458 Ausländische Industrie-Gesellschaften. zahlung auf die Aktien gleicher Betrag zur Ergänzung des Grundkapitals verwendet, und der Rest wird dem früheren Besitzer der annullierten Aktien ausgefolgt. Zweck: Gegenstand des Unternehmens ist die elektr. Beleuchtung von Strassen, Fabriken, industriellen Anlagen, Verkaufshallen u. jegl. Art anderer Örtlichkeiten u. Räumlichkeiten. Zur Erreichung ihres Zweckes darf die Ges. die elektr. Energie sowohl zur Beleucht. als auch in. jeder anderen Anwendungsform verwerten, die hierzu erforderl. Anlagen errichten sowie unter- irdische Kabel u. Luftleitungen auf Gemeinde-, Kron- u. Privatgrundstücken mit Einwilligung ihrer Besitzer u. unter Beobachtung der von den zuständigen Behörden diesbez. angeordneten Vorsichtsmassregeln verlegen u. die erforderl. Immobil. als Eigentum erwerben oder pachten sowie neue Bauten ausführen, um sowohl Fabriken zur Herstellung von Maschinen, Appa- raten u. sonstigen für elektr. Beleuchtung u. Elektrotechnik allgemein notwendigen Gegen- ständen, als auch elektr. Zentralstationen einzurichten. Nicht gestattet ist der Ges. der Er- werb, die Pachtung oder Nutzniessung von Immobil. in denjenigen Ortschaften, in welchen dieses Ausländern u. Personen jüdischer Konfession lt. Gesetz verboten ist. Ferner darf sich die Ges. an anderen Unternehmungen entsprechenden Charakters durch Erwerb von Aktien oder Oblig. sowie durch Kapitaleinlagen, ohne Aktien oder Oblig. zu erwerben, beteiligen oder mit solchen gemeinsam ihre eigenen oder fremde elektrotechnische Anlagen auf Grund besonderer Verträge betreiben. Auf Beschluss der G.-V. v. 12./5. 1906 a. St. beteiligte sich die Ges. mit Rbl. 150 000 an einem unter Führung der Deutschen Bank gebildeten Syndikate, welches die finanzielle Reorganisation der Ges. „Elektrische Kraft'' in St. Petersburg u. den Ausbau der Bakuer Anlagen dieser Ges. übernommen hat. Ausserdem wurde die Verwal- tung ermächtigt, sich an dem Elektrizitätswerke in Lodz zu beteiligen und über die Höhe der Beteiligung nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Die G.-V. vom 14./27. April 1909 beschloss den Ankauf des Elektrizitätswerks Lodz nebst der zugehörigen Konzession mit allen Rechten u. Pflichten mit Wirkung vom 1./14. Jan. 1909 ab für einen Preis vön ca. Rbl. 4 200 000. Der Geschäftsbetrieb der Ges. umfasst zurzeit die Erzeugung und den Vertrieb elektr. Energie in St. Petersburg, Moskau und Lodz. Die in den ersten Jahren des Bestehens der Ges. in St. Petersburg und Moskau nach dem Gleichstrom Zweileiter-System errichteten Anlagen wurden, weil veraltet, in den Jahren 1899 (bezw. 1902) und 1898 ausser Betrieb gesetzt, nachdem die Ges. inzwischen langjährige Konzessionen in beiden Städten erhalten und in jeder Stadt ein neues Werk nach dem Drehstrom-System errichtet und in Betrieb genommen hatte. Die durch den Übergang vom Gleichstrom-Zweileiter-System auf das Drehstrom-System bedingten Ausgaben wurden auf das Konto der alten Stationen verbucht. Nachdem im Laufe des Geschäftsjahres 1902/03. die Liquidation des Inventars der alten Stationen u. der Lewaschowski-Station nahezu be- endet war und demzufolge nennenswerte Eingänge auf diesen Konten nicht mehr zu er- warten standen, sind die Konten „Inventar der alten Stationen u. Lewaschowski-Station“ unter einem neuen Titel „Konzessions-Konto“ vereinigt; auf dasselbe wurden gleichzeitig die bis dahin auf dem Konto „Grundbesitz u. bauliche Anlagen“ figurierenden baulichen Anlagen der alten Moskauer Zentralstation (Georg-Station) übertragen. Das Konzessions-Kto erscheint nach im Laufe der Jahre vorgenommenen Abschreibungen in der Bilanz vom 31. Dez. 1911 mit Rbl. 2 157 618,54. Um dieses Konto bis zum Ablauf der Konzessionsdauer zu tilgen, wird jährlich ein entsprechender Betrag zurückgestellt, welcher neben anderen Rückstellungen dem Abschreibungsfonds überwiesen wird. Durch die Konz.-Urkunden sind von den 3 Städten für die Abgabe elektr. Energie Maximal- Tarife festgesetzt. Die Dauer der Konz. für St. Petersburg, welche der Ges. i. J. 1898 erteilt wurde, beträgt 40 Jahre. Über den Auskauf bestimmt der Konc.-Vertrag folgendes: „Nach Ablauf von zwanzig oder dreissig Jahren der Gültigkeitsdauer dieses Vertrages, und zwar am 10./5. 1918 oder am 10./5. 1928, ist die städt. Kommunalverwaltung berechtigt, sämtliche Anlagen und Einrichtungen, die von der Ges. zur Exploitation der elektr. Energie zu St. Petersburg errichtet worden sind, freizukaufen, wobei die städt. Kommunalverwaltung verpflichtet ist, die Ges. von ihrem Wunsch ein Jahr vor den oben bezeichneten Terminen in Kenntnis zu setzen. Der Auskaufspreis wird, wenn es zwischen der Stadt und der Ges. zu einer Einigung über die Höhe der auf einmal zu entrichtenden Auskaufssumme nicht kommen wird, folgendermassen festgesetzt: Die Stadt muss an die Ges. jährlich bis zum Ablauf der Frist des Vertrages den durchschnittl. Reingewinn der Ges. aus der in St. Peters- burg betrieb. Exploitation zahlen, der sich aus den letzten dem Jahre des Auskaufs voran- gegangenen fünf Jahren ergibt. Unter Reingewinn ist derjenige Teil des Gewinnes zu ver- stehen, der den Geschäftsteilnehm. alljährlich ausgezahlt wird, mit Ausnahme der Summen, die alljährlich zur Amortisation des Kapitals abgeschrieben werden, das nach dem von der Stadtverwaltung genehmigten Anschlag für die erste Einrichtung verwendet werden wird jedoch unter Hinzurechnung aller Summen, die von den Geschäftsteilnehmern für irgend- welche Spezialkapitalien abgeschrieben werden. Die Bestimmung des Stadtrats (Duma) hin- sichtlich des Ankaufs des Unternehmens zu den festgestellten Bedingungen wird im unanfechtbaren Verfahren in Erfüllung gebracht. (Anmerkung zum Artikel 1 der Statuten des Zivilgerichtsverfahrens.) Sollte die Stadt von dem ihr gewährten Recht, das Unternehmen vor Ablauf des Termins dieses Vertrages auszukaufen, Gebrauch machen wollen, so werden bei der zu erfolgenden Berechnung des durchschnittl. Reingewinnes für die dem Jahre des Auskaufs vorangegangenen letzten 5 Jahre — welcher Reingewinn die alljährlich von der