Russische Eisenbahnen. 9375 die entstanden sind entweder aus der Garantie des Staates für die Zinsen u. Amortisation der Oblig. oder durch ungenügende Pachtzahl. für die Staatsbahnen, entweder in bar oder in 5 % Staatspapieren mit solcher Amortisation gezahlt, wie sie die Regierung bestimmen wird. Wenn der Rückkauf vor dem 1./1. 1916 erfolgt, kann die Abfindungssumme nicht kleiner sein, als der Nominalbetrag des noch nicht amortisierten Aktienkapitals zum Wechselkurs zur Zeit des Rückkaufs gerechnet. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Zweimal im Jahr, die erste spät. am 1./6., die zweite spät. im Okt. Zur Beschlussfähigkeit der ordentl. G.-V. müssen mind. 30 Aktionäre anwesend sein, die wenigstens ½ aller Aktien besitzen. Die Aktien müssen 14 Tage vor der G.-V. deponiert werden. Stimmrecht: Jede 25 Akt. = 1 St., Maximum so viel St., wie ¼o des A.-K. geben kann. Gewinn-Verteilung: 1) zur Deckung der Zs. u. Amort. der Oblig.; 2) zur Entrichtune des Pachtpreises an die Reg. für die Linien Orel-Griäsi; 3) zur Bildung eines R.-F. durch Abschreib. von 1½ % vom Reingewinn; 4) zur Bildung eines Amort.-F. für die Aktien nach einem von dem Finanzminister zu bestätigenden Tilg.-Plan; 5) zur Auszahl. einer Div. bis Rbl. 9 auf jede nicht amortisierte Aktie; 6) sollte sich nach den erwähnten Abzügen ein Über- schuss herausstellen, so werden 10 % desselben zur Div. der Aktien der Ges. hinzugefügt u. die übrigen 90 % zur Deckung der Schulden an den Staat verwendet. – Falls in irgend einem Jahre die genannten 90 % des Überschusses nach Abzug von Rbl. 9 auf 1 Aktie die Schuld der Ges. an den Staat überschreiten sollte, so wird aus dieser Summe nur der Betrag der Schuld gedeckt, aus dem Ubrigen gelangen 20 % zu gunsten der Aktionäre u. 80 % zu gunsten der Reg. als Teilnahme am Reingewinn der Ges. Wenn in diesem Falle die den Aktionären lt. oabenerwähnten Gründen zukommende Summe, ausser den 9 Rbl., mehr als 20 % des ganzen Überschusses des Reingewinnes, nach Abzug der 9 Rbl. auf jede Aktie, ausmachen sollte, so gelangen nur 20 % des Überschusses zu gunsten der Aktionäre, ein möglicher Rest wird zu gunsten der Reg. den benannten 80 % hinzugefügt; 7) sollte keine Schuld der Ges. an den Staat vorhanden sein, so gelangt der Überschuss des Reingewinnes nach Abzug aus dem- selben der 9 Rbl. auf jede Aktie zur Verf. der Reg., welche / der Summe (20 %) den Aktionären auszahlt und (80 %) zu ihren gunsten einzieht (Ges. v. 25./3. 1904). Die Summe der zu gunsten der Aktionäre nach diesem Punkt 5 u. 7 wichtigen Auszahlungen wird in folg. Weise verwandt: Zunächst 5 % auf die nicht amort. Aktien u. der Rest gleichmässig auf die nicht amortisierten Aktien und Genussscheine. Dividenden 1893-–1911: Rbl. 8.73, 9.50, 9.66, 8.95 , 8.48, 0, 0, 2, 0, 0, 4.54, 7.60, 6.64, 0, 5.31, 5.04, 8.95, 15.28, 16.32 netto p. A. 1909: Betriebseinnahmen Rbl. 50 940 023.82¼, Betriebsausgaben 31 165 469.58, daher Be- triebsüberschuss 19 774 554.24¼, hierzu Zahlungen der Regierung für die Donetzer Linien 1 364 000, zus. 21 138 554.24¼, davon ab Oblig.-Zs. u. Tilg. Rbl. 13 575 491.21, Zs. an die Reg. für Vorschüsse 8337.05, Pacht für die Orel-Grjasi Linie 700 000, Aktien-Amort. 189 000, für Reservefond 296 618.31, div. Zahlungen 4 670 847.25, zus. Rbl. 19 440 293.82, bleibt Überschuss Rbl. 1 698 260.42¼. Warschau-Wiener Eisenbahn-Gesellschaft. Nachdem die Russische Regierung durch das Gesetz vom 19. Dez. 1911/1. Jan. 1912 den konzessionsgemässen Ankauf des Eisenbahnnetzes der Warschau-Wiener Eisenbahn- Ges. beschlossen hatte, machte sie im Jan. 1912 den Besitzern von Aktien u. Genuss- scheinen folgendes Kaufgebot: Vom 1./14. Jan. 1912 ab werden für die unverlosten Aktien Rbl. 171.02 pro Aktie u. für die Genussscheine Rbl. 71.02 per Stück an den Schaltern der Russischen Staatsbank in St. Petersburg u. Warschau gezahlt. Die Div.- Beträge für das Geschäftsjahr 1911 u. die ersten Tage des Geschäftsjahres 1912 werden späterhin gegen Einreichung der Div.-Scheine für 1911 u. 1912 bezahlt werden. Die Besitzer von Aktien u. Genussscheinen, welche die Offerte annehmen, haben ihre Aktien u. Genussscheine mit einem doppelt ausgefertigten, nach den Nummern geordneten Ver- zeichnisse bei nachstehenden Bankfirmen einzureichen: Berlin: Disconto-Ges., Mitteld. Credit- bank, Berliner Handels-Ges., Mendelssohn & Co.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges.; Dresden: Dresdner Bank; Breslau: Schlesischer Bankverein. Die Auszahlung der eingereichten Stücke geschieht an dem der Einreichung folgenden Werktage auf Basis des Kurses von Vista-Aus- zahlung Petersburg des Einreichungstages. Zum Zwecke der Wahrung ihrer Aktionärrechte für die G.-V. oder etwaiger späterer Ansprüche betreffend die Warschau-Wiener-Eisenbahn- Ges. erhalten die Einreicher Bescheinigungen darüber ausgestellt, dass sie ihre Aktien zur Einlösung gebracht haben. Diese Bescheinigung geben lediglich die Anzahl der eingereichten Aktien u. Genussscheine u. die Nummern an. Die im Okt. 1911 zur Rückzahlung per 1./7. 1912 ausgelosten Aktien wurden bereits vom 6./2. 1912 ab mit Rbl. 171.62 pro Stück eingelöst; ein Genussschein wurde für diese Aktien nicht gegeben, dagegen erhielt der Ein- reicher eine Quittung, gegen deren Rückgabe die Div. erhoben werden kann, welche für die Zeit vom 1./1.–14./1. 1912 auf einen Genussschein entfällt. Ferner verblieb der Div.- Schein der verlosten Aktie für das Jahr 1911 dem Einreicher. In der a. o. G.-V. v. 18./2. 1912 wurde dem Verwaltungsrat der Ges. Vollmacht erteilt: Zur Erledig. aller aus dem Gesetz vom 19. Dez. 1911/1. Jan. 1912 über die Verstaatlichung der Warschau-Wiener Eisenbahn sich ergebenden Fragen u. Verrechnungen, unter anderen, der Fragen bezügl. des von der