546 Ausländische Eisenbahnen. Ermächtigung, die ganzen Tilgungsrücklässe der Jahre 1907, 1908 u. 1909, die teilweise zur Bezahlung der restlichen Kaufschillingsschuld an den Staat dienen sollten, zu Investitions- ausgaben zu verwenden, bleibt es der Südbahn-Ges. überlassen, sich die für diese Kauf- schillingszahlung erforderliche Summe auf andere ihr geeignet erscheinende Weise, event. auch aus einem aufzunehmenden Anlehen zu beschaffen. 4) Aus der Gebahnung der Jahre 1904, 1905 u. 1906 hat die Südbahn Ertragsüberschüsse von zus. K 8 596 895, anstatt sie übereinkommengemäss in die besondere Res. zu hinterlegen, zur teilweisen Bezahlung der Kaufschillingsschuld an den Staat verwendet, und es sollte dieser Betrag nach vollständiger Bezahlung der Kaufschillingsschuld von K 16 737 646 den Amortisationsrücklässen der folg. Jahre entnommen und der Res. zugeführt werden. Falls die Zusatzinvestitionen, die nach den vorstehenden Absätzen 1 u. 2 vorläufig aus Amortisationsrücklässen der Jahre 1907, 1908 u. 1909 bestritten werden und damit die restliche Kaufschillingsschuld im Wege eines Anlehens Bedeckung finden, wird der aus Ertragsüberschüssen vorschussweise für Kauf- schillingszahlungen verwendete Betrag von K 8 596895 der Res. zugeführt werden. Artikel IV. Der Kurator erklärt sich damit einverstanden, dass die angesammelte besondere Res. zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig., bestehend am 31./12. 1908 aus 7390 Stück 3 % Süd- bahn-Oblig. und aus einen in einem Sparkassenbuche angelegten Betrag von K 46 742 samt Zs., ebenfalls zur Deckung der Zusatzinvestitionen der Jahre 1909 u. 1910 verwendet und zu diesem Zwecke von der Südbahn-Ges. nach eingeholter Zustimmung des Kurators zu den diesfälligen Modalitäten verpfändet bezw. realisiert werden darf. Artikel V. Soweit die Zusatzinvestitionen der Jahre 1908, 1909 u. 1910 aus einem aufzunehmenden Anlehen bestritten oder nachträglich bedeckt werden, sind sowohl die lt. Artikel III dieses Überein- kommens vorläufig aus den Tilgungsrücklässen zu Zusatzinvestitionen verwendeten als auch die lt. Artikel IV zum selben Zwecke einstweilig den Beständen der besonderen Res. durch Verpfändung oder Realisierung entnommenen Beträge aus der Darlehensvaluta zu restituieren und die restituierten Beträge der im Übereinkommen von 1903 vorgesehenen Verwendung sinngemäss zuzuführen. Die infolge der Verschiebung der Verlosungen 1908 u. 1909 frei- gewordenen Beträge sind behufs Verwendung zur Vornahme der aufgeschobenen Verlos. dem Anlehen zu entnehmen, falls die Nachholung dieser Verlos. nicht schon zufolge Art. I stattgefunden haben sollte. Artikel VI. Nach dem Übereinkommen von 1903 beziffern sich die Rücklässe aus der Einschränkung der Amort. der 3 % Oblig. für die Jahre 1910 bis 1914 auf frs. 12 072 000, 11 555 000, 10 047 500, 8 559 500 u. 7 090 500. In Abänderung dieses Uber- einkommens wird bestimmt, dass die Südbahn die angeführten Tilgungsrücklässe eines jeden einzelnen Jahres mit Zustimmung des Kurators vollständig, also auch soweit sie den Jahres- betrag von K 6 000 000 übersteigen, zur Bestreitung des Investitionserfordernisses des be- züglichen Jahres verwenden kann, wogegen ihr für die Jahre 1915 bis 1917 für Investitions. zwecke nur die aus dem Übereinkommen von 1903 ersichtlichen Amortisationsrücklässe und zwar frs. 5 129 500, 2 687 000, 268 000 zur Verfügung stehen werden. Aber es ist wohlver- standen, dass die Ges. die ersten verfügbaren Mittel dazu verwenden wird, hieraus die Investitionsbeträge dieser letzteren 3 Jahre auf die yYorgesehene Ziffer von jährl. K 6 000 000 zu bringen. Artikel VII. Die Bestimmungen des Übereinkommens von 1903, insoweit sie durch die vorstehenden Abmachungen nicht ausdrücklich abgeändert worden sind, insbes. die Bestimmungen über die Bildung der besonderen Res., über die Höhe der Summen, die derselben zuzuführen sind, über die Amortisation der Aktien sowie die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre bleiben vollständig aufrecht. Die Artikel XII u. XIII des Übereinkommens von 1903 finden auf das gegenwärtige Übereinkommen in gleicher Weise Anwendung, als ob sie einen integrierenden Bestandteil desselben bilden würden. Zur Anlehensaufnahme für die im Artikel I Abs. 4, Art. III Abs. 3 u. 4 u. Art. V des gegen- wärtigen Übereinkommens bezeichneten Zwecke ist die Zustimmung des Kurators erforderlich. Artikel VIII. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt auf Verlangen der Südbahn-Ges., soweit es nicht bereits ausgeführt ist, unter den folgenden Bedingungen für die Zukunft ausser Kraft, so zwar. dass in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen der Ges. und den Besitzern der 3 % Oblig. die Bestimmungen des Übereinkommens von 1903 wieder voll zu gelten haben: a) dass die Südbahn aus künftigen Ertragsüberschüssen, soweit sie nicht zur Deckung von Gebahrungsabgängen der vorausgegangenen Jahre herangezogen werden müssen, sowohl die aufgeschobenen Verlos. der Jahre 1908 u. 1909 nachgeholt als auch die der Res. entnommenen Beträge an diese rückgestellt haben wird; b) dass die Ges. überdies aus einem Anlehen die den Jahresbetrag von K 6 000 000 übersteigenden, für Investitionen verwendeten Amortisationsrücklässe der Jahre 1907, 1908 u. 1909 beschafft u. ihrer ursprüngl. Bestimmung zur Zahlung des Kaufschillings an den Staat zugeführt haben wird. Die G.-V. vom 29./5. 1909 nahm das neue Übereinkommen mit den Prior.-Besitzern an. Die hiergegen von 2 Seiten eingebrachten Rekurse wurden vom Oberlandesgericht Wien bezw. vom Obersten Gerichtshofe zurückgewiesen, und das neue Übereinkommen durch Beschluss des Handels- gerichts Wien vom 12./11. 1909 genehmigt. Trotz der wiederholten Zugeständnisse seitens der Obligationäre hat sich die Lage der Ges. nicht gebessert; das Geschäftsjahr 1909 hat wiederum ein erhebliches Defizit (K 7 235 743) ergeben. Infolgedessen hat die Ges. im Januar 1910 an die Regierung eine Eingabe gerichtet, in welcher sie die Befürchtung aussprach, dass sie ihre Kassen schliessen müsste, wenn ihr nicht im Jahre 1910 K 8 000 000 zur Bestreitung der aller- notwendigsten Bedürfnisse zur Verfügung gestellt würden. Zugleich machte sie folgende Sanierungsvorschläge: vollständige Einstellung der Tilgungen der 3 % Oblig. bis Ende 1917,