8. 1911 (R.-G.-Bl. Nr. 157) u. dem ungar. Gesetzart. XVIII v. Jahre 1911 bis 31./12. 1917 verlängert. Drei Jahre vor Ablauf des Privilegiums hat die Generalver- sammlung in Beratung zu ziehen, ob die Erneuerung des Privilegiums anzusuchen ist. Im Falle des Ablaufes des Privil. oder der Auflösung der Bank vor dem Erlöschen des Privil. sind die Österr. und die Ungar. Regierung berechtigt, das gesamte, den Gegenstand des Privil. bildende Bankgeschäft, unter Abtrennung des Hypothekar-Kreditgeschäftes, welches der Bank verbleibt, im bilanzmässigen Stande und nach dem bilanzmässigen Werte zu über- nehmen. Im Falle der Ausübung dieses Rechtes erwerben die beiden Staatsverwaltungen das Eigentum an dem gesamten bewegl. u. unbewegl. Vermögen der Bank mit der Verpflichtung, die sämtl. Verbindlichkeiten der Bank zu erfüllen, insoweit das Vermögen, bezw. die Ver- bindlichkeiten der Bank nicht unmittelbar dem von der Bank betrieb. Hypothekar-Kredit- geschäfte zugehören. Den Aktionären der Oesterr.-ungar. Bank ist dagegen von den über- nehmenden Staatsverwaltungen für jede Aktie der Betrag von K 1520 zu zahlen. Ausserdem haben die übernehmenden Staatsverwaltungen den Aktionären den Betrag der noch nicht zur Verteilung gelangten Div. und den für jede Aktie entfallenden gleichen Anteil an dem bilanz- mässigen R.-F., soweit derselbe nicht zur Deckung von aus der Zeit vor der Übernahme des Bankgeschäftes durch die beiden Staatsverwaltungen herrührenden Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, auszufolgen. Die Abrechnung über den R.-F. ist in dem der Übernahme folgenden Jahre durchzuführen. Für das der Bank bei Übernahme der Bankgeschäfte durch die beiden Staatsverwaltungen verbleibende Hypothekar-Kreditgeschäft wird aus den für die Aktien hinausgezahlten Beträgen ein Fonds gebildet, welcher mindestens dem zehnten Teile der dann im Umlaufe befindl. Pfandbr. gleichkommt u. nach Massgabe der Einlös. der Pfandbr. in demselben Verhältnisse yermindert werden kann. –— Anlässlich der Verlänger. des Privil. im J. 1899 wurde auch ein Übereinkommen mit der Oesterr.-ungar. Bank in betreff der Schuld des Staates von urspr. fl. 80 000 000 abgeschlossen. Nach diesem Übereinkommen zahlte die Staatsverwaltung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder an die Bank am 31./12. 1899 auf das lt. § 4 des Übereinkommens vom 10./1. 1863 dem Staate überlassene Dar- lehen von urspr. fl. 80 000 000 den Teilbetrag von fl. 30 000 000 zurück; die Bank dagegen verpflichtete sich, die verbleibende Restschuld durch Abschreib. aus den Mitteln des R.-F. bis auf den Restbetrag von fl. 30 000 000 herabzumindern und dieses restliche Darlehen in unveränderlicher Höhe für die Dauer des verlängerten Bank-Privil. zinsenfrei zu prolon- gieren. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Banknoten muss mind. zu durch Bar- vorrat oder in Barren, der Rest bankmässig bedeckt sein. Wenn der Notenumlauf den Bar- vorrat um mehr als K 600 000 000 übersteigt, hat die Bank vom Überschuss eine Noten- steuer von jährl. 5 % an die beiden Staatsverwaltungen zu entrichten. Am 1./9. 1901 ist der staatl. Verwechslungsdienst u. seit 1./10. 1901 auch der gesamte Golddienst der beiden Staaten der Bank übertragen worden. Die Bank ist berechtigt, Hypothekar-Darlehen in Pfandbr. bis zu K 300 000 000 zu gewähren, die Gesamtsumme der Pfandbr. darf die Hyp.- Forder. nicht übersteigen.