590 Ausländische Eisenbahnen. waren noch folgende Strecken im Betrieb der Ges.: 1) Die der Türkei gehörige Linie türk.- bulgarische Grenze bis Bellova mit Abzweigung von Tirnova nach Yamboli 309.614 km. 2) Die Linie von Tchirpan über Stara-Zagora nach Nowa-Zagora (Eigentum der bulgarischen Regier.) 80.038 km. Diese beiden Linien wurden am 9./22. Sept. 1908 von der bulgarischen Regierung für expropriiert erklärt u. verblieben nach den Verträgen, welche zwischen der türkischen u. bulgarischen Regierung einerseits u. der Betriebsgesellschaft der Orientalischen Eisenbahnen andererseits abgeschlossen wurden, der bulgar. Regierung. Als Entschädigung gewährte die Türkische Regierung nach dem Vertrage v. 15./6. 1909 n. St. der Ges. den Betrag v. Frs. 21 500 000. Dieser Betrag wurde nach Abrechnung des bis zum 31./12. 1908 zu Gunsten der Türkischen Regierung verbliebenen Saldos v. Frs. 2 477 481.68 in Höhe v. Frs. 19 022 518.32 samt 5 % Zs. vom 20./4. 1909 der Ges. am 18./10. 1909 bei der Banque Impeériale Ottomane in Paris zur Verfügung gestellt. Die Bulgarische Regierung zahlte lt. Übereinkommen v. 13./26. Juni 1909 der Ges. eine Entschädigung v. Frs. 2 111 978.55. Von diesen Beträgen wurden Frs. 12 000 000 zur Abschreibung auf Kto „Betriebskonzession“ verwendet, während der Rest den verschiedenen R.-F. zugeführt wurde. Rechtsverhältnis zwischen der türkischen Reg. u. der Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbahnen: Die Konzessionsdauer für die Linie 1–3 ist durch eine Erklärung der türkischen Regierung vom 1./13. März 1894 bis auf den 1./1. 1958 (n. St.) festgelegt worden. Nach Ab- lauf der Konzession tritt die türkische Reg. ohne weiteres in alle Rechte der Ges. ein. Das Rollmaterial u. sonstige Mobiliar hat die Reg. gegen Erstattung des von Sachverständigen festzustellenden Wertes zu übernehmen; Vorräte jedoch nur, soweit sie für einen 6 monat. Betrieb erforderlich sind. Wenn während der Konzessionsdauer der Betrieb ganz oder teil- weise durch Schuld der Ges. unterbrochen wird, so ergreift die Reg. die erforderlichen Massregeln, um den Betrieb vorläufig zu sichern. Falls darauf die Ges. nicht binnen 3 Monaten den Nachweis erbringt, dass sie imstande ist, den Betrieb wieder ordnungsmässig zu führen, u. den Betrieb selbst nicht wieder aufgenommen hat, kann die Ges. der Konzession für verlustig erklärt werden. In solchen Fällen werden Betriebskonzession, Materialien u. Vorräte öffentlich versteigert u. der Erlös nach Abzug der Ausgaben der Reg. für den pro- visorischen Betrieb an die der Konzession verlustig gegangene Ges. ausgezahlt. Von den Betriebseinnahmen nimmt die Ges. frs. 7000 pro km u. Jahr vorweg zur Deckung der Betriebskosten u. zur Verzinsung des Betriebskapitals. Von dem Überschuss bis zu frs. 3333.33 pro km u. Jahr behält sie weitere 55 %, während die restlichen 45 % an die türk. Reg. abzuführen sind. Indessen hat die Ges., gleichviel wie hoch die Bruttoeinnahme ist, der türk. Reg. aus den ihr gehörigen 45 % eine Mindesteinnahme von frs. 1500 pro km u. Jahr garantiert. Die auf die Linien 1 u. 2 sowie auf die jetzt abgetretene Linie türkisch- bulgarische Linie bis Bellova entfallende Mindestabgabe ist durch Vertrag vom 1./13. März 1894 für den Dienst der 4 % Ottomanischen Anleihe von 1894 verpfändet u. wird von der Ges. direkt an die jenen Dienst leitende Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris gezahlt. Laut Vertrag vom 15./6. 1909 erfolgt vom 5./6. 1909 die Teilung der Einnahmen von den noch verbleibenden Linien 1–3 in der Weise, dass von dem Überschuss der Einnahmen über frs. 10 333.33 pro km 70 % der Ges. u. 30 % der türkischen Reg. zufallen. Der Betrag von frs. 1500 pro km gleich frs. 464 421, der jährlich an die Banque de Paris et des Pays-Bas für die von der bulgar. Reg. an sich genommenen 309 km Bahnlänge zu zahlen ist, bleibt zu Lasten der türk. Regierung. Wenn infolge höherer Gewalt der Betrieb eines Teiles der Linien während mehr als 5 aufeinander folg. Tage unterbrochen ist, wird für den betr. Strecken- abschnitt u. für die ganze Zeit der Betriebsstörung die Zahlung der Mindestabgabe aufge- hoben. Falls dadurch der Anteil der Reg. an den Einnahmen unter frs. 1500 pro km u. Jahr sinken sollte, hat zwar trotzdem die Ges. die garant. frs. 1500 pro km des Gesamtnetzes zu zahlen, aber mit dem Rechte, wegen der Differenz sich aus dem der Reg. in den folgenden Jahren zustehenden Anteil an den Einnahme-ÜUberschüssen bezahlt zu machen. Sobald Die Einnahmen frs. 50 000 pro km u. Jahr überschreiten, ist die türk. Reg. berechtigt, den Bau eines zweiten Gleises zu verlangen. Die Kosten dieses zweiten Gleises sind , ebenso wie alle sonstigen Erweiterungsbauten zu % von der Reg. u. zu / von der Ges. zu tragen. Durch Vertrag v. 20./7. 1910 gelangt die Legung eines zweiten Gleises auf der 17.6 km langen Strecke innerhalb Konstantinopel u. bis nach San Stefano zur Ausführung. Es wurde vereinbart, dass die Ges. die für die Legung eines zweiten Gleises notwendigen Arbeiten als Erweiterungsbauten, deren Kosten zu von der Regier. zu tragen sind. aus- führen wird. Die Ges, schiesst der Regier. die aus diesem Anlasse seitens derselben zu zahlenden Beträge in der Höhe von £ T. 78 908.18.52 vor, welche in 10 gleich hohen Annui- täten, deren erste am 1./1. 1912 fällig ist, abzustatten sind. Diese Annuitäten, welche die 4 % Zs. u. die Amortisationsquote enthalten, werden dem Überschuss entnommen, welcher von dem Einnahmeanteil der Regier. nach Leistung der verschiedenen, vermöge früherer Übereinkommen normierten Zuweisungen verbleibt. Ausserdem wurde am 20./7. 1910 ein Vertrag zwischen der türk. Reg. u. der Ges. abgeschlossen, in welchem der Staat der Ges. die Konzession für den Bau u. den Betrieb einer normalspurigen Eisenbahn von der Station Babaeski der Linie Konstantinopel-Adrianopel bis Kirkkilisse in der Länge von ca. 46 km erteilt. Die Dauer der Konzession ist bis einschliessl. den 31./12. 1957, d. i. bis zu dem Tage festgesetzt, an welchem die Verträge über den Betrieb des gegenwärtig von der Ges. betriebenen Netzes ablaufen. Die Nettoeinnahmen der Linie verbleiben nach einer im Ver- trage festgesetzten Aufteilung bis zum Betrage von fres. 5420 per km der Ges. Ist die jährl. Nettoeinnahme niedriger als dieser Betrag, so wird das Fehlende vom Staate aus den