―― Österreich-Ungarische Eisenbahnen. 549 betrifft, so werden dieselben im ersten Jahre frs. 32 000 000 u. in den 7 folgenden Jahren je frs. 12 000 000 betragen. Nachdem bis Ende 1920 die oben erwähnten frs. 37 000 000 refundiert sein werden, beginnt sodann die Refundierung der für die Investitionen aus der italien. Annuität zur Verfügung gestellten Beträge u. zwar derart, dass die in der Zeit von 1912 bis Ende 1919 zu Lasten der Ges. für Investitionen verwendeten Beträge in 44 gleichen Jahres- raten bis Ende 1963 an die Reserve zurückerstattet werden müssen. Die hierdurch der Reserve zufliessenden Beträge werden der Ges. aber bei Bedarf immer wieder zu Investitionen zur Ver- fügung gestellt, so zwar, dass die jährlich entnommenen Beträge in solchen Raten der Reserve zurückerstattet werden müssen, die sich aus der Zeit zwischen dem Jahr der Entnahme u. dem Jahre 1963 ergeben. Die Reserve, soweit sie effektiv vorhanden sein sollte, wird im Jahre 1963 nach Tilg. der Oblig. oder im Falle einer Verstaatlichung zu gleichen Teilen an die um- laufenden abgestempelten Oblig. bezw. an die verlosten Titres, die bei der Verlosung zu einer Art von Genussscheinen abgestempelt den Prior.-Besitzern zurückgegeben werden, ausgeschüttet. Die Reserve wächst, soweit sie zinstragend angelegt wird, durch ihre Zs. an; die Ges. zahlt jedoch für ihre Entnahme keine Zs. an die Reserve. Der event. zur Aus- schüttung gelangende Effektivbestand der Res. umfasst die Refundierung der Fr. 37 000 000, der Investitionen u. die Zs. der Res.; ein etwaiger Überschuss verbleibt den Aktionären. Die Ges. hat das uneingeschränkte Recht, statt der Verlosung die Tilg. der neuen 4 % ab- gestemp. Oblig. durch Rückkauf vorzunehmen, aber nur unter pari. Wenn in einem Jahre die Gewinnrechnung der Ges. mit Defizit abschliesst, so zwar, dass nur durch Rückkauf das Gleichgewicht der Gewinnrechnung hergestellt oder der Verlust vermindert werden kann, so verbleibt die Ersparnis durch den im betreffenden Jahre vorgenommenen Rückkauf definitiv der Ges. In jenen Jahren aber, in denen Überschüsse vorhanden sind, ist die Ersparnis, die sich aus dem Rückkauf gegenüber dem Nennwerte von Fr. 250 ergibt, dem Kurator auszufolgen, der die Beträge verwaltet u. zinstragend solange anlegt, bis der an- gesammelte Betrag ausreicht, um für jede Oblig. bezw. jeden Genussschein Fr. 1 gleichzeitig mit dem nächstfolgenden Coupon auszuschütten. Was nun die Verwendung der Gewinn- überschüsse der Ges. anbetrifft, so ist eine Verteilung derselben bis 1920 so gut wie, aus- geschlossen. Wenn in späteren Jahren nach erfolgter Refundierung der Reserve ein Über- schuss verbleibt, so wird er in 3 gleiche Teile geteilt; /7 wird der Reserve zugeführt, % zu verstärkten Tilg. verwendet, sei es durch Rückkauf oder Verlos., u. das letzte Drittel steht zur freien Verfügung der Aktionäre. Der Abschluss des Übereinkommens ist noch an gewisse Bedingungen geknüpft, welche die österr. Staatsverwaltung zu erfüllen hat, nämlich Gebührenfreiheit für die mit der Sanierung zus. hängenden Transaktionen, Fortbestand des Tarifzuschlages, eine neue günstigere Verkehrsteilung mit den Alpenbahnen sowie ein billiger Rückersatz der in den Jahren vor der Verstaatlichung ausgeführten u. noch nicht amortisierten Investitionen. Alsdann werden die Verhandlungen mit der italienischen Reg. stattfinden u. hierauf die Prioritäten-Ver- sammlungen u. die a. o. Gen.-Vers. Infolge des italienisch-türkischen Krieges ist in der Durchführung des Sanierungsplanes eine Verzögerung eingetreten. Rückkaufsrecht: Der Staat ist berechtigt, v. 1./1. 1896 ab, die Bahn unter den kon- zessionsmäss. Bedingungen einzulösen. Die Lombard.-Venetian. Linien sind lt. Vertrag v. 17./11. 1875, genehmigt durch das Osterr. Gesetz v. 6./4. 1877, v. 1./7. 1876 ab mit allem Zu- behör an den Italien. Staat verkauft, welcher v. 1./7. 1876 bis 31./12. 1954 eine von jedem Abzug befreite Annuität von frs. 29 569 887.12 = fl. Gold 11 827 954.85 u. v. 1./1. 1955 bis 31./12. 1968 eine solche von frs. 12 774 751.26 = fl. Gold 5 109 900.50 an die Ges. zu zahlen hat. Ausserdem verkaufte die Ges. lt. Vertrag v. 11./3. 1880 die Linie Agram-Carlstadt an den Ungar. Staat, der v. 1./7. 1880 bis zum Ablauf der Konz. (31./12. 1968) eine feste, keiner gegenwärt. oder zukünft. Steuer unterliegenden Annuität von fl. Gold 240 000 zu zahlen hat. 1894 wurde der der Ges. gehörige Anteil an der Wiener Verbindungsbahn für eine jährl. Rente von fl. 33 000 an die Staatsverwaltung abgetreten. Bahngebiet: Gruppe Nr. I: Linie Wien-Triest samt Nebenlinien und Zweigbahnen: Wien- Triest-Cormons mit den Zweigbahnen Mödling-Laxenburg und Neustadt-ungar. Grenze 635,368 km, Steinbrück-ungar. Grenze 50, 804 km, Pragerhof-ungar. Grenze 52,446 km, Bruck a. M.-Leoben 16,541 km, St. Peter-ungarische Grenze 52,138 km. Sa. 807,297 km. Gruppe Nr. II: Kärntner u. Tiroler Linien: Marburg-Klagenfurt-Villach 164,911 km, Villach-Franzensfeste 211,288 km, Kufstein-Innsbruck 72,903 km, Innsbruck- Bozen 126,259 km, Bozen-ital. Grenze 95,549 km. Sa. 670,910 km. Sa. der OÖsterr. Linien 1478,207 km. Gruppe Nr. III: Ung. Linien: Oedenburg-österr. Grenze 27,372 km, Sissek-Agram- österr. Grenze u. Sissek-Galdovo 76,772 km, OÖfen-Kanizsa-Csakathurn-österr. Grenze u. Stuhlweissenburg-Uj-Szöny 359, 896 km, Oedenburg-Kanizsa 165,439 km, Keresztür-Barcs 71,388 km, Fiume-ö6sterr. Gr. 3.255 km. Sa. 704,122 km. Sa. d. Osterr.-ung. Linien 2182,329 km. Lokalbahnen: Liesing-Kaltenleutgeben 6,737 km, Spielfeld-Radkersburg 30,731 km. Mödling-Hinterbrühl 4,431 km. Sa. 41,899 km. Hierzu in Betrieb übernommene Linien, welche Eigentum fremder Gesellschaften sind: Wien (Meidling)-Pottendorf-Wr.-Neustadt-Grammat-Neusiedl 64,797 km, Leoben- Vordernberg 15,456 km, Graz-Köflach u. Lieboch-Wies 90,656 km, Radkersburg-Lutten- berg 25,450 km, Laibach-Oberlaibach 19,298 km, Barcs-Pakräcz, Terezovac-Suhopolje- Slatina u. Bastaji-Koncanica-Zdenci 123,173 km, San Michele-Mezolombardo 2,644 km, Leibnitz-Pölfing- Brunn (Sulmtalbahn) 24, 767 km, Ueberetscher Bahn (Bozen-Kaltern) *