434 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. durch Verschulden des Grundbesitzers wesentlich verschlechtert werden noch die Ges. auf- gelöst wird. Behufs Beschaffung der hierzu erforderl. Mittel ist die Ges. berechtigt, Anleihen aufzunehmen, u. zwar durch Ausgabe von durch Verlos. oder durch Rückkauf tilgbaren Oblig. Von den verlosbaren Oblig. darf nur der zehnfache Betrag des Grundkapitals im Umlauf sein. Für die Sicherheit dieser Oblig. sollen Hypoth. als Pfand gegeben werden, welche auf „fest und für alle Zeiten' gegen Feuer versicherten Stockholmer Grundstücken lasten und welche innerh. ¾jo des Taxwertes wie auch desjenigen Wertes, zu welchem das hypothek. beschwerte Grundstück auf Grund vorgenommener Besichtigung von der Direktion der Ges. eingeschätzt worden ist, sowie innerh. des Feuversicherungswertes gewährt sind. Die ver- pfändeten Hypoth.- Dokumente werden, getrennt von den übrigen Wertpapieren der Ges., unter Mitverschluss eines vom Kgl. Oberstatthalter-Amt ernannten Bevollmächtigten auf- bewahrt, welcher nach § 1 des Statuts als dritte das verpfändete Wertobjekt innehabende Person anzusehen ist und darüber zu wachen hat, dass der Wert der Pfänder nicht durch irgend welche Massregeln oder Versäumnisse der Ges. aufgehoben oder verringert wird, dass die verpfändeten Hypoth.-Briefe stets ihrem Kapitalw erte nach dem Betrage der umlauf. Pfandbr. gleichkommen, und dass der letztere das Zehnfache des A.-K. nicht übersteigt. Die Ges. ist fer ner berechtigt. mit 12 monat. Frist kündbare Oblig. zu emittieren; dieselben dürfen nur bis zur Öfachen Höhe des Grundkapitals zur gleichen Zeit in Umlauf sein. Zur Siche- rung dieser kündbaren Oblig. hat die Ges. dem Treuhänder eine dem Gesamt- -Kapitalbetrage der Oblig. stets völlig entsprechende Deckung in auf „fest u. für alle Zeit“ feuerversicherten Stockholmer Grundstücken innerh. o des Taxwertes wie auch desjenigen Wertes, zu welchem der betreffende Grundbesitz nach vorgenommener Besichtigung von der Direktion der Ges. eingeschätzt worden ist, sowie innerh. des Feuerversich. -Wertes lastenden Hypoth. als Pfand ins Depot zu geben. Zur Gewährung von Amort.-Darlehen dürfen nur die Beträge derjenigen Anleihen verwendet werden, welche für einen der Dauer des betreffenden Amort.-Darlehens entsprechenden Zeitraum aufgenommen worden sind. Die von der Ges. in anderer Weise als durch den Verkauf von Oblig. u. Weiterbegebung versicherter Hypoth. aufgenommenen Gelder dürfen zus. gerechnet den 3fachen Betrag des Grundkapitals nie übersteigen. Im übrigen haften für die Sicherheit der Oblig. das gesamte A.-K. u. die Reserven. Kapital: Kr. 15 000 in 50 000 Aktien à Kr. 300. Das Kapital betrug 1882 Kr. 4 000 000 wurde lt. Beschl. der a. o. G.-V. vom 3./7. 1886 auf Kr. 6 000 000, lt. Beschl. der G.-V. vom 13./4. 1896 auf Kr. 7 500 600 lt. Beschl. der G.-V. voirn 2./4. 1900 aß Kr. 9 000 000, lt. Beschl. der G.-V. vom 9./2. 1903 auf Kr. 12 000 000 u. It. Beschl. der a. o. G.-V. vom 4./I. 1907 auf Kr. 15 000 000 erhöht. Geschäftsjahr: Kalenderj. 4 % konvertierte Pfandbr. von In Umlauf Ende 1911: Kr. 7 072 200 in Stücken à Kr. 200, 400, 800, 2000, 4000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Von 1885 ab durch Verl. im Dez. per 1./7. des folg. Jahres bis spät. 1960, verstärkte Tilg. oder Gesamtrückzahlung bis 1./7. 1913 ausgeschlossen. Die 4½ % Pfandbr. von 1885 wurden im Febr. 1903 zur Rückzahlung per 1./9. 1903 gekündigt; zugleich wurde den Inhabern der gekündigten 4½ % Pfandbr. die Konvertierung in den gleichen Nennbetrag 4 % Pfandbr., für weleche während der nächsten 10 J. eine verstärkte Tilg. u. eine Totalkünd. ausgeschlossen ist, angeboten. Die Mäntel der alten Pfandbr. wurden mit einem die erfolgte Konvertierung bestätigenden Aufdruck versehen. Zahlst.: Berlin u. Hamburg: Deutsche Bank, Commerz-u. Disconto- Bank, ausserdem Hamburg: Norddeutsche Bank, M. M. Warburg & Co. Zahlung der Coup. u. verl. Stücke in Deutschland im Verhältnis von M. 112.50 = Kr. 100 in Gold. Aufgelegt 27./7. 1885 zu 100 %. Kurs der 4½ % Pfandbr. Ende 1890–1902: In Berlin: 101.20, 101.60, 102.40, 101.80, 103.50, 102.50, 101.10, 100.10,99.40, –, 99.75, 100.25, 100.40 %. – In Hamburg: 101.40, 101.70, 102.50, 101.25, 103.25, 103, 101.75, 100.10, 99.95, 100.05, 100, 100, 100.30 (kl. 101) 3 Die 4 % konv. Pfandbr. wurden eingef. in Hamburgi im Juni 1903, in Berlin im Juli 1903; erster Kurs in Berlin 8./7. 1903: 99.80 %. Kurs der 4 % konv. Pfandbr. Ende 003. 11 Berlin: 100, 99.30, 98.10, 96. 25, 98.50, 95, 94.50, 94, 92 %. – In Hamburg: 100, 99.75, 99, 96.85, 93.50, 95. 15, 94. 25, 94 92 % 4 % von 1886. In Umlauf Ende 1911: Kr. 6 107 600 in Stücken à Kr. 200, 800, 2000. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Von 1887 ab durch Verl. im Juli per 1./11. innerh. 75 Jahren; von 1900 ab Verstärkung u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Berlin: Berl. Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Dresdner Bank, Gebr. Bethmann; Hamburg: Norddeutsche Bank. Zahlung der Coup. u. verl. Stücke in Deutschland im Verhältnis von M. 112.50 = Kr. 100 in Gold. Aufgelegt am 6./7. 1886 zu 98 %. Kurs Ende 1890–1911: In Berlin: 98.20, 98.10, 98.30, 99.40, 101.90, 101, 100.50, 100.25, 99.50, –, 93.20, 94.75, 99.25, 99.30, 99.30, 98.10, 96.25, 93. 50, 95, 94, 94, 91.60 %. – In Ham- burg: 99. 85, 98. 50, 98. 10, 99.80, 101. 50, 101. 25, 100.75, 100. 30, 99.50, 96, 933 70. 94.80, 98.90, 9 % *0 93.50, 95.15, 94. 50, 94, 92 %. – In Leipzig: 99.50, –, 98.25, 99, 101. 60, = =–, , 98.10, 98, 955 4 % Ernapr von 1887. In Umlauf Ende 1911: Kr. 5 433 000 in Stücken à Kr. 200, 800, 2000. Zs.: 1./3., 1./9. Tilg.: Von 1887 ab durch Verl. im Nov. per 1./3. des folg. Jahres innerh. 75 Jahren; von 1897 ab Verstärkung u. Totalkündig. zulässig. Zahlst.: Berlin: Berl. Handels- Ges.; Frankf. a. M.: Dresdner Bank; Hamburg: Norddeutsche Bank. Zahlung der Coup. u. verl. Stücke in Deutschland im Verhältnis von M. 112.50 = Kr. 100 in Gold. Aufgelegt am 5./4. 1887 zu Kurs in Berlin u. Hamburg mit 4 % Pfandbr. von 1886 zus. notiet. o Pfandbr. von 1891. In Umlauf Ende1911: Kr. 4 567 400 in Stücken à Kr. 200, 400, 1000 2000, 4000. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Von 1892 ab durch Verl. im Jan. per 1/%3 1 75 Jahren; von 1900 ab Verstärkung u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Berlin: S. Bleichröder;